In den letzten Wochen war es von meiner Seite aus hier relativ ruhig. Ich bitte dies zu entschuldigen. Es hatte einen, nein, mehrere Gründe. Zum einen fahren wir unter vollster Arbeitslast (an dieser Stelle ein herzliches „Dankeschön!“ an alle unsere Mandanten, die uns ihr Vertrauen schenken), zum anderen sind die Monate September und Oktober bekanntermaßen „Konferenzmonate“. Und so war ich in den in den letzen anderthalb Monaten zusätzlich eben auch noch als Referentin unterwegs, unter anderem bei der World Class SOCIAL Recruiting & Talent Relationships 2014, dem Marburger Kongress zu Online-Self-Assessments (OSA) an Hochschulen 2014, der Social Media Conference in Hamburg und den Medientagen München. Das alles macht große Freude, lässt dann aber keinen kaum mehr Raum für den einen oder anderen fundierten Blogartikel. Von Gastartikeln an anderen Orten ganz zu schweigen…
Dazu gab es noch einen dritten Grund. Der eine oder andere hat vielleicht mitbekommen, dass das
von Christian Henne und Christoph Pschorn aus München aus der Taufe gehoben wurde.
Das MUNICH DIGITAL INSTITUT schreibt sich auf die Fahne als Schnittstelle zwischen Theorie und Praxis wirken zu wollen. Oder – um direkt auf die Formulierungen des Instituts selbst zurückzugreifen:
Tja, unter Nr. 3 komme ich dann quasi ins Spiel. Ich stehe dem Institut als externer Experte beim Thema Recht zur Seite (ebenso wie der geschätzte Kollegen Stephan Schmidt). Ich freue mich sehr, dass ich meine Expertise bei diesem Projekt, das schon jetzt namhafte Unterstützer aus der Digital-Wirtschaft gewinnen konnte, einbringen kann.
Wer mehr wissen möchte, der kann sich gerne einfach mal durch die Seiten des MUNICH DIGITAL INSTITUTES unter http://www.munich-digitals.com/ klicken.
Damit hätten wir den ersten Teil der Überschrift abgefrühstückt und sind doch so gleich beim zweiten Teil, der aktuellen Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13) zum Embedding von Videos.
Es war sehr lange absolut strittig, ob das Embedding eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung darstellt oder nicht. Ich hatte mich erstmalig im Jahr 2011 in dem Artikel „Embedded Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen“ ausführlich mit der Thematik beschäftigt. Im April 2013 warf dann Stephan Dirks hier im Blog die Frage auf „Verbietet der BGH das Embedding von Youtube-Videos?“ und zwar eben vor dem Hintergrund einer BGH-Entscheidung, die eben im Ergebnis gar keine Entscheidung war, sondern einen Beschluss zur Vorlage der Rechtsfrage, ob Embedding eine urheberrechtliche Nutzungshandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der der Richtlinie 2001/29/EG sei, vor dem EuGH vorhielt.
Tja. Und der EuGH hat nun eben diese Frage entschieden. Was und wie genau? Das kann in meinem ersten Fachbeitrag beim MUNICH DIGITAL INSTITUTE
EuGH C-348/13 – Das Embedding (Einbetten) von Videos stellt grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar
ausführlich nachgelesen werden. Und damit sind wir auch bei des Rätsels Lösung, was das MUNICH DIGITAL INSTITUTE und die Entscheidung des EuGH hier auf dem Social Media Recht Blog miteinander zu tun haben.
In diesem Sinne,
auf ganz bald!