Vor meinem Urlaub berichteten wir bereits kurz im Rechtsüberblick 06/19 über das EuGH-Urteil C 193/18. Mit diesem Urteil entschied der EuGH, dass der Dienst „Gmail“ kein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. vielmehr der dem TKG zu Grunde liegenden EU-Richtlinie 2002/21 sei. Soweit so bekannt.
Das Urteil hat aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Zu betrachten sind dabei zum einen die Auswirkungen für alle sog. Over-the-top-Dienste (OTT), wie Skype oder Facebook. In dem Zusammenhang muss auch ein Blick auf die neue EU-Richtlinie 2018/1972 „über den Kodex für die elektronische Kommunikation, welche ab dem 21. Dezember 2020 Anwendung findet und die bisherige ersetzt, geworfen werden.
Und schließlich lohnt es sich das Urteil unter der Perspektive „Wird der Arbeitgeber bei erlaubter privater IT- und Internetnutzung zum TK-Anbieter“ (Spoiler: Nein! Aber diese Auffassung scheint irgendwie kaum auszurotten sein. *Seufz.) zu betrachten. Allerdings habe ich beim Schreiben nun feststellen müssen, dass der Artikel schon sehr, sehr lang geworden ist und von daher wird es besser einen Teil II geben, der in Kürze erscheinen und wie folgt heißen wird „EuGH C 193/18: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst II – Auswirkungen auf Arbeitgeber, die die private IT-Nutzung erlauben.“
Beginnen wir nun aber doch von vorn.