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DSGVO teil 7

Aus Sicht der Datenschutz- und Arbeitsrechtlerin wahrlich nichts Neues: Bewerbungsmanagement- und Personalmanagement- sowie Personalentwicklungssoftware sind vor der Implementierung und dem Einsatz im Unternehmen nicht nur von der Fachabteilung auf Anwenderfreundlichkeit und Effektivität zu bewerten, sondern auch von der IT-Abteilung auf Datensicherheit sowie wie dem Legal Department oder den entsprechend spezialisierten Anwälten auf datenschutz- und arbeitsrechtliche Fallstricke zu prüfen. Hierauf weise ich nicht nur im Rahmen meiner Beratungen stets hin, sondern schrieb dazu bereits unter anderem hier (DSGVO-Praxisleitfaden für KMU: In acht Schritten zur Compliance) und hier (Recruiting- und Personalauswahlverfahren unter DSGVO und BDSG) sowie hier (Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis–Teil 2).

Und doch, oh weh, oh ach, dieser Datenschutz. Da wird doch der Anbieter des Systems schon drauf geachtet haben. Und überhaupt, es passiert ja doch nichts.

Tja. In diesem Glauben kann man bleiben, sollte man jedoch aus purem Eigeninteresse im Hinblick auf die Firmenbilanz wie auch die Integrität vielleicht besser doch nicht.

Nicht nur, dass die recht langsamen Mühlen der Behörden inzwischen mit all ihrer Gründlichkeit den einen oder anderen Sack Mehl fertig gemahlen, vielmehr Bußgeldbescheide versendet haben. So wie beispielsweise


Die Verhängung von Bußgeldern durch eine Behörde bedeutet dabei selbstverständlich nicht, dass diese Bescheide rechtskräftig sind. Gegen diese kann Einspruch erhoben werden. Und sowohl von der Deutsche Wohnen SE als auch der 1&1 GmbH heißt es, dass diese Einsprüche getätigt haben oder tätigen wollen. Die Frage, ob man aber überhaupt erst einmal auf diese Art und Weise mit einer Datenschutzbehörde in Kontakt kommen möchte und dann vor einem Amtsrichter am Strafgericht (bei Geldbußen bis zu 100.000 EUR) oder vor der Kammer am Landgericht für Strafsachen (bei Geldbußen ab 100.000 EUR) Fragen der DSGVO erörtern möchte, wenn doch die Richter sich bisher mit Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. Raub und Totschlag befassten, das würde ich als Geschäftsführer wohl mit „Nein“ beantworten. (Also als Anwältin mit jubelndem Herzen mit „JA!“… aber das ist wohl eine andere Perspektive 😉 ).


Sondern inzwischen ist auch die erste Personalsoftware fest im Blick einer Behörde. Genau genommen steht die die von Zalando zur Mitarbeiterbewertung eingesetzte Software Zonar im Blick der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit.

Grund genug einmal einen Blick auf den Fall Zonar sowie  auf die grundsätzlichen datenschutz- und arbeitsrechtlichen Anforderungen an Personalsoftware zu werfen.

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Gestern gab die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczy, per Pressemitteilung bekannt, dass am 30. Oktober gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO erlassen worden sei. Dabei handelt es sich um das fünfthöchste Bußgeld, dass bislang EU-weit und um das höchste Bußgeld, dass bislang in Deutschland erlassen wurde.

Naturgemäß eilt nun diese Meldung durch die Presselandschaft und wird auf Twitter kommentiert. Dazu hat der geschätzte Kollege Niko Haerting bereits die erste juristische Kritik geäußert, seiner Auffassung nach steht der Bußgeldbescheid auf dünnem Eis.

Doch worum geht es eigentlich? Wie ist der Bußgeldbescheid rechtlich einzuordnen? Und ist das Eis tatsächlich so dünn wie vom Kollegen Haerting beschrieben?

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Im August erschien an dieser Stelle der erste Teil des Fachaufsatzes zu den vielen Mythen und Halbwahrheiten, die sich um den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis ranken.

Dort konnten Sie unter anderem erfahren, warum es gerade keiner Unterschrift von Bewerbern unter die Datenschutzerklärung bedarf, man weiterhin Personalmanagement-Systeme nutzen kann und nicht wegen der DSGVO zur analogen Personalverwaltung zurückkehren muss.

Nachdem mit diesen Mythen und Halbwahrheiten aufgeräumt wurde, geht es nun um die ToDos, den Leitfaden, an dem Sie sich für eine DSGVO-konforme Arbeit im Beschäftigungsverhältnis orientieren müssen. Dabei geht es unter anderem um das gefürchtete Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, den konkreten Maßnahmen und was bei einer Datenpanne zu tun ist.

Was nun aber genau an notwendigen Maßnahmen (*spoiler, es sind nur *acht* Punkte!) ergriffen werden muss, um den Anforderungen an die DSGVO gerecht zu werden und somit sicher die Personalverwaltung zu digitalisieren und das volle Potential aktueller wissenschaftlicher Feststellungen der Eignungsdiagnostik zu nutzen, erklärt Rechtsanwältin Nina Diercks im zweiten Teil ihres Fachaufsatzes

Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis – Teil 2

Zeit, mit den Mythen aufzuräumen und endlich das Notwendige zu tun!

der in der zfm, 2019, 186 erschien und der wieder freundlicherweise in Absprache mit der Schriftleiterin (Danke an @DanielaGaub!) an dieser Stelle öffentlich zugänglich gemacht werden darf.

Nun können Sie voll durchstarten und brauchen endgültig keine Sorge mehr vor Einwilligungsmonstern, DSGVO-Schreckgespensten und anderen Befürchtungen rund um den Beschäftigtendatenschutz haben.

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Der erste Teil findet sich übrigens im Blogbeitrag aus dem August!

In diesem Sinne,

bis bald!

Das mit Spannung erwartete Urteil des EuGH C-673/17 in Sachen Planet49 GmbH ./. Bundesverband der Verbraucherverbände um die (vermeintliche) Frage, ob Cookies einer Einwilligung bedürfen, ist endlich da. Und wie zu erwarten, tönte es schon mit der Pressemitteilung (fast) unisono aus allen Ecken „Cookies sind nur noch mit Einwilligung erlaubt!“ und „Das war es mit den Werbenetzwerken!“. Doch wie immer gilt zu hinterfragen: Ist das wirklich so?

Die tl,dr Version oder: Die Pressemitteilung

Um zu verstehen, warum die Headlines voll mit Aussagen á la „Cookies sind nur noch mit Einwilligungen erlaubt!“ sind, ist es hilfreich einen Blick in die Pressemittelung zu werfen. Dort heißt es:

„Mit seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. [betrifft Frage 1. a) und c)]

Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. [betrifft Frage 1. b)]

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. [betrifft Frage 2.]“

Für den unbefangenen Betrachter klingt es tatsächlich so, als sei eine Einwilligung stets von Nöten.

Die einschlägig bewanderte JurstIn denkt dazu hingegen: Ist dieses Ergebnis überraschend? Nein, nicht wirklich. Und: Bedeutet das jetzt, dass für jedes Cookie eine Einwilligung eingeholt werden muss? Nein, auch das nicht.

Und so ist es durchaus sinnvoll für die praktische Arbeit, sich das Urteil einmal näher anzusehen und die möglichen Konsequenzen zu diskutieren. Dies aber nicht, ohne vorher einen Blick in den Sachverhalt und auf die gesetzlichen Grundlagen, auf derer das Urteil basiert, zu werfen (das hilft schließlich gemeinhin bei der Rechtsfindung).

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Ein herzliches „Moin“ zum neuen Rechtsüberblick für den August 2019. (*der natürlich erst 30. September erscheint…*hüstel )

Wieder haben wir interessante Themen aus dem digitalen Raum und Recht für Sie zusammengestellt und wünschen viel Spaß bei der Lektüre.

Wir beginnen mit einem Nachtrag zu dem im letzten Rechtsüberblick erwähnten Verfahren eines Gastwirtes gegen Google vor dem Landgericht München I (Az. 25 O 13925/18), in dem es eine etwas überraschende Wendung gab (*Spoiler: Kein streitiges Urteil!).

Anschließend beschäftigen wir uns mit dem beim OLG Düsseldorf anhängigen Verfahren des Bundeskartellamts (BKartA) gegen Facebook (Az.:  VI-Kart 1/19 (V)), in dem kürzlich ein neuer Beschluss erging. Bei diesem Verfahren geht es um die in Facebooks Nutzungsbedingungen vorgesehene, produktübergreifende (WhatsApp, Instagram & Co.) Datenverarbeitung. Diese befand das BKartA als zu weitgehend und untersagte Facebook die Durchführung dieser Bedingungen.

Weiter geht es mit dem vom Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) begonnenen formlosen Verwaltungsverfahren gegen Google wegen deren Sprachassistent „Google Home“. Dieser sendet die mitgeschnittenen Gesprächsabschnitte zur Analyse an Google, wobei dort auch sensible personenbezogene Informationen enthalten sind. Der HmbBfDI hat entsprechend Zweifel an der Konformität mit der DSGVO. Google hat die Praxis vorerst freiwillig eingestellt. War das nötig?

Außerdem wagen wir einen Blick über den Tellerrand hinaus nach Florida, USA, wo die dortige Landesschulbehörde eine fragwürdige Datenplattform aufbauen möchte, welche Social-Media-Daten mit Schuldaten verknüpfen soll – im Namen der Sicherheit.

Wir enden mit einem Schmankerl, das nicht nur für angehende Juristen interessant ist: Das Justizprüfungsamt (JPA) Düsseldorf meint nämlich, nordrhein-westfälisches Landesrecht beschränke die Anwendung der DSGVO (*Spoiler: …nein). Das nutzen wir aber, um einen kleinen Einblick in die Funktionsweise der Öffnungsklauseln und des rechtlichen Vorranggefüges zu geben.

Viel Spaß!

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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