Mitautor: Tobias Hinderks*
Es ist schon ein paar Tage her, dass die Schlussanträge des EuGH Generalanwalt Bobek in der Rechtssache C-40/17 („Fashion ID“) veröffentlicht wurden. Doch neben der Tatsache, dass diese Schlussanträge im Hinblick auf die Frage, ob die DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber dem UWG entfalten würden, erwartet wurden (so Härting, CR-online Blog, 18.10.2018) und die Schlussanträge somit grundsätzlich einen intensiveren Blick unter diesem Aspekt lohnen, gibt es nun noch einen weiteren aktuellen Grund, endlich auch hier im Blog auf diese zurück zukommen:
Mein diesbezüglicher Fachaufsatz „Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und UWG aus europarechtlicher Sicht – Analyse der Schlussanträge in Sachen Fashion ID (EuGH – C-40/17) mit Blick auf Verbandsklagerecht und vermeintliche Sperrwirkung der DSGVO“ aus der CR 02/2019, 95 wurde in die Verfahrensdokumentation des EuGH aufgenommen. \o/.
Nun nachfolgend zu der Angelegenheit. Worum geht es überhaupt?
Der Ausgangsfall zur Rechtssache C-40/17
Das OLG Düsseldorf hatte – auf Grundlage der am 24. Mai 2018 außer Kraft getretenen EU-Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL) – über eine Abmahnung der Verbraucherschutzzentrale NRW e.V. gegenüber der Mode-Webseite Fashion ID zu entscheiden. Diese hatte ein Facebook-Plugin in ihre Webseite eingebunden, welches automatisch Daten an das Soziale Netzwerk übermittelte, ohne hierüber in der Datenschutzerklärung zu informieren.
Das OLG Düsseldorf (Az. I 20 U 40/16) richtete in diesem Zusammenhang eine Vorlagefrage an den EuGH (Vorlagefragen stellt ein Gericht dann dem EuGH, wenn es sich nicht sicher ist, ob nationales Recht mit europäischen Recht vereinbar ist). Es fragte:
„Steht die [EU-DSRL] einer nationalen Regelung entgegen, die […] gemeinnützigen Verbänden zur Wahrung der Interessen der Verbraucher die Befugnis einräumt, im Falle von Verletzungen gegen den Verletzer vorzugehen?“
Kurzum also: Darf ein Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) einem Verbraucherschutzverband ein Recht zur Abmahnung einräumen, wenn die EU-DSRL das selbst nicht vorsieht? In der Tat enthielt nur das deutsche Recht im BDSG a.F., nicht jedoch die europäische EU-DSRL, das Recht von Verbraucherschutzverbänden, gegen Verletzer des Datenschutzrechtes mittels Abmahnung vorzugehen. Ob diese Nichtregelung in der EU-DSRL bedeutet, dass ein solches Recht für gemeinnützige Verbraucherschutzverbände europarechtswidrig ist, wollte das OLG Düsseldorf nun vom EuGH wissen.
Einige Stimmen in der Rechtswissenschaft erhofften sich vom Generalanwalt, dass er doch nicht nur auf die Abmahnungen durch gemeinnützige Verbände eingehen würde, sondern auch auf die hochdiskutierte Abmahnung durch Mitbewerber. Schließlich statuiert Art. 80 Abs. 2 DSGVO inzwischen ausdrücklich, dass für Erstere ein Recht zur Abmahnung besteht, für Letztere ist diese Frage hingegen hochstrittig.
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(Generalanwälte sind Juristen am EuGH, die Entscheidungen des Gerichtshofs vorbereiten und dabei die wesentlichen/kritischen Punkte in der Regel mit abarbeiten. Ihre Schlussanträge, mit denen sie die Sache an den EuGH zum abschließenden Urteil übergeben, sind deshalb von Relevanz, weil der EuGH sehr oft den Stellungnahmen der Generalanwälte folgt.)
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Bekanntermaßen war ich äußerst skeptisch, dass sich der Generalanwalt zu dieser Frage einlassen würde. Schließlich zeigen schon die Hervorhebungen im vorherigen Absatz, dass es letztlich um zwei verschiedene Themenkomplexe geht, nämlich einerseits um das „Verbandsklagerecht“ und andererseits um „Mitbewerber-Klagerecht“. (Ausführlich: Diercks, CR Online Blog, Artikel vom 05.12.2018).
Die Diskussion um die Sperrwirkung in aller Kürze zusammengefasst
Ausgelöst wurde die Kontroverse um eine etwaige Sperrwirkung der DSGVO gegenüber den wettbewerbsrechtlichen Rechtsbehelfen des UWG von einem Aufsatz Prof. Dr. Köhlers in der WRP (11/2018). Dort stellte er die These auf, dass die DSGVO einen abschließenden Charakter habe und nationale Sanktionierungsregime daneben nicht zulässig wären. Träfe Köhlers Ansicht zu und würde die DSGVO andere Rechtsbehelfe blockieren, so wäre es Mitbewerbern nicht möglich, einen Konkurrenten, der Regelungen zum Datenschutz schlicht ignoriert und somit unter anderem durch Kosteneinsparung erhebliche Wettbewerbsvorteile erlangen kann, mittels des bewährten Instruments der Abmahnung anzugreifen. Das UWG – die Grundlage für solche Abmahnungen – wäre nämlich gar nicht anwendbar.
Diesen Thesen bin ich mit einem Fachaufsatz (Diercks, CR 2018, S1) mit Nachdruck entgegen getreten. Weder ist es wirtschaftlich sinnvoll noch rechtlich ersichtlich, dem Wirtschaftsverkehr das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu nehmen. Das UWG ist auch unter der DSGVO anwendbar und muss es bleiben. Wer den
- Fachaufsatz (Diercks, CR 2018, S1)
nicht lesen mag, der kann sich auch den dazugehörigen
- Blog-Artikel (Artikel vom 05.12.2018 – Existiert eine Sperrwirkung der DSGVO gegenüber dem UWG?)
zu Gemüte führen
Aber genug des Ausflugs in bekannte Gewässer, erweitern wir unser Blickfeld mit neuen Gefilden, namentlich dem Schlussantrag des Generalanwalts am EuGH, von dem sich einige Stimmen (s.o. so etwa Härting, CR-online Blog, 18.10.2018) einen Beitrag zur Klärung dieser Frage erhofften.
Was besagen nun die Schlussanträge des Generalanwalts?
Zweierlei. Zum einem hat der der Generalanwalt – wie von mir erwartet – nicht (direkt) etwas zur Abmahnbarkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen durch Mitbewerber, und erst recht nicht unter der DSGVO, gesagt. Zum anderen hat er die Abmahnungsmöglichkeit durch Verbraucherschutzverbände unter der EU-DSRL für europarechtskonform eingestuft.
Deshalb könnte man sagen: „Was interessiert das noch? Die EU-DSRL ist allenfalls historisch interessant, Musik spielt die DSGVO, die nun ohnehin die Fragen der Abmahnbarkeit durch gemeinnützige Verbände wörtlich anspricht.“
Das mag ansatzweise richtig sein, ist aber eben nicht vollständig. Denn zwar ist der Schlussantrag hinsichtlich der UWG-Diskussion nicht der große Wurf, auf den der eine oder andere gehofft hatte. Es lohnt es sich aber dennoch, sich mit den vorgebrachten Argumenten des Generalanwalts auseinanderzusetzen.
Denn während die EU-DSRL die Abmahnbarkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen (durch Verbraucherschutzverbände) nicht explizit ansprach, ist es nun die DSGVO, die die Abmahnbarkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen (durch Mitbewerber) nicht explizit behandelt.
Nicht nur vor diesem Hintergrund habe ich die Schlussanträge des Generalanwalts und die Argumentation einmal auseinandergenommen. Und so kann in der aktuellen CR-online (02/19) nachgelesen werden,
- welche Schlussfolgerungen aus dem Schlussantrag für das Verständnis des Verbandsklagerechts nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO gezogen werden können und
- was der Generalanwalt wohl zu der aktuellen Sperrwirkungsdiskussion und der Frage, ob die Art. 77-83 DSGVO die Rechtsbehelfe des UWG ausschließt, sagen würde.
Eine herzliche Leseempfehlung.
Wenn Ihnen jedoch ein juristischer Fachaufsatz jedoch etwas zu viel des Guten ist, so können Sie auch nachfolgend einen kurzen Überblick über die wesentlichen Argumentationslinien gewinnen.
Schlussfolgerungen aus den Schlussanträgen im Hinblick auf die vorgebliche Sperrwirkung
Mehrere Aspekte, die der Generalanwalt in den Schlussanträgen anspricht, entfalten auch für die Frage, wie sich der EuGH (bzw. Generalanwalt Bobek) zur Frage der Sperrwirkung positionieren würde, Relevanz. Hierzu nachfolgend in aller Kürze.
Keine Gefährdung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde
Der These, dass zivilrechtlich durchsetzbare Abmahnungen die gesetzlich garantierte Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden gefährden würden, erteilt Generalanwalt Bobek eine Absage, wie sie klarer kaum sein könnte. Er hält diese These für „derart abwegig, dass es einer weitergehenden Auseinandersetzung nicht bedarf“. (vgl. Schlussanträge, R. 44).
Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. In einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilungen haben die Behörden nun einmal teilweise eine andere Rechtsauffassung als die Gerichte. Und die Gerichte urteilen – zum Glück – unabhängig.
Und wenn die verbraucherschutzrechtliche Abmahnung durch Verbände (um die es hier ging) die Aufsichtsbehörden nicht in ihrer Unabhängigkeit beschneiden kann, dann kann es die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ebenfalls nicht.
Eigenständigkeit des UWG
Das UWG bleibt bestehen. Während die DSGVO die ersatzlos EU-DSRL ersetzt, wird damit nicht die UGP-Richtlinie außer Kraft gesetzt. Die UGP-Richtlinie, und damit auch das UWG, mit dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der „Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“ umsetzt, bleibt neben der DSGVO bestehen. (vgl. Rn 47 der Schlussanträge, sowie ausführlich dazu: Diercks, CR 02/2019, 98, Rn. 28 ff.)
Rein deklaratorischer Charakter von Art. 80 Abs. 2 DSGVO
Aus Art. 80 Abs. 2 DSGVO wird gerne gelesen, dass dieser für eine abschließende Regelung streitet, da andernfalls schließlich auch die Mitbewerber genannt wären. Der Generalanwalt spricht Art. 80 Abs. 2 DSGVO lediglich einen klarstellenden Charakter zu. Hier durch soll nach Ansicht von Bobek nur klargestellt werden, dass ausdrücklich weiterhin ein Verbandsklagerecht in datenschutzrechtlicher Hinsicht besteht (Schlussanträge, Rz. 48). Wenn jedoch Art. 80 Abs. 2 DSGVO nur einen deklatorischen Charakter hinsichtlich der Transformation der Rechtslage hat, kann er nicht als Begründung für einen Ausschluss wettbewerblicher Rechtsbehelfe dienen. (Dazu ausführlich auch: Diercks, CR 2018, S1).
Mehr im Fachaufsatz CR 2019, 95
Dies nur als erster Einblick. Wenn Sie mehr dazu lesen möchten und sich auch mit etwas komplexeren Argumentationen auseinandersetzen möchten, dann müssen Sie doch einen Blick in den Fachaufsatz in der CR-online werfen.
Fazit – nicht viel Neues
Wie erwartet hat sich der Generalanwalt nicht unmittelbar zu den Fragen der Sperrwirkung der DSGVO geäußert. Allerdings kann aus den Schlussanträgen durchaus eine ablehnende Haltung im Hinblick auf die Sperrwirkung der DSGVO gelesen werden.
Letztendlich bleibt aber abzuwarten, ob und wenn ja, wann, der EuGH zu diesen Fragen Stellung nimmt.
In diesem Sinne,
stay tuned.
*Tobias Hinderks studiert derzeit an der Universität Hamburg und ist seit April 2018 als studentischer Mitarbeiter bei der Anwaltskanzlei Diercks beschäftigt.
[…] im Laufe des Verfahrens aus den Anträgen des Generalanwalts ersichtlich war, wurde im Blog bereits hier, was vom Urteil (nicht) zu erwarten war, bereits hier […]