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Arbeitnehmer

Mitautorin: Nina Diercks

Betriebliche Mitbestimmung, besonderer Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche, Sozialversicherungspflichten, etc. – das sind alltägliche Materien des Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht ist vielfältig und umfangreich, schließlich regelt es das komplizierte und auf lange Zeit ausgelegte Verhältnis von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber.

Gemein ist allen Teilbereichen des Arbeitsrechts eine Vorfrage, gewissermaßen die Gretchenfrage dieses Rechtsgebiets: „Ist Person X überhaupt Arbeitnehmer:in?“ Denn nur wenn es sich tatsächlich um eine:n Arbeitnehmer:in handelt, ist auch das Arbeitsrecht anwendbar.

Wer Arbeitnehmer:in ist, dazu lassen sich ganze Bücher schreiben, in den entsprechenden Vorlesungen an den Universitäten wird ein nicht unerheblicher Teil auf diese Frage verwendet. Denn die Antwort ist nicht so einfach, wie sie zunächst scheint. So einfach und offenkundig die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer:in auf den ersten Blick scheint, so kompliziert kann sie im Einzelfall sein.

Und dieser Einzelfall sind oft sog. atypische Beschäftigungsverhältnisse. Neue Formen der Anstellung, die sich mit der klassischen Vorstellung des Arbeitsrechts nicht so recht decken wollen. „New Work“, mit diesem Buzzword wird die neue Arbeitswelt häufig verbunden.

Selbstständigkeit und Flexibilität als Anforderungsprofil des Arbeitgebers trifft auf Wünsche zur weitestgehenden Freiheit und persönlichen Entfaltung der Arbeitnehmer:innen. Haben sich da zwei Interessen gefunden, die sich ideal ergänzen? Oder klopft in Streitfragen doch das gute alte Arbeitsrecht an die Tür?

Für das Crowdworking steht nun fest: Auch der:die Crowdworker:in kann Arbeitnehmer:in sein. Dies dann mit allen (starren) Rechten und Pflichten, die das Arbeitnehmerdasein für den/die Crowdworker:in und den Crowdsourcer (das beauftragtende Unternehmen) mit sich bringt. Wann und unter welchen Umständen dies der Fall sein kann, sehen wir uns nun anhand der zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Entscheidung vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20) an.  Den ganzen Artikel lesen.

Im August erschien an dieser Stelle der erste Teil des Fachaufsatzes zu den vielen Mythen und Halbwahrheiten, die sich um den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis ranken.

Dort konnten Sie unter anderem erfahren, warum es gerade keiner Unterschrift von Bewerbern unter die Datenschutzerklärung bedarf, man weiterhin Personalmanagement-Systeme nutzen kann und nicht wegen der DSGVO zur analogen Personalverwaltung zurückkehren muss.

Nachdem mit diesen Mythen und Halbwahrheiten aufgeräumt wurde, geht es nun um die ToDos, den Leitfaden, an dem Sie sich für eine DSGVO-konforme Arbeit im Beschäftigungsverhältnis orientieren müssen. Dabei geht es unter anderem um das gefürchtete Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, den konkreten Maßnahmen und was bei einer Datenpanne zu tun ist.

Was nun aber genau an notwendigen Maßnahmen (*spoiler, es sind nur *acht* Punkte!) ergriffen werden muss, um den Anforderungen an die DSGVO gerecht zu werden und somit sicher die Personalverwaltung zu digitalisieren und das volle Potential aktueller wissenschaftlicher Feststellungen der Eignungsdiagnostik zu nutzen, erklärt Rechtsanwältin Nina Diercks im zweiten Teil ihres Fachaufsatzes

Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis – Teil 2

Zeit, mit den Mythen aufzuräumen und endlich das Notwendige zu tun!

der in der zfm, 2019, 186 erschien und der wieder freundlicherweise in Absprache mit der Schriftleiterin (Danke an @DanielaGaub!) an dieser Stelle öffentlich zugänglich gemacht werden darf.

Nun können Sie voll durchstarten und brauchen endgültig keine Sorge mehr vor Einwilligungsmonstern, DSGVO-Schreckgespensten und anderen Befürchtungen rund um den Beschäftigtendatenschutz haben.

Artikel lesen

Der erste Teil findet sich übrigens im Blogbeitrag aus dem August!

In diesem Sinne,

bis bald!

Um den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis ranken sich – leider –  hartnäckig zahlreiche Mythen und Halbwahrheiten. Schenkte man ihnen allen Glauben, wäre eine angemessene und vor allem moderne Gestaltung von Auswahl- & Bewerbungsverfahren spätestens seit Geltung der DSGVO nicht mehr möglich. Oder anders ausgedrückt: Einzig und allein die gute alte alte analoge Bewerbungsmappe könne demnach den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, alles darüber hinaus sei zwar nützliches aber letztlich nicht erforderliches „Gedöns“ (um einfach mal Worte von Altbundeskanzlern zu nutzen).

Das ist nicht schön und führt leider dazu, dass viele Unternehmen sich weder trauen, die Personalverwaltung sinnvoll zu digitalisieren noch das volle Potential aktueller wissenschaftlicher Feststellungen der Eignungsdiagnostik zu nutzen.

„Zur Sicherheit“ will man lieber alle Beschäftigten eine Datenschutzerklärung unterschreiben lassen und schickt den Praktikanten schon mal zum Büroartikelladen der Wahl, um für das analoge Personalverwaltungssystem weitere 100 Leitzordner zu beschaffen.

Warum Sie die Beschäftigten natürlich nicht Informationen zur Datenverarbeitung unterschreiben lassen müssen und dem Grunde nach selbstverständlich Personalmanagement-Systeme nutzen und moderne Eignungsdiagnostik einsetzen könenen, dass ich erkläre ich Ihnen sehr gerne im ersten Teil meines zweiteiligen Fachaufsatzes

Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis – Teil 1 

Zeit, mit den Mythen aufzuräumen und endlich das Notwendige zu tun!

der in der zfm, 2019, 97 erschien und den ich freundlicherweise in Absprache mit der Schriftleiterin (Danke an @DanielaGaub!) an dieser Stelle öffentlich zugänglich machen darf.

Insbesondere, wenn Sie gerade an Schnappatmung aufgrund der DSGVO leiden und glauben, Sie dürften nichts mehr in Ihrem Unternehmen tun, dann lesen Sie diesen Artikel, entrümpeln Sie die Kammer der Mythen und Legenden rund um den Beschäftigtendatenschutz und atmen Sie entspannt weiter, denn: Die DSGVO ruiniert die Arbeitswelt nicht. (auch wenn so ein Titel click-bait mäßig natürlich viel toller wäre…)

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Übrigens, der der zweite Teil, der Ihnen konkrete ToDos mit an die Hand gibt,  ist bereits in der Pipeline und wird in Kürze ebenfalls erscheinen!

In diesem Sinne,

auf bald!


Dieser Beitrag der Rechtsanwältin Nina Diercks erschien zuerst (und leicht gekürzt) in der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) in Heft 12/18.

Vielen Dank an die Redaktion und damit natürlich an Volker Hassel!


 

Recruiting- und Personalauswahlverfahren unter DSGVO und BDSG

Datenschutz ist naturgemäß ein Thema für die Personalabteilung. Schließlich arbeitet man dort mit nichts anderem als personenbezogenen Daten. Dennoch sahen lange recht wenige Personalabteilungen eine primäre Zuständigkeit für dieses Thema. Es hieß vielmehr, der Datenschutz liege in den Händen der Compliance-Abteilung. Dass sich diese zumeist mit den Spezifika der Datenverarbeitung im Bereich Personal nicht auskennen (nicht auskennen können), wurde sanft ignoriert. Auch von beratenden Arbeitsrechtskanzleien war oft kaum etwas zu vernehmen. Wenig verwunderlich, galt Datenschutz unter Fachanwälten für Arbeitsrecht doch als das „Orchideenfach“, das „einem als Arbeitsrechtler einfach nicht liege“ (so noch Dozenten beim Fachanwaltslehrgang Ende 2016). Dazu verstehen zu viele Arbeitsrechtler unter Personalauswahlverfahren immer noch ausschließlich das Lesen von Bewerbungsunterlagen nebst Interview. Die Folge? Vielmehr, als dass Fristen zur Aufbewahrung von Bewerber- wie auch Personalakten existieren, war nicht bekannt. Und selbst hier herrschte große Unsicherheit darüber, wie lang diese tatsächlich sind. Drei Monate für Bewerber? Oder doch sechs? Daneben tauchten zwar Fragen auf wie „Wie ist das eigentlich beim Sourcing?“, „Was ist mit Daten im Talent-Pool?“ „Video-Interviews dürfen wir doch nicht führen oder?“, jedoch wandte man sich diesen Themen nicht zu tief zu, das Tagesgeschäft rief schließlich.

Diese fürsorglich ignorierte Unsicherheit schlug mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 Geltung erlangte, vielerorts in Panik um. Mit einmal war Datenschutz keine jämmerliche Büropflanze mehr, der man einen Blick zuwerfen und sie wieder vergessen konnte, sondern wurde aufgrund der in Rede stehenden Sanktionsmöglichkeiten von bis zu 20 Millionen EUR bzw. bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes und der Schadensersatzansprüche von Betroffenen als wesentlicher Teil der Unternehmensprozesse erkannt.

Die Panik flüsterte, man brauche für alles Rechtsgrundlagen und vor allem Einwilligungen, denn mit Einwilligungen sei wirklich immer alles sicher. Vor allem, wenn eine Einwilligung vom Bewerber zur Datenverarbeitung oder zum Einsatz von Online-Assessments vorliege. Der erleichterte Ausruf vieler Orten: „Ach, wie toll, das Bewerbermanagement-System bietet die Einwilligungsabfrage direkt an!“

Die Wahrheit ist, mit der DSGVO und dem angepassten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat sich die Rechtslage im Hinblick auf Recruiting- und Personalauswahlverfahren nur verhältnismäßig wenig geändert. Um der dennoch aufkeimenden Panik entgegenzutreten, werfen nun einen unaufgeregten Blick auf die Verfahren unter DSGVO und BDSG.

1. Der Anfang jeder Einstellung – Die Bewerbungsphase

Am Anfang jeder Einstellung steht entweder die klassische Bewerbung oder – o tempora, o mores! – die Suche nach geeigneten Kandidaten, die Identifikation und Ansprache derer (sog. Sourcing.)

Den ganzen Artikel lesen.

Als ich sah, dass das #EFAR (Expertenforum Arbeitsrecht) zu einer Blogparade zum Thema Umgang mit sozialen Medien am Arbeitsplatz“ aufrief habe ich mich sehr gefreut und sofort gedacht „Da mach ich mit!“. Dann verzweifelte ich aber etwas, raufte mir die Haare und dachte „Ja, aber wie denn!? Soll ich denen meinen Blog schicken?!“. Denn es ist zwar richtig, dass Fragen wie unter anderem

„Ist eine Social-Media-Nutzung eigentlich stets zulässig oder nur, wenn sie zu beruflichen Zwecken erfolgt? Und wann ist sie „privat“, wann „beruflich“? Welche Kriterien können gegebenenfalls für eine solche Unterscheidung herangezogen werden? Und wie sieht es eigentlich aus, wenn neueste Pressemitteilungen oder sonstige Informationen des Unternehmens auf eigenen Seiten der Arbeitnehmer gepostet werden? [Quelle: #EFAR]“

in der arbeitsrechtlichen Literatur dem Grunde nach immer noch ein Schattendasein fristen und darüber hinaus allenfalls stiefmütterlich behandelt werden. Aber in meiner täglichen Arbeit in der Kanzlei, auf diesem Blog sowie und in den von mir regelmäßig unregelmäßig veröffentlichen Gastbeiträgen und Fachartikeln andernorts spielen alle diese Fragen – seit inzwischen sieben Jahren – eine tragende Rolle. [SPOILER: Eine Unterscheidung zwischen dienstlicher und privater Nutzung ist ganz theoretisch immer noch möglich, praktisch jedoch weder umsetzbar noch sinnvoll.].

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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