Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht

EuGH C 193/18: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst I – Auswirkung auf OTT-Dienste nebst Ausblick auf EU-Richtlinie über den Kodex für die elektronische Kommunikation 2018/1972

Vor meinem Urlaub berichteten wir bereits kurz im Rechtsüberblick 06/19 über das EuGH-Urteil C 193/18. Mit diesem Urteil entschied der EuGH, dass der Dienst „Gmail“ kein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. vielmehr der dem TKG zu Grunde liegenden EU-Richtlinie 2002/21 sei. Soweit so bekannt.

Das Urteil hat aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Zu betrachten sind dabei zum einen die Auswirkungen für alle sog. Over-the-top-Dienste (OTT), wie Skype oder Facebook. In dem Zusammenhang muss auch ein Blick auf die neue EU-Richtlinie 2018/1972 „über den Kodex für die elektronische Kommunikation, welche ab dem 21. Dezember 2020 Anwendung findet und die bisherige ersetzt, geworfen werden.

Und schließlich lohnt es sich das Urteil unter der Perspektive „Wird der Arbeitgeber bei erlaubter privater IT- und Internetnutzung zum TK-Anbieter“ (Spoiler: Nein! Aber diese Auffassung scheint irgendwie kaum auszurotten sein. *Seufz.) zu betrachten. Allerdings habe ich beim Schreiben nun feststellen müssen, dass der Artikel schon sehr, sehr lang geworden ist und von daher wird es besser einen Teil II geben, der in Kürze erscheinen und wie folgt heißen wird „EuGH C 193/18: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst II – Auswirkungen auf Arbeitgeber, die die private IT-Nutzung erlauben.“

Beginnen wir nun aber doch von vorn.

Der Rechtsstreit vor dem EuGH (C 193/18)

Der Rechtsstreit, der (vorerst) vor dem EuGH endete, geht auf das Jahr 2012 und eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Bundesnetzagentur (BNetzA) und Google (hier noch: Google LLC) zurück.

Google erhielt damals einen Bescheid seitens der BNetzA, mit der diese Google über 126 TKG verpflichtete, der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 TKG als Telekommunikationsunternehmen im Hinblick auf den Dienst „Gmail“ nachzukommen und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld anordnete.

Nach Auffassung der BNetzA bot Google mit Gmail schließlich gewerblich einen Telekommunikationsdienst im Sinne § 3 Nr. 24 TKG an und habe deswegen seiner Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 TKG nachzukommen.

Wenig überraschend sah Google dies anders und ging gegen die Aufforderung der BNetzA vor. Nach dem die Bundesnetzagentur den Widerspruch seitens Google nicht abhalf, wies zunächst auch das VG Köln (Az. 21 K 450/15)  die Klage von Google gegen die Verpflichtung zur Meldung ab. Das OVG Münster (Az. 13 A 17/16) , das sich im Anschluss mit der Sache zu befassen hatte, war sich da nicht so sicher.

Um das zu verstehen, werfen wir einmal einen Blick in die hier in Rede stehenden Rechtsgrundlagen, sehen uns  die Argumentation der Parteien an, machen bei Bedarf einen Exkurs in Sachen Datenaustausch im Internet und sehen dann, wie das OVG mit seiner Unsicherheit umging (Spoiler: Vorlage an den EuGH).

Die Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Abs. 1 TKG muss

„Wer gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, […] die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden.“ (Hervorhebungen durch die Verfasserin).

Demnach wäre Google dann Adressat der Norm, wenn mit Gmail ein öffentlich zugänglicher TK-Dienst durch Google erbracht würde.

Gemäß § 3 Nr. 24 TKG sind TK-Dienste wiederum

„in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen“.

Mhm. So richtig hilfreich ist das nicht. Also blickt die Juristin tiefer in das Gesetzgebungsverfahren, was bei Gesetzen, die auf EU-Richtlinien basieren, vor allem bedeutet, sich zunächst eben jene näher zu Gemüte zu führen.

In Artikel 2 c der EU-Richtlinie 2002/21 heißt es:

 „“elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der [Richtlinie 98/34], die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;“

Das hilft auch nur bedingt weiter. Vor allem, wenn man sich die Argumentationen von Google und und der BNetzA ansieht.

Die Argumentation der Parteien

Google argumentierte: Natürlich bedürfe es einer Signalübertragung auch bei der Nutzung von Gmail – wie bei jedem anderen Over-the-top-Dienst. Aber hier handele es sich doch um Signalübertragungen zwischen den Computern der Endnutzer und den E-Mail-Servern von Google sowie den E-Mail-Servern anderer E-Mail-Dienste, die von verschiedenen Internet-Service-Providern (Telekom, Vodafone etc.), eben von TK-Diensten, erbracht würden. Die Signalübertragung erfolge weiter nach dem „best effort“ Prinzip, demnach habe Google weder eine rechtliche noch tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung. Google verfüge zwar über eine eigene Netzinfrastruktur, diese werde aber nicht primär für Gmail, sondern für seine datenintensiven Dienste wie „Google-Suche“ und „Youtube“ eingesetzt und sei damit vorliegend irrelevant.

Die BNetzA argumentierte hingegen: Firlefanz. Gleich welche Signalübertragungen wie stattfänden, es sei vollkommen ausreichend, wenn der Dienst „in seiner technischen Funktionsweise überwiegend eine Signalübertragung zum Gegenstand habe“ und verwies dabei auf EuGH C 198/16, Rn. 23. Es sei nicht erforderlich, dass Google selbst Kontrolle über die Signalübertragung habe oder diese selbst ausübe. Die Signalübertragung müsse nur als technisches Element gegeben sein. Davon ab habe Google auch die Kontrolle der Signalübertragung, schließlich sei mit der Authentifizierung und der Zuordnung einer E-Mail-Adresse zu einer IP-Adresse auch eine Steuerung gegeben.


Exkurs: Internet und E-Mail – How does ist work? 

To all the nerds: Es folgt jetzt eine starke Vereinfachung der ganzen Vorgänge. Laien sollen das System grob verstehen. Sollte mir bei der Vereinfachung trotzdem ein nicht vertretbarer Schnitzer unterlaufen sein, schreien Sie bitte laut.

There we go.

Das Internet besteht – vereinfacht gesagt – aus vielen, vielen vernetzten Computern. Diese Computer können maßgeblich in zwei Kategorien geteilt werden: Server (auf den Webseiten, Programme, SaaS, Dokumente etc. pp. liegen können) und Endgeräte (zB ihr Tablet oder Laptop oder Smartphone, auf denen natürlich auch Programme und Dokumente liegen können).

Mittels sogenannter Protokolle (wie http, ftp, TCP-IP, SMTP) können Endnutzer Server ansteuern und Daten von Ihnen abrufen oder hochladen. Dieser Datenaustausch funktioniert, indem eine Datei in Blöcke zerlegt wird und mittels maschinenlesbarer elektronischer oder optischer Signale an den Server gesendet wird, der – dank dieser Protokoll-Dingens – dann – ha! – weiß, was er zu tun hat. Dazu braucht man aber unbedingt noch ein weiteres Protokoll (das oben in einem auch schon drinsteckt), nämlich das IP, das Internetprotokoll. Das IP sorgt dafür, dass Computer (Server A und Endnutzergerät B) im Moment der Kommunikation eindeutig zugeordnet werden können, das heißt, dass eine Adressierung stattfinden kann. Yeah, da haben wir die IP-Adresse.

Bei einer E-Mail wird mit dem „Senden“-Knopf eine Reihe von Datenblöcken von einem Endgerät an den entsprechenden E-Mail-Server des Senders gesendet. Dabei „sagen“ die Blöcke dem Server, wo die Endstation, also der Email-Server des Empfängers sein soll. Der E-Mail-Server baut dann über eine zufällige Route wiederum eine Verbindung zu dem E-Mail-Server des Empfängers auf und sendet die Blöcke entsprechend weiter. Das funktioniert natürlich nur, weil dem Endgerät, dem E-Mail-Server des Absenders, dem E-Mail-Server des E-Mail-Empfängers sowie dessen Endgerät (wenn er die E-Mails abruft) jeweils eine IP-Adresse zugeordnet ist. Sonst wüsste ja niemand, wohin die Reise jeweils gehen sollte. Toll.

Die Route, die die E-Mail bzw. ihre Blöcke nehmen, ist zufällig. Das heißt, die Verbindung läuft zufällig über verschiedene Server von, tadam, Internet-Service-Providern (Telekom, Vodafone usw.) und läuft dabei im Zweifel nicht von Bochum nach Hannover, sondern von Bochum via London, via Houston, via Helsinki nach Hannover (Netzexperten: Jetzt sagt mir nicht, dass die unwahrscheinlichste aller Routen ist, das ist ein Beispiel!1!11). Das passiert, weil sich die Datenpakete so den schnellsten Weg suchen („best effort prinzip“). Diese ganzen offenen, zufälligen Wege nennt man auch das „offene Internet“.


Das Vorabersuchen des OVG

Angesichts der gesetzlichen „Definition“ und der Argumentation der Parteien, muss ein Fuchs tun, was ein Fuchs tun muss. Bzw., das OVG musste, aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht recht sicher war, wie das mit der „Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze“ in der EU-Richtlinie wohl gemeint sei, den EuGH fragen. Dies geschieht mit der Aussetzung des eigentlichen Verfahrens bei zeitgleichem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV. Weniger juristisch ausgedrückt: Das zweifelnde Gericht (hier das OVG) legt seine Fragen dem EuGH vor. Die Fragen des OVG Münster lauteten:

„1. Ist das Merkmal „Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen“ aus Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen, dass es auch internetbasierte E‑Mail-Dienste erfasst oder erfassen kann, die über das offene Internet bereitgestellt werden und selbst keinen Internetzugang vermitteln? […]

2. Für den Fall, dass das unter Ziff. 1 genannte Merkmal dahin auszulegen ist, dass es internetbasierte E‑Mail-Dienste, die über das offene Internet bereitgestellt werden und selbst keinen Internetzugang vermitteln, grundsätzlich nicht erfasst: Kann das Merkmal gleichwohl ausnahmsweise dann erfüllt sein, wenn der Erbringer eines solchen Dienstes zugleich einige eigene mit dem Internet verbundene elektronische Kommunikationsnetze betreibt, die jedenfalls auch für die Zwecke des E‑Mail-Dienstes genutzt werden können? Unter welchen Voraussetzungen ist dies gegebenenfalls möglich?“

Das Urteil des EuGH

Der EuGH hat der Auffassung der BNetzA eine klare Absage erteilt. Vereinfacht ausgedrückt, sagte der EuGH: „Liebe BNetzA, eure Auffassung, dass jegliche Signalübertragungen für die Einordnung als TK-Dienst ausreichen, ist etwas sehr funktional und damit zu eng.“

Natürlich hat der EuGH das so nicht gesagt. Er argumentierte vielmehr sinngemäß wie folgt:

Nicht ohne Grund sei Art. 2 c der EU-Richtlinie 2002/21 etwas differenzierter und enthalte auch eine Negativ-Definition dahingehend, was TK-Dienste  nicht sind. Gemäß Art. 2 c sind Dienste die „Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten“ und Dienste, die „nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.“ von den TK-Diensten ausgenommen. Damit, so der EuGH, wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass zwischen der Regulierung der Übertragung von Inhalten und der Regulierung der Erstellung von Inhalten zu unterscheiden sei. Die Regulierung von der Übertragung und der Erstellung sei demnach getrennt zu behandeln (vgl. Rz 29-31, EuGH 193/18 mit Verweis auf  EuGH C 475/12).

Aufgrund der Negativ-Definition sei hier explizit danach zu fragen, ob der Dienst „Gmail“ ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen als über elektronische Kommunikationsnetze bestehe. Andernfalls sei Gmail eben kein TK-Dienst.

Dazu stellt der EuGH weiter fest:

Fest steht, dass der Erbringer eines internetbasierten E‑Mail-Dienstes wie Gmail eine Übertragung von Signalen vornimmt. Google hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt, dass sie bei der Erbringung ihres E‑Mail-Dienstes von Inhabern eines GoogleMail-Kontos versendete und von ihnen empfangene, in Datenpakete zerlegte E‑Mails über ihre E‑Mail-Server in das offene Internet einspeist und aus diesem empfängt.

Hieraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass die Tätigkeiten, die Google vornimmt, um das Funktionieren ihres internetbasierten E‑Mail-Dienstes sicherzustellen, einen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie darstellen, da dieser Dienst nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht.

Dieser Schluss kann nach dem EuGH eben nicht gezogen werden, da in erster Linie die verschiedenen Internet-Service-Provider der Absender und Empfänger der E-Mails sowie die verschiedenen sonstigen Betreiber des offenen Netzes, die im Wesentlichen für die Signalübertragungen verantwortlich (und für das Funktionieren eines jeden internetbasierten E-Mail-Dienstes erforderlich) sind.

Weiter statuiert der EuGH

Dass der Erbringer eines internetbasierten E‑Mail-Dienstes bei der Versendung und dem Empfang von Nachrichten aktiv tätig wird, sei es, indem er den E‑Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordnet oder die Nachrichten in Datenpakete zerlegt und sie in das offene Internet einspeist oder aus dem offenen Internet empfängt, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reicht nicht aus für die Einstufung dieses Dienstes als im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Rahmenrichtlinie „ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen“.

Das könnte man, mit etwas Sarkasmus auch wie folgt übersetzen: „Hömma! Die Zuordnung von IP-Adressen und E-Mail-Adressen über die Protokolle ist in diesem Internet zwingend notwendig, sonst funktioniert das nicht! Wenn wir danach gehen ist jeder Teilnehmer in diesem Internet ein TK-Anbieter. HimmelHerrGott. Das reicht nicht!1!11“

Aber das hat der EuGH so natürlich nicht gesagt und nicht gemeint.

Der EuGH hat aber klar und deutlich gesagt (Rz. 38), dass er keinen Anhaltspunkt erkennt, nach dem Google durch das Anbieten von Gmail zum Telekommunikationsanbieter wird.

Ein internetbasierter E‑Mail-Dienst, der wie der von Google erbrachte Dienst Gmail keinen Internetzugang vermittelt und nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, stellt keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ dar. (Rz. 41).

Last but not least, hat der EuGH festgestellt, dass es grundsätzlich irrelevant für die Einordnung ist, dass Google eigene Netze hat, wenn und soweit diese eben nicht im Zusammenhang mit dem Dienst Gmail verwendet.

The End

The End? Moment, aber da war doch noch mehr. Ja.

Das tiefe Durchatmen der OTT-Dienste…

Haben Sie es gehört? Das erleichterte Seufzen, das nicht nur bei Google, sondern auch bei Microsoft (Skype) und den vielen, vielen sonstigen Plattform-Kommunikations-Anbietern, den sogenannten OTT-Diensten (Over-the-Top-Diensten) zu hören war?

Das EuGH-Urteil bedeutet nämlich, dass all diese Diensteanbieter nicht dem strengen Regime des TKG unterfallen, sondern als sogenannte Telemediendienste zulassungs- und anmeldefrei nach § 4 TMG verbleiben.

…weicht schon wieder einer leicht angespannten Haltung

Denn zum einen ist nicht abschließend gesagt, ob Google mit Gmail nicht doch einen Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG anbietet. Das hat das OVG Münster noch abschließend zu klären. Schließlich hatte der EuGH nur über die vorgelegten Rechtsfragen zu befinden. Theoretisch können natürlich noch weitere Anhaltspunkte durch die BNetzA vorgetragen werden, durch die dann eine Einordnung als TK-Dienst zwingend würde (vgl. auch Randnummer 38 des Urteils). Ich halte das allerdings für sehr unwahrscheinlich.

EU-Richtlinie 2018/1972 – Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation

Zum anderen, und da wird es schon problematischer, hat – wie eingangs gesagt – die EU bereits die Richtlinie 2018/1972 (europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation) im Dezember 2018 verabschiedet. Und in dieser Richtlinie heißt es nun in Art. 2 Nr. 4 dass

„‘elektronische Kommunikationsdienste‘ gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste [sind], die […] folgende Dienste umfassen:

[…]

b) interpersonelle Kommunikationsdienste“.

In Art. 2 Nr. 5 werden dann „interpersonelle Kommunikationsdienste“ definiert als

„gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch […] ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete
Nebenfunktion ermögliche […].“

Das klingt doch sehr danach, als ob künftig von dieser Norm und Definition eben auch all die OTT-Dienste, die den Nachrichten-Austausch über Netzplattformen ermöglichen (Gmail, Skype, Facebook-Messenger, WhatsApp etc. pp.) davon erfasst seien. Mitteilungs- und E-Mail-Dienste sind sogar ausdrücklich in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie als solche interpersonellen Kommunikationsdienste benannt, die der Richtlinie unterfallen. Klar gestellt ist ebenfalls, dass unter Entgelt nicht nur Geldleistungen, sondern auch die Gegenleistung der Datenherausgabe fallen kann (Erwägungsgrund 16).

Unterfallen alle OTT-Dienste tatsächlich ab 2020 einer strengen Regulierung?

Allerdings ist damit noch lange nicht definiert, ob diese Dienste auch einer Regulierung wie dem heutigen TKG (d.h. einschließlich Meldepflichten etc. pp.) unterfallen werden.

Zum einen gibt es daneben nämlich unter anderem noch die Definition der „elektronischen Kommunikationsnetze“ in Art. 2 Nr. 1, in welchem es heißt:

„elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

Das heißt, eben die Übertragungssysteme für Signale (also das, was heute als Telekommunikation bzw. Telekommunikationsdienst verstanden wird) werden gesondert von den elektronischen Kommunikationsdiensten betrachtet.

Zum anderen lässt schon ein Blick in die Erwägungsgründe erkennen, dass gerade nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (wie Gmail, Messenger etc.) nicht der gleichen Regulierung wie Kommunikationsnetze bzw. heutige TK-Dienste unterfallen sollen.

Während  Erwägungsgrund 42 grundsätzlich bei elektronischen Kommunikationsnetzen und anderen elektronischen Kommunikationsdiensten eine Genehmigungs- und Meldepflicht sieht, welche aber als Allgemeingenehmigungspflicht und rein deklatorische Meldung ausgestaltet sein soll, nimmt Erwägungsgrund 44 die nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste selbst von diesen erleichterten Regulierungspflichten explizit aus. Es sei nicht angezeigt, diese überhaupt einer Regelung für Allgemeingenehmigungen zu unterwerfen, da diese nicht von der Nutzung öffentlicher Nummerierungsressourcen profitieren und  nicht am öffentlich gesicherten interoperablen Ökosystem beteiligt sind.

Weiter heißt es in Erwägungsgrund 95 „Da die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller
Kommunikationsdienste üblicherweise keine tatsächliche Kontrolle über die Signalübertragung über Netze ausüben, kann das Risiko für solche Dienste in gewisser Hinsicht als geringer erachtet werden als für herkömmliche elektronische Kommunikationsdienste„.

Ziel dieses Artikels ist es nun nicht, die gesamte neue EU-Richtlinie 2018/1972 für elektronische Kommunikation zu analysieren. Aufzeigen möchte ich mit diesen ersten Ansätzen nur das Folgende:

Ja, natürlich werden sich juristische Einordnungen mit der EU-Richtlinie 2018/1972 für elektronische Kommunikation noch einmal ändern. Das bedeutet nun aber nicht, dass ab morgen, bzw. dem 21. Dezember 2020, mit einmal alle Dienste, die heute den anmeldefreien Telemediendiensten zuzuordnen sind einem Regulierungsregime wie diejenigen Dienste, die heute dem TKG unterworfen sind, unterfallen werden. Davon abgesehen, dass dies so dem Grunde nach – ganz offensichtlich – von dem EU-Gesetzgeber nicht angedacht ist, bedürfen Richtlinien auch noch einer nationalen Umsetzung. Wie diese Richtlinie in nationales Gesetz umgesetzt werden wird, ist demnach auch noch mit großer Spannung zu erwarten.

Und nun? Das Ende vom Lied?

To put a long story short:

Während doch recht viele Kommentatoren dem hier besprochenen EuGH-Urteil nur eine kurze Halbwertszeit zusprechen, da sich mit der EU-Richtlinie 2018/1972 – Kodex für elektronische Kommunikation noch einmal „alles ändere“, glaube ich hingegen angesichts der Regelungen in der Richtlinie für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikation für OTT-Dienste nicht viel ändern wird – und das Urteil insoweit auch nicht übermorgen redundant sein wird.

Just in case: Das alles heißt natürlich nicht, dass nicht die DSGVO auf OTT-Dienste Anwendung fände. „Interessant“ wird es sicher auch noch einmal, wenn die eprivacyVO (jemals?) das Licht der Welt erblickt.

In diesem Sinne,

es bleibt spannend!

PS: Wir lesen uns spätestens zum zweiten Teil „EuGH C 193/18: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst II – Auswirkungen auf Arbeitgeber, die die private IT-Nutzung erlauben“ wieder!

3 Responses
  1. Sven

    Hallo Nina,

    vielen Dank für den ausführlichen Artikel und Deine Einschätzung. Wann darf man denn mit dem spannenden („zeitnah“) erscheinenden Artikel: „EuGH C 193/18: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst II – Auswirkungen auf Arbeitgeber, die die private IT-Nutzung erlauben“ rechnen?

    Dieser würde mich ebenfalls sehr interessieren!
    Beste Grüße
    Sven

    1. Nina Diercks

      Uho! /o. Ähm, das mit zeitnah hat wohl nicht soooo gut geklappt. Um ehrlich zu sein, dass ist hier vor lauter Arbeit etwas untergegangen. Ich versuche das zeitnah nachzuholen! (Es ist halt ein Blog, der nebenbei betrieben wird…)

      VG
      Nina

  2. Sven

    Du gar kein Problem, ich kenne das selber – bin nur sehr gespannt auf den Artikel ;).

    Vielen Dank für deine Rückmeldung und Bemühung!

    Beste Grüße
    Sven

Schreibe einen Kommentar

Die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung der Kommentierungsfunktion erfolgt auf Grundlage von Art. 6 I b) und Art. 6 I f) DSGVO wie in den Informationen zur Datenverarbeitung dargelegt.

Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

Anmeldung zum Blog-Newsletter

LinkedIn

Wenn Sie an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, dann folgen Sie mir gerne auch auf LinkedIn oder stellen Sie mir eine Vernetzungsanfrage.

Bluesky

Wenn Sie nicht nur an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, sondern auch persönliche Meinungen zu Themen wie Politik, HR, Sport oder auch einfach mal Nonsense von mir lesen möchten, dann folgen Sie mir gerne auch auf Bluesky.