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Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis – Zeit, mit den Mythen aufzuräumen und endlich das Notwendige zu tun! (Fachaufsatz in der zfm)

Um den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis ranken sich – leider –  hartnäckig zahlreiche Mythen und Halbwahrheiten. Schenkte man ihnen allen Glauben, wäre eine angemessene und vor allem moderne Gestaltung von Auswahl- & Bewerbungsverfahren spätestens seit Geltung der DSGVO nicht mehr möglich. Oder anders ausgedrückt: Einzig und allein die gute alte alte analoge Bewerbungsmappe könne demnach den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, alles darüber hinaus sei zwar nützliches aber letztlich nicht erforderliches „Gedöns“ (um einfach mal Worte von Altbundeskanzlern zu nutzen).

Das ist nicht schön und führt leider dazu, dass viele Unternehmen sich weder trauen, die Personalverwaltung sinnvoll zu digitalisieren noch das volle Potential aktueller wissenschaftlicher Feststellungen der Eignungsdiagnostik zu nutzen.

„Zur Sicherheit“ will man lieber alle Beschäftigten eine Datenschutzerklärung unterschreiben lassen und schickt den Praktikanten schon mal zum Büroartikelladen der Wahl, um für das analoge Personalverwaltungssystem weitere 100 Leitzordner zu beschaffen.

Warum Sie die Beschäftigten natürlich nicht Informationen zur Datenverarbeitung unterschreiben lassen müssen und dem Grunde nach selbstverständlich Personalmanagement-Systeme nutzen und moderne Eignungsdiagnostik einsetzen könenen, dass ich erkläre ich Ihnen sehr gerne im ersten Teil meines zweiteiligen Fachaufsatzes

Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis – Teil 1 

Zeit, mit den Mythen aufzuräumen und endlich das Notwendige zu tun!

der in der zfm, 2019, 97 erschien und den ich freundlicherweise in Absprache mit der Schriftleiterin (Danke an @DanielaGaub!) an dieser Stelle öffentlich zugänglich machen darf.

Insbesondere, wenn Sie gerade an Schnappatmung aufgrund der DSGVO leiden und glauben, Sie dürften nichts mehr in Ihrem Unternehmen tun, dann lesen Sie diesen Artikel, entrümpeln Sie die Kammer der Mythen und Legenden rund um den Beschäftigtendatenschutz und atmen Sie entspannt weiter, denn: Die DSGVO ruiniert die Arbeitswelt nicht. (auch wenn so ein Titel click-bait mäßig natürlich viel toller wäre…)

Artikel lesen

Übrigens, der der zweite Teil, der Ihnen konkrete ToDos mit an die Hand gibt,  ist bereits in der Pipeline und wird in Kürze ebenfalls erscheinen!

In diesem Sinne,

auf bald!

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Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung der Kommentierungsfunktion erfolgt auf Grundlage von Art. 6 I b) und Art. 6 I f) DSGVO wie in den Informationen zur Datenverarbeitung dargelegt.

Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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