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EuGH

Mitautor: Tobias Hinderks*

Es ist schon ein paar Tage her, dass die Schlussanträge des EuGH Generalanwalt Bobek in der Rechtssache C-40/17 („Fashion ID“) veröffentlicht wurden. Doch neben der Tatsache, dass diese Schlussanträge im Hinblick auf die Frage, ob die DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber dem UWG entfalten würden, erwartet wurden (so Härting, CR-online Blog, 18.10.2018) und die Schlussanträge somit grundsätzlich einen intensiveren Blick unter diesem Aspekt lohnen, gibt es nun noch einen weiteren aktuellen Grund, endlich auch hier im Blog auf diese zurück zukommen:

Mein diesbezüglicher Fachaufsatz „Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und UWG aus europarechtlicher Sicht – Analyse der Schlussanträge in Sachen Fashion ID (EuGH – C-40/17) mit Blick auf Verbandsklagerecht und vermeintliche Sperrwirkung der DSGVO“ aus der CR 02/2019, 95 wurde in die Verfahrensdokumentation des EuGH aufgenommen. \o/.

 

 

Nun nachfolgend zu der Angelegenheit. Worum geht es überhaupt?

Den ganzen Artikel lesen.

Um die Antworten gleich vorweg zu nehmen (Neudeutsch Spoiler): Nein. Nein. Ja.

Aber wenn das so klar wäre, wie ich das hier postuliere, dann würde ich dazu wohl kaum ein Wort verlieren. Also beginnen wir doch von vorne. Dabei können Sie sich jetzt aussuchen, ob Sie im Hinblick auf die vorgebliche Sperrwirkung der DSGVO diesen Blogartikel oder lieber den hier nachfolgend zitierten Fachaufsatz, ebenfalls aus meiner Feder, lesen möchten. Letzterer ist vor allem für die Kollegen interessant, für die geneigten juristischen Laien-Leser ist es möglicherweise etwas „schwere Kost“.


Zur Fragestellung, ob eine Sperrwirkung der DSGVO gegenüber dem UWG existiert, ist im Otto Schmidt Verlag in der CR (Computer und Recht) just der Aufsatz

Die DSGVO entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Rechtsbehelfen aus dem UWG – Eine Replik auf den Ansatz von Köhler (WRP, 11/18, S. 1269)

erschienen. (Der Link führt zum Abstract des Aufsatzes sowie zur Datenbank des Otto Schmidt Verlages, ein kostenloser Probezugang ist möglich).


Ah. Sie lesen hier weiter. Sehr gut. Dann kommen Sie mit. Wir beginnen jetzt einmal ganz von vorne.

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In den letzten Wochen war es von meiner Seite aus hier relativ ruhig. Ich bitte dies zu entschuldigen. Es hatte einen, nein, mehrere Gründe. Zum einen fahren wir unter vollster Arbeitslast (an dieser Stelle ein herzliches „Dankeschön!“ an alle unsere Mandanten, die uns ihr Vertrauen schenken), zum anderen sind die Monate September und Oktober bekanntermaßen „Konferenzmonate“.  Und so war ich in den in den letzen anderthalb Monaten zusätzlich eben auch noch als Referentin unterwegs, unter anderem bei der World Class SOCIAL Recruiting & Talent Relationships 2014, dem Marburger Kongress zu Online-Self-Assessments (OSA) an Hochschulen 2014,  der Social Media Conference in Hamburg und den Medientagen München. Das alles macht große Freude, lässt dann aber keinen kaum mehr Raum für den einen oder anderen fundierten Blogartikel. Von Gastartikeln an anderen Orten ganz zu schweigen…

Dazu gab es noch einen dritten Grund. Der eine oder andere hat vielleicht mitbekommen, dass das

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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