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ePrivacyVO

Das mit Spannung erwartete Urteil des EuGH C-673/17 in Sachen Planet49 GmbH ./. Bundesverband der Verbraucherverbände um die (vermeintliche) Frage, ob Cookies einer Einwilligung bedürfen, ist endlich da. Und wie zu erwarten, tönte es schon mit der Pressemitteilung (fast) unisono aus allen Ecken „Cookies sind nur noch mit Einwilligung erlaubt!“ und „Das war es mit den Werbenetzwerken!“. Doch wie immer gilt zu hinterfragen: Ist das wirklich so?

Die tl,dr Version oder: Die Pressemitteilung

Um zu verstehen, warum die Headlines voll mit Aussagen á la „Cookies sind nur noch mit Einwilligungen erlaubt!“ sind, ist es hilfreich einen Blick in die Pressemittelung zu werfen. Dort heißt es:

„Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. [betrifft Frage 1. a) und c)]

Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. [betrifft Frage 1. b)]

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. [betrifft Frage 2.]“

Für den unbefangenen Betrachter klingt es tatsächlich so, als sei eine Einwilligung stets von Nöten.

Die einschlägig bewanderte JurstIn denkt dazu hingegen: Ist dieses Ergebnis überraschend? Nein, nicht wirklich. Und: Bedeutet das jetzt, dass für jedes Cookie eine Einwilligung eingeholt werden muss? Nein, auch das nicht.

Und so ist es durchaus sinnvoll für die praktische Arbeit, sich das Urteil einmal näher anzusehen und die möglichen Konsequenzen zu diskutieren. Dies aber nicht, ohne vorher einen Blick in den Sachverhalt und auf die gesetzlichen Grundlagen, auf derer das Urteil basiert, zu werfen (das hilft schließlich gemeinhin bei der Rechtsfindung).

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Fast zwei Monate ist es her, dass hier der Artikel Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der DSGVO I erschien. Dort erläuterten wir, wie sich die Rechtslage hinsichtlich der Kandidatensuche und der Anlage eines Kandidatenpools ab 2018 gestaltet und welchen (erweiterten) Dokumentations- und Informationspflichten Unternehmen spätestens dann nachkommen müssen.

Nun, ein paar sehr arbeitsintensive Wochen und einen phantastischen – natürlich 😉 viel zu kurzen – Urlaub später geht es heute um die rechtlichen Fragen der Kandidatenansprache im Hinblick auf die Änderungen, die uns 2018 erwarten. Das sind – leider – weder kleine Änderungen noch sehr angenehme und das hat vor allem mit der schon im Titel genannten ePrivacyVO zu tun. Man könnte sagen, es wird eher dunkel.

Doch der Reihe nach.

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Mitarbeit: Christian Frerix*

Wie auch hier in diesem Blog schon des öfteren beschrieben, gestaltet sich die Besetzung freier Stellen für Unternehmen zunehmend schwieriger. Abhängig von Region und/oder Branche bewerben sich auf offene Stellen entweder keine oder keine im Ansatz geeigneten Kandidaten. Von daher gehen viele Unternehmen (zwangsweise) inzwischen andere Wege. Sie machen sich auf und suchen selbst aktiv nach neuem Personal oder lassen suchen („sourcen“).

Ob mit der Aufgabe des „Active Sourcing“, der nachfolgenden Kandidatenansprache oder des Talent Relationship Managements nun Recruiter, Personalberater oder Headhunter betraut sind, ist in einer Hinsicht gleichgültig:  Es gilt, aus rechtlicher Sicht einige Spielregeln einzuhalten, wie ich bereits vor geraumer Zeit hier im Blog ausführlich dargelegt habe.

Warum nun dieser Artikel? Nun der Titel lässt es ahnen: Die Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018, eine bevorstehende Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) durch den deutschen Gesetzgeber sowie der geplante Erlass einer E-Privacy-Verordnung durch den EU-Verordnungsgeber sind Grund genug, sich erneut mit der Regulierung des Active Sourcing zu beschäftigen und einen Ausblick auf die ab 2018 geltenden Vorgaben zu wagen.

Sie sind Personaler? Sie langweilt der Datenschutz? Vielleicht langweilt es Sie nicht mehr so sehr, wenn Sie wissen, dass jeder Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Millionen EUR oder 4% des weltweiten Jahresumsatz – je nach Art des Verstoßes – bedroht ist.

Sie sind Geschäftsführer oder Vorstand und wollen, dass die Personalleitung einfach mal Personal ranschafft ohne „kompliziert“ zu sein? (Also, dass diese Sie bitte nicht zu sehr mit diesem Compliance-Tinnef nervt?) Nun, dann interessiert Sie als geschäftsführendes Organ vielleicht, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (ja, das sind Sie als Geschäftsführer oder Vorstand) für Schäden haften, die durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurden. (Sic! Siehe dazu Artikel 82 DSGVO).

Nach dem ich nun ihr Interesse geweckt habe, wie immer, der Reihe nach:

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Mitautor: Christian Frerix

Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018 für die Regelung des Datenschutzes in ganz Europa maßgeblich sein wird. Unternehmen beschäftigen sich daher intensiv mit den bevorstehenden Änderungen und Neuerungen, die diese mit sich bringt. Oder sollten sich zumindest damit beschäftigen, da es ja nun nicht mehr lange hin ist, bis diese gelten. Aber das wissen unsere treuen Blogleser(innen) ja alles schon aus der – bereits siebenteiligen – Beitragsserie zur DSGVO hier im Blog. Als wäre diese Umstellung nicht schon herausfordernd genug, hat die EU-Kommission im Januar 2017 den Entwurf einer weiteren Verordnung zur Regelung des Datenschutzes in Europa veröffentlicht. Konkret geht es dabei um die „Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG“ (kurz: E-Privacy-Verordnung oder hier einfach nur „Entwurf“). Was es damit auf sich hat und wie Unternehmen damit umgehen sollten, erläutern wir in den folgenden Zeilen.

Oh je…noch eine EU-Verordnung zum Thema Datenschutz!?

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Und zum zweiten Mal nutzen wir den Blog heute nicht, um ein rechtliches Problem verständlich zu sezieren, sondern zu einer weiteren Meldung in eigener Sache:

RA’in Diercks ist Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich)

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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