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DSGVO teil 7

Herzlich willkommen zum neuen Rechtsüberblick für den Juli 2019 (der hier mit kleiner Verspätung *hust) erscheint.

Erneut werden Themen aus medienrechtlicher und medienrechtspolitischer Perspektive zusammengestellt und kommentiert. Dabei werden auch gesellschaftliche und technische Entwicklungen dargestellt.

So beginnt der Rechtsüberblick mit der Frage „Is AI biased?“, also Defiziten in der KI-„Ausbildung“, die zu ungewollten Diskriminierungen führen könnten.

Danach wird der Blick auf eine Klage beim LG München I geworfen, in der sich ein bayerischer Gastwirt gegen Google und nach seiner Aussage unwahre Öffnungszeiten, die die Online-Suchmaschine ausgibt, wehrt. Leitfrage ist: Was könnte man gegen eine solche unrichtige Anzeige eigentlich machen, unterstellt sie sei unwahr.

Danach wird ein Bericht der EU-Kommission, das Zwischenfazit zur DSGVO, welches im Berliner Innenministerium für reichlich Hektik gesorgt haben wird, betrachtet: Wird der EuGH bald aufgrund eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren (Plural bewusst gewählt) gegen die Bundesrepublik den Rotstift an das deutsche BDSG anlegen?

Danach führt es uns nochmal vor das LG München I mit der Besprechung einer Entscheidung über unzulässige Sperrungen von Content auf Twitter – Nachwehen des Problems #twittersperrt.

Hingewiesen wird ferner auf das nun erfolgte Urteil des EuGH in Sachen „Fashion ID“.

Viel Spaß Ihnen beim Lesen.

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Vor meinem Urlaub berichteten wir bereits kurz im Rechtsüberblick 06/19 über das EuGH-Urteil C 193/18. Mit diesem Urteil entschied der EuGH, dass der Dienst „Gmail“ kein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. vielmehr der dem TKG zu Grunde liegenden EU-Richtlinie 2002/21 sei. Soweit so bekannt.

Das Urteil hat aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Zu betrachten sind dabei zum einen die Auswirkungen für alle sog. Over-the-top-Dienste (OTT), wie Skype oder Facebook. In dem Zusammenhang muss auch ein Blick auf die neue EU-Richtlinie 2018/1972 „über den Kodex für die elektronische Kommunikation, welche ab dem 21. Dezember 2020 Anwendung findet und die bisherige ersetzt, geworfen werden.

Und schließlich lohnt es sich das Urteil unter der Perspektive „Wird der Arbeitgeber bei erlaubter privater IT- und Internetnutzung zum TK-Anbieter“ (Spoiler: Nein! Aber diese Auffassung scheint irgendwie kaum auszurotten sein. *Seufz.) zu betrachten. Allerdings habe ich beim Schreiben nun feststellen müssen, dass der Artikel schon sehr, sehr lang geworden ist und von daher wird es besser einen Teil II geben, der in Kürze erscheinen und wie folgt heißen wird „EuGH C 193/18: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst II – Auswirkungen auf Arbeitgeber, die die private IT-Nutzung erlauben.“

Beginnen wir nun aber doch von vorn.

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Am 14. Mai erging das EuGH Urteil C-55/18 zur #Arbeitszeiterfassung, #Arbeitszeit, #Arbeitsrecht (so die Hashtags auf Twitter). Wilde Aufregung macht sich breit. Aus, Aus, Auuuus! für die Vertrauensarbeitszeit, Stechuhren regieren das Land, ein neues Bürokratiemonster rennt durch die EU. So jedenfalls der Eindruck, wenn man den vorgenannten Hashtags folgt und den „Analysen“ Glauben schenkte, die zuweilen gefühlte drei Sekunden nach der Pressemitteilung (sic!) des EuGH unter den vorgenannten Hashtags zu finden und zu lesen waren.

Nach dem ich mein Unbehagen (latent genervt) über die Untergangspropheten kundtat (btw, seit wann ist diese Empörungskultur eigentlich in die iwS juristische Blase gedrungen?!), wurde ich immer wieder gefragt, was denn aber  dann in dem Urteil stünde bzw. dran sei.

Uff, eigentlich hab ich gerade gar nicht die Zeit. Aber hier in aller Kürze. (Rechtschreibfehler können Sie deswegen gerne behalten.)

tl,dr: Nicht viel.

Doch der Reihe nach.

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Sie werden sich jetzt sicherlich fragen: „Huch, bin ich auf der falschen Internetseite? Wo sind die langen Blogartikel zu einem Thema, die Diercks-Digital-Recht normalerweise veröffentlicht?“.

Keine Angst, Sie sind hier schon ganz richtig. Wir machen nur einfach mal etwas Neues neben dem Alten. Mit dem „Rechtsüberblick“ wird es an dieser Stelle künftig  in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen zusätzlich Hinweise zu aktuellen und/oder schlicht interessanten Artikeln, Themen und/oder Rechtsentwicklungen aus dem Datenschutz-, IT- und Arbeitsrecht geben. Kuratiert von allen in der Kanzlei, aufbereitet von mir, Hannah Zink, der neuen studentischen Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei Diercks. (An dieser Stelle sage ich, Nina Diercks: Herzlich Willkommen Hannah!)

Viel Spaß beim Lesen!

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Mitautor: Tobias Hinderks*

Es ist schon ein paar Tage her, dass die Schlussanträge des EuGH Generalanwalt Bobek in der Rechtssache C-40/17 („Fashion ID“) veröffentlicht wurden. Doch neben der Tatsache, dass diese Schlussanträge im Hinblick auf die Frage, ob die DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber dem UWG entfalten würden, erwartet wurden (so Härting, CR-online Blog, 18.10.2018) und die Schlussanträge somit grundsätzlich einen intensiveren Blick unter diesem Aspekt lohnen, gibt es nun noch einen weiteren aktuellen Grund, endlich auch hier im Blog auf diese zurück zukommen:

Mein diesbezüglicher Fachaufsatz „Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und UWG aus europarechtlicher Sicht – Analyse der Schlussanträge in Sachen Fashion ID (EuGH – C-40/17) mit Blick auf Verbandsklagerecht und vermeintliche Sperrwirkung der DSGVO“ aus der CR 02/2019, 95 wurde in die Verfahrensdokumentation des EuGH aufgenommen. \o/.

 

 

Nun nachfolgend zu der Angelegenheit. Worum geht es überhaupt?

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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