Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Rechtsüberblick 07/19

Herzlich willkommen zum neuen Rechtsüberblick für den Juli 2019 (der hier mit kleiner Verspätung *hust) erscheint.

Erneut werden Themen aus medienrechtlicher und medienrechtspolitischer Perspektive zusammengestellt und kommentiert. Dabei werden auch gesellschaftliche und technische Entwicklungen dargestellt.

So beginnt der Rechtsüberblick mit der Frage „Is AI biased?“, also Defiziten in der KI-„Ausbildung“, die zu ungewollten Diskriminierungen führen könnten.

Danach wird der Blick auf eine Klage beim LG München I geworfen, in der sich ein bayerischer Gastwirt gegen Google und nach seiner Aussage unwahre Öffnungszeiten, die die Online-Suchmaschine ausgibt, wehrt. Leitfrage ist: Was könnte man gegen eine solche unrichtige Anzeige eigentlich machen, unterstellt sie sei unwahr.

Danach wird ein Bericht der EU-Kommission, das Zwischenfazit zur DSGVO, welches im Berliner Innenministerium für reichlich Hektik gesorgt haben wird, betrachtet: Wird der EuGH bald aufgrund eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren (Plural bewusst gewählt) gegen die Bundesrepublik den Rotstift an das deutsche BDSG anlegen?

Danach führt es uns nochmal vor das LG München I mit der Besprechung einer Entscheidung über unzulässige Sperrungen von Content auf Twitter – Nachwehen des Problems #twittersperrt.

Hingewiesen wird ferner auf das nun erfolgte Urteil des EuGH in Sachen „Fashion ID“.

Viel Spaß Ihnen beim Lesen.

„Is AI biased?“: Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Künstliche Intelligenz – Gesellschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche, soziale und ökologische Potenziale“ tagt

Berlin, 3. Juni 2019. In einer öffentlichen Sitzung hat die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags über Künstliche Intelligenz werden Sachverständige über gesellschaftliche und rechtliche Herausforderungen bei der voranschreitenden KI-Entwicklung angehört.

Dabei wurde insbesondere die KI-Entwicklungsmethodik, das sog. maschinelle Lernen, unter die Lupe genommen. Das funktioniert so: Mit Daten der Vergangenheit wird die KI der Zukunft fortgeschrieben. Durch Unterfütterung von KI mit verschiedenen Datensätzen wird die KI nach einem „Try and Error“-Verfahren zum Treffen bestimmter, „richtiger“ Entscheidungen getrimmt. Durch Auswahl der Daten und Ausgestaltung der Lernmethodik fließen dabei (bewusst oder vor allem unbewusst) eigene Denkstrukturen ein. Dadurch können sich gesellschaftliche Ungleichheiten trotz Einbau einer vermeintlich neutralen KI zementieren, sie sind letztlich Abbild eines Erzeugers.

Hiervor warnte in der Enquete-Kommission Prof. Judith Simon. Sie hob hervor, dass gerade dieses maschinelle Lernen anfällig für Gerechtigkeitsdefizite sei, Diskriminierung sich leicht anlernen ließe. Deshalb sei es ratsam, gesetzlich tätig zu werden und Anforderungen der „angemessenen Aufsicht und Kontrolle“ bei maschinellem KI-Training festzuschreiben.

Für diskriminierungsfreies Lernen einer KI ist ein entsprechend großer Pool an verschiedenen Daten notwendig. Denn nur ein solcher kann ermöglichen, dass eine unvoreingenommene KI entwickelt wird, die auf verschiedenste Lebenssachverhalte trainiert ist. Je größer die Diversität im maschinellen Lernen, desto höher die Inklusivität des späteren Programms.

Da jedoch einzelne Unternehmen ihre jeweiligen Daten ungerne preisgeben, sei ein gesetzlicher Rahmen für den Austausch von ebendiesen Daten notwendig, so Prof. Dr. Boris Otto vom Fraunhofer-Institut für Software- und Systemtechnik.

Gegenstand dieses gesetzlichen Rahmens muss auf jeden Fall auch der Datenschutz sein, soweit die Daten noch personenbezogen sind (also nicht zum Beispiel anonymisiert, vgl. Erw.-Gr. 26 DSGVO).

In eine ähnliche Richtung geht auch ein Bericht der Vereinten Nationen: „Are robots sexist?“ In diesem Bericht wurde festgestellt, dass Sprachassistenten klischee-weibliche Attribute verliehen wurden („I would blush if I could“, …).

Die festgestellten Charakterzüge der Unterordnung und das Zeigen von Geschlechterklischees sei den entwickelten KI immanent, was laut UNESCO an „wesentlichem Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern im Hinblick auf Ausbildung im Technologiesektor liegt.“

Also: „Is AI biased?“ Leider scheint es zumindest die Möglichkeit zu einer voreingenommenen KI zu geben. Dabei nimmt die Implementierung der KI in der Arbeitswelt und im gesellschaftlichen Alltag immer weiter zu. Ein diskriminierungsfreies und vielfaltsorientiertes Anlernen der KI, welches mit den Datenschutzregelungen in Einklang steht, muss deshalb in einen gesetzlichen Rahmen eingebettet werden.

Gesetzliche Regelung? Dringend erwünscht.

Ein Gastwirt gegen Google – Falschanzeigen im Netz

Google baut seinen Service als Suchmaschine immer weiter aus. So informiert das Internetunternehmen unter anderem darüber, welche Wartezeit potenzielle Gäste einplanen sollten, wenn sie zu ihrer Wunschuhrzeit ein Restaurant aufsuchen.

Ein Gastwirt aus Bayern zieht nun vor das LG München I mit der Behauptung, Google zeige sein Restaurant fälschlich als ständig ausgelastet an und gebe Wartezeiten von über einer Stunde aus – obwohl niemand im Restaurant sei. Dies würde Kunden von einem Besuch seines Restaurants abhalten. Die Suchmaschine weist das zurück, die Anzeige der Wartezeiten beruhe auf einem unveränderlichen Algorithmus. Lesen Sie hierzu auch gerne die zuerst erschienene Berichterstattung in LTO.

Abgesehen von prozessualen Fragen eröffnet das eine interessante Frage: Wie kann man sich eigentlich gegen diese Informationen von Google wehren, sollten sie tatsächlich falsch sein?

Denkbar wäre es, dass Google mit einer falschen Angabe von Öffnungszeiten wettbewerbsrechtlich unlauter handelt: Das UWG, welches unlautere Handlungen im Wettbewerb verhindern soll, verbietet nämlich sog. „irreführende geschäftliche Handlung“ (§ 5 UWG):

„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der […] Dienstleistung wie Verfügbarkeit, […] Zeitpunkt der […] Erbringung, […]“

Unterstellt, die Aussage bezüglich der Auslastung zu bestimmten Öffnungszeiten ist unwahr, so betrifft das die Verfügbarkeit einer Dienstleistung bzw. des Erbringungszeitpunkts. Es wird suggeriert, die Leistung (hier: Bedienung) sei zum gewünschten Zeitpunkt nicht (also: nicht verfügbar) bzw. nur reichlich spät (also: zu einem erheblich anderen Zeitpunkt) möglich.

Die also irreführende Anzeige der Öffnungszeiten müsste darüber hinaus noch geeignet sein, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu bringen, die er sonst nicht getroffen hätte. Diese Annahme liegt nicht fern, bei Wartezeiten von über einer Stunde überlegt man sich schon, nicht doch den heimischen Herd anzuschmeißen oder zum Restaurant eines Konkurrenten zu gehen.

Damit ist die Voraussetzung einer Irreführung nach § 5 I Nr. 1 UWG erfüllt. Dem  Gastwirt wird der Sache nach also wohl ein Unterlassungsanspruch gerichtet auf Nichtverbreitung falscher Auslastungs- und Wartezeiten durch Google zustehen (§§ 8 I iVm 3 iVm 5 UWG).

Dieser der Sache nach bestehender Unterlassungsanspruch gilt aber nur für „jeden Mitbewerber“ (§ 8 III Nr. 1 UWG). Hier liegt ein Knackpunkt: Denn um Mitbewerber zu sein, muss man in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis bezogen auf Waren oder Dienstleistungen sein (vgl. § 2 Nr. 3 UWG). Suchmaschinenleistungen und Gastronomieleistungen konkurrieren wohl nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis um Kunden. Google und der Gastwirt dürften also wohl kaum Mitbewerber sein.

Dem Gastwirt steht damit keine Abmahnbefugnis zu, er ist schlecht kein Mitbewerber von Google.

Weitere Möglichkeiten, sich rechtlich zu wehren, im Überblick:

Auf einen Anspruch aus §§ 1004 I 2, 823 II BGB iVm § 5 UWG wird sich der Gastwirt mangels Schutzqualität des UWG auch nicht berufen können (vgl. Köhler, UWG, Einl. 7.5.).

Denkbar wäre deshalb nur die Kreditgefährdung, § 824 BGB. Die berechtigt zum Schadensersatz und zum Unterlassen, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen über die Auslastung verbreitet wurden, obwohl Google Kenntnis der Unwahrheit besaß oder davon wissen müsste. Für diese Kenntnismöglichkeit reicht Fahrlässigkeit aus. Spätestens bei Klageerhebung durch den Gastwirt dürfte man Google die fahrlässige Unkenntnis vorwerfen können.

Aus § 824 BGB ließe sich wohl ein Unterlassen erwirken.

EU-Kommission veröffentlicht Bestandsaufnahme zur DSGVO – Legt der EuGH den Rotstift an das deutsche BDSG?

„Data protection rules as a trust-enabler in the EU and beyond“ Die Kommission leitete am 24.07. eine 20-seitige Bestandsaufnahme zur Implementierung der DSGVO an das EU-Parlament und an die Öffentlichkeit weiter. Durchaus positiv wird von den bisherigen Implementierungen und Auswirkungen der DSGVO gesprochen. Ein paar interessante Aspekte dieses Berichts sollen an dieser Stelle herausgepickt und dargestellt werden:

Kritik an „on top of the Regulation“ einiger Mitgliedsstaaten

Die DSGVO eröffnet in sogenannten Öffnungsklauseln den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, an einigen Stellen von den Vorschriften der Verordnung abzuweichen oder Vorschriften der DSGVO zu konkretisieren. An einigen Stellen ist der nationale Gesetzgeber hierzu verpflichtet gewesen. Der deutsche Gesetzgeber ist dem Anpassungsbedarf vor allem mit dem vollständig überarbeiteten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nachgekommen.

Doch während es viele legitime Anpassungen gab, die die 28 Mitgliedsstaaten vornahmen, sind nach Auffassung der Kommission einige Änderungen der DSGVO-Vorschriften durch die nationalen Gesetzgeber kritisch zu betrachten. Exemplarisch wird die in Deutschland geplante Heraufsetzung der Mindestbeschäftigungszahl, die für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten (§ 38 I BDSG) notwendig ist, von 10 auf 20 Beschäftigte genannt (vgl. BT-Drucksache 19/11181).

Dazu führt die Kommission aus:

Ziel der DSGVO sei es gewesen, „one continent, one law“ zu schaffen; eine grundsätzliche Vollharmonisierung des Datenschutzrechts auf europäischer Ebene. Vorschriften, die hingegen keine Nutzung einer Öffnungsklausel mehr seien, insb. Sektorvorschriften, führten zu einer Fragmentierung des Rechts und zusätzlichen Lasten für die Verpflichteten des Datenschutzes.

Dies darf als deutlicher Warnschuss verstanden werden, die Öffnungsklauseln nicht zu weit zu verstehen. Eine Fragmentierung der grundsätzlich einheitlichen Datenschutzvorschriften durch nationale Umsetzungsvorschriften sei nicht gewünscht, sondern eher eine schonende Anpassung der DSGVO-Vorschriften. Insbesondere Deutschland dürfte der Kommission bei diesem Statement vorgeschwebt haben.

Definitiv wird die Kommission bei einer – nach ihrer Ansicht – unzulässigen Nutzung einer Öffnungsklausel sich nicht als zahnloser Tiger erweisen. Sie kündigt in ihrem Fazit an:

The Commission will use all the tools at its disposal, including infringement procedures, to ensure that Member States comply with the Regulation and limit any fragmentation of the data protection framework.“

Mithin kündigt sie also Vertragsverletzungsverfahren an, um Rechtsfragmentierung aufgrund von Öffnungsklauseln auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Verfahren werden vom EuGH entschieden, der die Befugnis hat, nationale Gesetze zu kippen. Es bleibt also abzuwarten, wie viel der EuGH aus dem BDSG wieder rausstreichen wird.

Feedback aus der Wirtschaft

Mit einer Rechtsfragmentierung einhergehend sieht die Kommission sich dem Feedback von Stakeholdern ausgesetzt, wonach noch mehr Harmonisierung als bisher notwendig sei.

Weiterhin stellt die Kommission mit Blick auf wirtschaftliche Umstellungsprozesse fest:

Das Ersticken von Unternehmen in Datenschutzvorschriften ist ausgeblieben (wie auch oft auf diesem Blog vorhergesagt). Es könne bescheinigt werden, dass Unternehmen die Vorschriften der DSGVO weitestgehend adaptiert haben. Insbesondere sei der risikobasierte flexible Ansatz der DSGVO attraktiver als vorhergehende Regulierungen. Dennoch sei ein Ruf nach verstärkter Rechtssicherheit und klareren Empfehlungen der Datenschutzbehörden zu vernehmen.

Nachbesserungsbedarf sehen Unternehmen hingegen bei der Ausübung von Betroffenenrechten. Zwar würden Anfragen auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO bearbeitet, aufgrund der Masse an Anfragen und dem Bearbeitungsumfang sowie extensiven und missbräuchlichen Geltendmachungen des Auskunftsrechts werde aber regelmäßig die Frist der Bearbeitung überschritten.

Ferner sei besonders für kleinere Unternehmen die Implementierung der Regulierung eine große Herausforderung gewesen. Dies habe sie angreifbar für Datenschutz-„experten“ gemacht, die gegen Geld viele falsche Informationen in die Welt gesetzt haben. Aus diesem Grund habe die Kommission zusätzliche Informationsmaterialien bereitgestellt.

Die Datenschutzbehörden als zentrales Instrument

Die Kommission hat ferner angekündigt, die Datenschutzbehörden bei ihrer Arbeit – vor allem bei der Erstellung von Toolkits, Helplines und anderen neuen Vermittlungsansätzen – zugunsten Kleinerer und Mittlerer Unternehmen zu unterstützen.

Generell seien die durch ihre Unabhängigkeit geprägten Datenschutzbehörden in ihrer Aufsichtspraxis gemäßigt und um Ausgleich bemüht. Ihr Fokus liege auf Dialog, nicht auf Sanktion; insbesondere sollen so Vermittlung und Verständnis gegenüber denen erreicht werden, die nicht täglich mit personenbezogenen Daten umgehen.

Trotzdem ducken sich Datenschutzbehörden nicht vor effektiven Maßnahmen und Bußgeldern bei Datenschutzverstößen weg. Die meisten Verfahren, die aufgrund der DSGVO eingeleitet wurden, dauerten noch an, da komplexe Sachverhalte sorgfältig aufbereitet und unter Wahrung prozessualer Schritte geprüft werden müssten.

Auch diesbezüglich wird sich also eine Praxis der Aufsichtsbehörden erst noch Einpendeln. Diese werden wir natürlich mit freudiger Erwartung beobachten und kommentieren.

Positionierung in Fragen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen?

Ergänzend stellt die Kommission im Abschnitt „Competition“ fest, dass Datenverarbeitung zunehmend auch ein Aspekt mit Wettbewerbsauswirkungen ist. Die Kommission führt aus: „Given that data protection authorieties are the only authorities entrusted with assessing a violation of the data protection rules, […]“. Dieser Satz liest sich erstmal wie selbstverständlich.

Dennoch könnte er Sprengstoff entfalten. Denn hierzulande wird im Wettbewerbsrecht darauf gebaut, dass Mitbewerber einen Konkurrenten abmahnen können, wenn dieser sich durch Verstoß gegen eine sog. Marktverhaltensnorm einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft. Mitbewerber haben ein genuines Interesse daran, dass auch ihre Konkurrenten sich an Gesetze halten. Mit dem Instrument der Abmahnung ist ihnen ein schneller außergerichtlicher Rechtsbehelf an die Hand gegeben worden.

Einige der Datenschutzvorschriften stellen nach nicht unerheblicher Auffassung in Literatur, bei Gerichten und bei Aufsichtsbehörden solche Marktverhaltensnormen dar. Nach vordringender Ansicht ist also ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften auch nach dem Wettbewerbsrecht abmahnbar.

Mit der Überwachung der Datenschutzkonformität des Konkurrenten wäre damit auch der Mitbewerber beauftragt – und zwar nach dem UWG –, nicht nur die Datenschutzaufsichtsbehörde.

Wie verträgt sich das mit der Ausführung der Kommission, die Datenschutzbehörde sei die „only“ Autorität bei der Verfolgung von Datenschutzverstößen.

Es scheint mir nicht so zu sein, dass die Kommission mit diesem knappen Satz Stellung im deutschen Meinungsstreit beziehen wollte. Eher wahrscheinlich ist ein Hinweis auf die primäre Stellung der Datenschutzbehörden im Verfahren. Denn das Datenschutzbehörden nicht die „only“ Autorität sein können, wenn es um die Frage von Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit von Datenverarbeitungen geht, erklärt sich schon am Vorhandensein von Gerichten, die im Rechtsstaat ebenfalls ein Wörtchen mitzureden haben.

Da scheint es naheliegend, dass einfach ein weiterer Berechtigter zur Verfolgung von Datenschutzverstößen nicht genannt wurde.

Warum gute Gründe für die Anwendbarkeit des UWG und die Zulässigkeit von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sprechen, lesen Sie zum Beispiel in diesem Blogartikel.

Kommission weiter auf der Hut

Weiterhin hat die Kommission erklärt, nationale Gesetzgebungen im Bezug auf das Datenschutzrecht weiter streng zu beobachten. So soll sichergestellt werden, dass Grundprinzipien der DSGVO und der Charta der Grundrechte bei der Umsetzung und Anwendung in den Mitgliedsstaaten gewahrt bleiben.

Insbesondere im Fokus der Kommission stehen dabei:

  • Die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden
  • Einschränkungen des Datenschutzgrundrechts
  • Ergänzende Verarbeitungsvorschriften
  • Ausgleich des Datenschutzes mit Meinungs- & Pressefreiheit

Soweit Mitgliedsstaaten in diesen Bereichen regulatorisch tätig werden, werde die Kommission die Regelungen genau auf ihre Vereinbarkeit mit der Charta und mit der DSGVO überprüfen. Maßstab der Überprüfung sei bei den nationalen Umsetzungsakten stets die Charta der Grundrechte der Union.

(Sidekick für Jura-Studierende: Damit entscheidet die Kommission in einem Halbsatz einen Streit, der sich um die Reichweite einer „Durchführung“ von Unionsrecht dreht. Denn erst die Durchführung von Unionsrecht macht die Charta der Grundrechte überhaupt anwendbar; sonst wäre das Grundgesetz mit seinen Grundrechten einschlägig. Ob die Nutzung von Öffnungsklauseln tatsächlich eine „Durchführung“ von Unionsrecht ist, dürfte weit kritischer als hier durch die Kommission zu beurteilen sein und wohl erneut zu Auseinandersetzungen des EuGH und des BVerfG führen.) 

On a side note: Mythen und Tücken

Eine Tücke der Regulierung wurde oben schon angesprochen: Viele falsche Informationen, die aus Profitinteresse durch „Experten“ in die Welt gesetzt wurden. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich auch in der Zivilgesellschaft hartnäckig einige Mythen über die DSGVO halten: Insbesondere sei weit verbreitet, dass jede Datenverarbeitung einer Einwilligung bedürfte. Warum dem nicht so ist, ist einem schnellen Überfliegen von Art. 6 DSGVO zu entnehmen. Zweitens zeichne sich der Irrglaube ab, dass personenbezogene Daten IMMER gelöscht werden müssten, wenn der Betroffene darum bittet. Dem ist natürlich auch nicht so. Das Löschungsrecht des Art. 17 DSGVO kennt zurecht notwendige Ausnahmen, wann Daten trotz Verlangen nicht zu löschen sind.

Fazit

Die Bestandsaufnahme der DSGVO gibt Aufschlüsse über viele Teilbereiche und die europaweite Implementierung der Verordnung und lohnt deshalb einen interessierten Blick. Wie die Kommission nun in Sachen der „extensiven“ Nutzung von Öffnungsklauseln vorgehen wird, und wie stark das BDSG noch – eher unfreiwillig – durch den EuGH Änderungen erfahren wird, bleibt spannend.

#twittersperrt – Satirische Tweets müssen freigeschaltet werden

Nicht nur den bayerischen Gastwirt brachte es kürzlich vor das LG München I. Ebenso Kolumnist Thomas Hillenbrand klagte in einer medienrechtlichen Streitigkeit gegen ein Unternehmen – in diesem Fall Twitter. Aufhänger für diese rechtliche Erörterung ist eine Berichterstattung im LTO:

Das Soziale Netzwerk Twitter hatte im Vorfeld der Wahlen zum Europäischen Parlament Tweets sperren wollen, die missbilligten Einfluss auf Wähler nehmen wollten. Laut den Twitter-Richtlinien sollten Falsche Informationen über die Wahl, Unterdrückungen & Einschüchterungen sowie False Flag Tweets von der Plattform gesperrt werden. Beiträge mit „satirischem Charakter“ hingegen waren laut Twitter weiterhin zulässig.

Nun kam es wie es kommen musste und ein AfD-kritischer Tweet des Autoren Hillenbrand wurde gesperrt. Rechtswidrig, urteilte das LG München I (Beschl. v. 17.06.2019, Az. 10 O 7388/19). Eine Löschung und Sperrung des Accounts war unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit nicht zulässig.

Wie kommt man rechtlich zu diesem Ergebnis?

In der Tat kann eine Online-Plattform nicht nach ihrem Belieben in ihren Nutzungsbedingungen Anordnungen treffen und die Nutzer der Seite beliebig einschränken und seine Beiträge löschen. Grenzen setzt in Deutschland vor allem das AGB-Recht, welches in den §§ 305 ff. BGB geregelt ist. Dort heißt es in § 307 I 1 BGB:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner [= Nutzer] des Verwenders [= Twitter] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]“

Was soll den bitte eine „unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben sein?

Das LG München I musste sich also fragen, ob die Nutzungsbedingungen von Twitter, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, den Nutzer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten“. Wann liegt eine solche Benachteiligung aber vor? Der Gesetzgeber hat uns mit einer Erläuterung nicht geholfen. Also muss das Gericht sich selbst erarbeiten, wann eine AGB-Vorschrift den Nutzer „unangemessen benachteiligt“.

Und wie spielt in eine solche Entscheidung aber das Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung hinein? Warum sollte Twitter als privates Unternehmen den Grundrechten seiner Nutzer verpflichtet sein, wo diese doch nur den Staat binden?

Nun, seit Jahrzehnten erkennt das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 400/51) an, dass die Grundrechte eine „objektive Werteordnung“ darstellen, die in sämtliche Bereiche des Rechts ausstrahlt. Jede Rechtsnorm ist im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden.

Das gilt auch für die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Streit um die Zulässigkeit von AGB-Bestimmungen letztendlich landet. Sie sind Teil des grundrechtsgebundenen Staats.

Bei der Frage, wann AGB-Klauseln eine unangemessene Benachteiligung sind, haben dabei grundrechtliche Aspekte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein erhebliches Gewicht.

Eine unangemessene Benachteiligung dürfte jedenfalls dann vorliegen, wenn das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung willkürlich oder unter unsicheren Umständen einseitig durch Löschung beschnitten werden kann. Das gilt zumindest dann, wenn die Kommunikationsplattform eine Monopolstellung oder zumindest eine hinreichende Größe hat, sodass ohne sie eine Meinungsäußerung gar nicht so effektiv möglich wäre. Denn dann ist die Verwirklichung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ein Zugang und eine diskriminierungsfreie Nutzung der mächtigen Plattform notwendig.

Ob dies nun hier der Fall war und die Möglichkeit zur Löschung, die sich Twitter in seinen Nutzungsbedingungen eingeräumt hat, hat das LG München I nicht entschieden. Denn schon die Voraussetzungen einer Löschung unter der Nutzungsbedingungen, unterstellt sie seien wirksam, lagen gar nicht vor. Ergo war die Löschung so oder so rechtswidrig.

Der anhaltende Protest gegen die Twitter-Policy zur Sperrung von Tweets im Vorfeld von Wahlen zeigt also gerichtliche Wirkung. So einfach kann Twitter nicht satirische Tweets sperren. Hier kann auf die Berichterstattung im LTO verwiesen werden.

„Fashion ID“ – Der EuGH entscheidet wie erwartet

In Sachen „Fashion ID“ (wir erinnern uns, es ging um die Einbettung des „Like“-Buttons von Facebook auf der Webseite, welcher automatisch & ohne Einverständnis des Nutzers seine personenbezogenen Daten an das Soziale Netzwerk übermittelte; hierauf folgte eine Abmahnung der Verbraucherschutzzentrale NRW) hat der EuGH am 29.07.2019 ein Urteil gefällt (C-40/17).

Wie zu erwarten hat er sich dabei nicht mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach dem UWG beschäftigt – es hätte auch einiges an Fantasie gefordert, von verbraucherschutzrechtlichen Abmahnungen, einem Instrument des Datenschutzes, eine Brücke zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu schlagen, die eine ganz andere europarechtliche Grundlage haben.

Was im Laufe des Verfahrens aus den Anträgen des Generalanwalts ersichtlich war, wurde im Blog bereits hier, was vom Urteil (nicht) zu erwarten war, bereits hier aufgeführt.

Zum nun endgültigen Urteil des EuGH liegt schon ein weiterer Artikel in der Pipeline, den ich an dieser Stelle ankündigen darf.

Fazit

Medienrecht steht nicht still und gerade die Bestandsaufnahme der DSGVO dürfte nach der parlamentarischen Sommerpause in der Rechtsgestaltung für viel Hektik sorgen, schließlich soll nach dem Rotstift des EuGH mehr als ein Schweizer Käse vom BDSG übrig bleiben.

Mit Spannung verabschieden wir uns an dieser Stelle in ein durchaus warmes Hamburger Wochenende.

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Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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