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Arbeitsrecht

Mitautorin: Nina Diercks

Betriebliche Mitbestimmung, besonderer Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche, Sozialversicherungspflichten, etc. – das sind alltägliche Materien des Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht ist vielfältig und umfangreich, schließlich regelt es das komplizierte und auf lange Zeit ausgelegte Verhältnis von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber.

Gemein ist allen Teilbereichen des Arbeitsrechts eine Vorfrage, gewissermaßen die Gretchenfrage dieses Rechtsgebiets: „Ist Person X überhaupt Arbeitnehmer:in?“ Denn nur wenn es sich tatsächlich um eine:n Arbeitnehmer:in handelt, ist auch das Arbeitsrecht anwendbar.

Wer Arbeitnehmer:in ist, dazu lassen sich ganze Bücher schreiben, in den entsprechenden Vorlesungen an den Universitäten wird ein nicht unerheblicher Teil auf diese Frage verwendet. Denn die Antwort ist nicht so einfach, wie sie zunächst scheint. So einfach und offenkundig die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer:in auf den ersten Blick scheint, so kompliziert kann sie im Einzelfall sein.

Und dieser Einzelfall sind oft sog. atypische Beschäftigungsverhältnisse. Neue Formen der Anstellung, die sich mit der klassischen Vorstellung des Arbeitsrechts nicht so recht decken wollen. „New Work“, mit diesem Buzzword wird die neue Arbeitswelt häufig verbunden.

Selbstständigkeit und Flexibilität als Anforderungsprofil des Arbeitgebers trifft auf Wünsche zur weitestgehenden Freiheit und persönlichen Entfaltung der Arbeitnehmer:innen. Haben sich da zwei Interessen gefunden, die sich ideal ergänzen? Oder klopft in Streitfragen doch das gute alte Arbeitsrecht an die Tür?

Für das Crowdworking steht nun fest: Auch der:die Crowdworker:in kann Arbeitnehmer:in sein. Dies dann mit allen (starren) Rechten und Pflichten, die das Arbeitnehmerdasein für den/die Crowdworker:in und den Crowdsourcer (das beauftragtende Unternehmen) mit sich bringt. Wann und unter welchen Umständen dies der Fall sein kann, sehen wir uns nun anhand der zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Entscheidung vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20) an.  Den ganzen Artikel lesen.

Die Hamburger Datenschutzbehörde hat heute morgen mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass gegenüber der Modekette H&M ein Bußgeldbescheid in Höhe von 35,3 Millionen erlassen wurde.

Ruuuummmsss!

Die Gesellschaft H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG hat ihren Sitz in Hamburg, so dass der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) für Datenschutzverstöße dieses Unternehmens zuständig ist. Konkret ging es um ein Servicecenter des Unternehmens in Nürnberg. Dort fand eine „Mitarbeiterbetreuung“ statt, wie man sie bis dato wohl nur aus Schleckerfilialen kannte. Seit dem Jahr 2014 wurden von Beschäftigten in großem Umfang private Lebensumstände dokumentiert. Dies meint, dass nicht nur Urlaubs- oder Krankentage erfasst wurden (soweit normal wie zur Abrechnung notwendig), sondern freundliche „Welcome Back Talks“ geführt wurden. Dabei wurden dann sowohl Urlaubserlebnisse wie auch Krankheitssymptome und Diagnosen dokumentiert. Ebenso fanden sich Aufzeichnungen zum Privatleben der Mitarbeiter, die die Führungskräfte wohl dem Flurfunk entnahmen, wie religöse Bekenntnisse oder familiäre Probleme. Damit das ganze seine Ordnung hat, wurden diese Erkenntnisse digital gespeichert und waren einem Kreis von bis zu 50 Führungskräften zugänglich. Schließlich wurden diese Erkenntnisse auch zu Auswertungen von individuellen Arbeitsleistungen sowie zur Erstellung von Profilen der Beschäftigten genutzt, um daraus Maßnahmen und Entscheidungen das Arbeitsverhältnis betreffend zu ergreifen.

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Die eine oder andere LeserIn entsinnt sich oder war gar als TeilnehmerIn dabei: Am 18. Juni 2020 griffen wir (Dr. Patrick Zeising und ich) das Thema „Mobiles Arbeiten aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht“ in Form eines Webinars auf. Das hat nicht nur viel Spaß gemacht, sondern kam bei den TeilnehmerInnen auch außerordentlich gut an. Jedenfalls wenn man dem vielen netten Feedback, das wir hinterher erhielten, Glauben schenken darf. (Danke nochmal dafür!)

Die Themen Mitbestimmung und Betriebsvereinbarungen konnten wir im Rahmen dieses Webinars jedoch nur streifen. Was lag und liegt also näher, genau dazu ein eigenes Webinar aufzusetzen? Nichts. Und so haben wir uns zusammengesetzt und uns inhaltlich das Folgende überlegt:

Mobiles Arbeiten aus kollektiv- und datenschutzrechtlicher Sicht

Homeoffice | Betriebsverfassungsgesetz | DSGVO – Wie passt das zusammen?

Webinar am 20. Oktober 2020 –  9:00 Uhr bis circa 11:00 Uhr

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Mitautor: Tobias Pollmann*

Während es in den letzten Beiträgen wieder vermehrt um Datenschutz im engeren Sinne und dabei vor allem ein datenschutzgerechtes sowie datensicheres Homeoffice ging (Teil 1 und Teil 2!), wenden wir uns heute maßgeblich dem Arbeitsschutz zu. Allerdings nicht ohne doch noch auch in diesem Zusammenhang auf den Datenschutz zurückzukommen.

Am Mittwoch, den 15.04.2020 verkündete die Bundesregierung gemeinsam mit den Ministerpräsident*innen die ersten Lockerungen der strengen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronakrise. Damit jedoch das langsame „Hochfahren“ der Wirtschaft nicht schiefgeht und in kürzester Zeit die Lockerungen uns erneut an den Rand des Zusammenbruchs führen, bedarf es – nicht nur, aber auch – einiger einheitlicher Regeln zum Schutz der Arbeitnehmer*innen vor dem Coronavirus in den Betrieben. Diesem Thema hat sich das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angenommen und am Donnerstag, den 16.04.2020 ein Papier mit dem Titel „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vorgestellt.

Welche rechtlichen und tatsächlichen Implikationen dieses Papier hat, haben wir uns für Sie angeschaut.

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Mittlerweile haben sehr viele Unternehmen die Beschäftigten,  bei denen die Tätigkeit auch im Home Office möglich ist, in selbiges verfrachtet. Im ersten Teil haben wir Sie dabei unterstützt: Wie Sie ein Einvernehmen mit den Beschäftigten über das Home Office herstellen, wie notfalls auch mit privaten Geräten gearbeitet werden kann, wie der Zugriff auf E-Mails von statten gehen und wie die benötigte IT-Richtlinie aussehen kann. Das waren unsere 6 Schritte per UYOD ins Home Office – HEUREKA, mag nun die ein oder andere denken.

Nun, da die Arbeitsfähigkeit zumindest in Teilen gesichert ist, kommt jedoch noch ein wenig Arbeit auf Sie zu. Ein paar Dokumente werden schon benötigt, damit auch der Schutz von personenbezogenen Daten sichergestellt und vor allem auch nachgewiesen ist.

Wir haben das im ersten Teil schon angedeutet und versprochen zu erläutern, was „später“ noch getan werden muss. Nun denn:

Was muss jetzt noch getan werden?

Nicht dass hier Klagen kommen: Ja, Pragmatismus ist super und es ist toll, dass das Unternehmen dank Home Office noch handlungsfähig ist. Wenn aber Daten verloren gehen, seien es personenbezogene Daten oder auch schlicht Betriebsinterna, kann das auch sehr unschöne Folgen für das Unternehmen haben. Die Aufsichtsbehörden haben angekündigt, dass die inoffizielle Schonzeit vorbei sei und Datenschutzverstöße nun geahndet werden. Möglicherweise mag das während der aktuellen Krise ein wenig langsamer von statten gehen – aber die Krise geht vorbei. Ganz abgesehen von Bußgeldern: Es ist auch im eigenen Interesse, dass IT-Sicherheit und Datenschutz beachtet wird. Niemand möchte schlechte Presse wegen Datenschutzverstößen. Vor allem möchte niemand wertvolle Arbeitszeit zur Schadensbegrenzung einsetzen, weil bspw. durch falsche Berechtigungskonzepte der gekündigte Mitarbeiter alles löschte, was ihm in die Finger kam. Daher ist es besser, Sie kümmern sich drum.

In normalen Zeiten, wenn Sie also nicht gerade holterdipolter die Belegschaft in Home Office verfrachtet hätten und nun die Dinge gerade ziehen müssten, wäre für die DSGVO-Compliance nun ein klarer Fahrplan angesagt, so wie er hier ausgeführt wird. Sofern Sie das noch nicht gemacht haben, sollten Sie sich darum kümmern, sobald es die Prioritäten zulassen.

Erster Punkt ist dann immer das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten – weshalb, erkläre ich Ihnen unten. Die folgende Liste ist der aktuellen Situation geschuldet und entspricht NICHT der regulär empfohlenen Reihenfolge. Die nun folgende Sortierung ist (ausnahmsweise, Sie wissen schon) auch nicht zwingend:

  • Regelungen zum Home Office
  • IT- und Datenschutzrichtlinie
  • Dokumentation über Meldepflichten bei einer Datenpanne
  • Verpflichtung auf Vertraulichkeit nach dem Datenschutz
  • Auftragsverarbeitungsvereinbarungen
  • Information zur Datenverarbeitung
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Nur, damit wir uns nicht missverstehen: Das hier ist nicht die Kür. Wir sprechen von Pflichten, die die DSGVO Ihnen auferlegt. Pflichten, die Sie erfüllen müssen, um Ihre IT-Sicherheit im Griff zu haben und Bußgeldern zu entgehen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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