Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Tag

Abmahnung

Es ist August 2020. Die Anwaltskanzlei Diercks ist mit allen Mitarbeitern gut in den neuen Räumen angekommen. Aber auch wenn die Arbeit von allen Seiten ruft- was an den leeren Seiten hier wohl zu erkennen ist -, ist es doch wirklich Zeit, sich endlich mal wieder dem Blog und vor allem der ins Leben gerufenen Reihe „Rechtsüberblick“ zu widmen. So viele sind es dieses Jahr zwar noch nicht gewesen, aber so lange ist kann es ja auch nocht nicht her sein. … Ouch! Doch! Der letzte Rechtsüberblick ist auf den 28. Februar datiert. Oh je! Also bat ich Tobias Hinderks doch einmal nach den Schönsten Perlen der letzten Monate zu tauchen. Et voilà! Hier ist er, der Rechtsüberblick, den wir maßgeblich der Recherche- und Schreibkunst von Tobias zu verdanken haben:

Liebe Leserinnen und Leser,

es gibt Momente, da wundert man sich, dass schon wieder ein Monat vergangen ist und  schon wieder ein Rechtsüberblick angefertigt werden will. Dann merkt man im August bestürzt, dass der letzte Rechtsüberblick auf den 28. Februar datiert ist… Und streicht das „monatlich“ reuend aus den Gedanken. Nichtsdestoweniger wollen wir nicht auf ihn verzichten und deshalb kann ich Sie heute einladen, einen Blick auf den Rechtsüberblick 02/20 zu werfen.

Heute beschäftigen wir uns mit diesen Themen:

  1. BlnBfDI versus Microsoft: Dürfen Behörden Produktwarnungen aussprechen?
  2. Präsident Trumps Executive Order nach Faktencheck auf Twitter
  3. Österreichischer Verwaltungsgerichtshof begrenzt Zurechenbarkeit von Datenschutzverstößen
  4. BMJV stellt Gesetzesvorhaben zu Unternehmenssanktionsrecht vor
  5. BGH entscheidet in Sachen Planet 49

Ich wünsche Ihnen viel Freude beim Lesen!Den ganzen Artikel lesen.

Herzlich willkommen zum neuen Rechtsüberblick für den Juli 2019 (der hier mit kleiner Verspätung *hust) erscheint.

Erneut werden Themen aus medienrechtlicher und medienrechtspolitischer Perspektive zusammengestellt und kommentiert. Dabei werden auch gesellschaftliche und technische Entwicklungen dargestellt.

So beginnt der Rechtsüberblick mit der Frage „Is AI biased?“, also Defiziten in der KI-„Ausbildung“, die zu ungewollten Diskriminierungen führen könnten.

Danach wird der Blick auf eine Klage beim LG München I geworfen, in der sich ein bayerischer Gastwirt gegen Google und nach seiner Aussage unwahre Öffnungszeiten, die die Online-Suchmaschine ausgibt, wehrt. Leitfrage ist: Was könnte man gegen eine solche unrichtige Anzeige eigentlich machen, unterstellt sie sei unwahr.

Danach wird ein Bericht der EU-Kommission, das Zwischenfazit zur DSGVO, welches im Berliner Innenministerium für reichlich Hektik gesorgt haben wird, betrachtet: Wird der EuGH bald aufgrund eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren (Plural bewusst gewählt) gegen die Bundesrepublik den Rotstift an das deutsche BDSG anlegen?

Danach führt es uns nochmal vor das LG München I mit der Besprechung einer Entscheidung über unzulässige Sperrungen von Content auf Twitter – Nachwehen des Problems #twittersperrt.

Hingewiesen wird ferner auf das nun erfolgte Urteil des EuGH in Sachen „Fashion ID“.

Viel Spaß Ihnen beim Lesen.

Den ganzen Artikel lesen.

Mitautor: Tobias Hinderks*

Es ist schon ein paar Tage her, dass die Schlussanträge des EuGH Generalanwalt Bobek in der Rechtssache C-40/17 („Fashion ID“) veröffentlicht wurden. Doch neben der Tatsache, dass diese Schlussanträge im Hinblick auf die Frage, ob die DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber dem UWG entfalten würden, erwartet wurden (so Härting, CR-online Blog, 18.10.2018) und die Schlussanträge somit grundsätzlich einen intensiveren Blick unter diesem Aspekt lohnen, gibt es nun noch einen weiteren aktuellen Grund, endlich auch hier im Blog auf diese zurück zukommen:

Mein diesbezüglicher Fachaufsatz „Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und UWG aus europarechtlicher Sicht – Analyse der Schlussanträge in Sachen Fashion ID (EuGH – C-40/17) mit Blick auf Verbandsklagerecht und vermeintliche Sperrwirkung der DSGVO“ aus der CR 02/2019, 95 wurde in die Verfahrensdokumentation des EuGH aufgenommen. \o/.

 

 

Nun nachfolgend zu der Angelegenheit. Worum geht es überhaupt?

Den ganzen Artikel lesen.

Um die Antworten gleich vorweg zu nehmen (Neudeutsch Spoiler): Nein. Nein. Ja.

Aber wenn das so klar wäre, wie ich das hier postuliere, dann würde ich dazu wohl kaum ein Wort verlieren. Also beginnen wir doch von vorne. Dabei können Sie sich jetzt aussuchen, ob Sie im Hinblick auf die vorgebliche Sperrwirkung der DSGVO diesen Blogartikel oder lieber den hier nachfolgend zitierten Fachaufsatz, ebenfalls aus meiner Feder, lesen möchten. Letzterer ist vor allem für die Kollegen interessant, für die geneigten juristischen Laien-Leser ist es möglicherweise etwas „schwere Kost“.


Zur Fragestellung, ob eine Sperrwirkung der DSGVO gegenüber dem UWG existiert, ist im Otto Schmidt Verlag in der CR (Computer und Recht) just der Aufsatz

Die DSGVO entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Rechtsbehelfen aus dem UWG – Eine Replik auf den Ansatz von Köhler (WRP, 11/18, S. 1269)

erschienen. (Der Link führt zum Abstract des Aufsatzes sowie zur Datenbank des Otto Schmidt Verlages, ein kostenloser Probezugang ist möglich).


Ah. Sie lesen hier weiter. Sehr gut. Dann kommen Sie mit. Wir beginnen jetzt einmal ganz von vorne.

Den ganzen Artikel lesen.

Vor Geltung der DSGVO wurde der Untergang aufgrund von wettbewerbsrechtlicher Abmahnwellen wegen Datenschutzverstößen beschworen. Warum diese Wellen ganz sicher nicht kommen werden, hatte ich bereits Mitte Mai 2018 in diesem Thread auf Twitter sowie vor wenigen Tagen im UPLOAD Magazin im „Statusbericht zur DSGVO“ erläutert.

Ganz kurz und knapp zusammengefasst ist dies darin begründet, dass sich zum einen die Rechtslage mit der DSGVO überhaupt nicht geändert hat. Denn Datenschutzverstöße konnten auch unter dem BDSG bzw. TMG mit Abmahnungen angegriffen werden. Schließlich handelt es bei Datenschutzregelungen regelmäßig auch um sog. Marktverhaltensnormen* (s.u.). Und zum anderen ist es nach wie vor so, dass Unternehmen den eigenen Hof schon sehr sauber halten müssen, bevor sie den (datenschutzrechtlichen) Schmutz beim Mitbewerber angprangern (mehr dazu hier und hier).Von daher wird es auch künftig nicht zu einer „Abmahnwelle“ in diesem Bereich kommen – ganz gleich wie sehr diese immer wieder – fast verzweifelt – herbei geschrieben wird.

Die Rechtslage hat sich mit der DSGVO nicht geändert? Ja, dieser Auffassung bin ich und dieser Auffassung sind auch zahlreiche andere. Aber es ist nicht zu verleugnen, dass sich die juristische Fachwelt in dieser Frage noch uneins ist. So vertritt insbesondere Köhler (WRP 2018, 1269, mwN) die Auffassung, dass die DSGVO doch eine abschließende und damit vorrangige Regelung sei, so dass sich die Frage der Anwendbarkeit des UWG bzw. der damit gegebenen Rechtsmittel gar nicht mehr stelle. Andere stellen (s. a. hier Köhler, aaO mwN) in Abrede, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Regelungen um Marktverhaltensnormen handele, so dass aufgrund dieser fehlenden Eigenenschaften wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht in Betracht kämen.

Diese Uneinigkeit schlägt sich derzeit auch in der Rechtsprechung wieder (again: Nur weil es jetzt die eine oder andere Entscheidung gibt, bedeutet das nicht, dass wir von „Wellen“ reden könnten). Während das LG Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18) so selbstverständlich von einer Anwendung des UWG neben der DSGVO ausging, dass es dazu noch nicht einmal ein Wort verlor, entschieden die Richter des LG Bochum (Teil-Versäumnis- und Schlussurteil, Az. I12 O 85/18), dass die DSGVO eine abschließende Regelung darstelle und damit Ansprüche von Mitbewerbern ausschlösse. Auch hier findet sich keine Begründung der Kammer, sondern nur der lapidare Hinweis, man wisse, dass diese Frage in der Literatur umstritten sei und man schließe sich Köhler an. (Ich dachte zwar immer, dass Richter eben über das Recht entscheiden und nicht der Einfachheit halber auf einen (!) bestehenden Aufsatz verweisen sollten, aber gut. Bin ja nur Anwältin.)

Nun hat sich das OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) mit eben diesen Fragen auseinandersetzen müssen und hat dies erfreulicherweise sehr ausführlich getan. Das Ergebnis überrascht mich nicht, liegt es doch schon auf der Linie, die das OLG seit 2013 verfolgt (vgl. OLG Hamburg: Mangelhafte Datenschutzerklärungen sind wettbewerbswidrig und mit Abmahnungen angreifbar, Artikel vom 11.07.2013).

Die Entscheidung lautet kurz und knapp:

  1. Die DSGVO steht einer Anwendung des UWG nicht entgegen. Die DSGVO stellt insoweit keine abschließende Regelung dar (ab Rz. 34)
  2. Die hier (!) in Rede stehende Norm des § 28 Nr. Abs. BDSG a.F stellt keine Marktverhaltensnorm dar.

Soweit so gut begründet so klar. Anders ausgedrückt:

Natürlich können Datenschutzverstöße weiterhin auch mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen angegriffen werden, wenn und soweit gegen eine Marktverhaltensnorm verstoßen wurde.

Es ist eben zu prüfen, ob es sich bei der jeweiligen Norm um eine Marktverhaltensnorm handelt. Auch um die Frage, datenschutzrechtliche Normen und wenn ja, welche, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind, wird im sehr gestritten.

Nicht ohne Grund hat das OLG Hamburg in diesem Fall die Revision zugelassen. Dies bedeutet, dass die Fragen, ob die DSGVO abschließend ist und wenn nicht, welche Datenschutzregelungen Marktverhaltensnormen darstellen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dem BGH und möglicherweise auch vor dem EuGH verhandelt werden.

Aus den von mir hier an dieser Stelle eher knapp verlorenen Worten sowie den weiteren Ausführungen im Upload-Magazin wird wohl schon deutlich, dass ich die DSGVO für keine abschließende Regelung halte und meines Erachtens zahlreiche datenschutzrechtliche Normen als Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren sind. Doch an dieser Stelle wird es von mir dazu zunächst keine weiteren Ausführungen geben, da ich just an dem Fachaufsatz

Die DSGVO entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Rechtsbehelfen aus dem UWG 

– Eine Replik auf den Ansatz von Köhler (WRP, 11/18, S. 1269)

arbeite und all diesen Fragen intensiv nachgehen werden. Wo ich den Fachaufsatz veröffentlicht werden, steht derzeit noch nicht fest, aber ich halte Sie diesbezüglich ganz sicher auf dem Laufenden.

Update: Der Artikel ist am 05.12.2018 als „online only“ der CR (Computer & Recht) im Otto Schmidt Verlag erschienen. Der vorstehende Link führt zum Abstract und zur Datenbank des Otto Schmidt Verlages, ein Probezugang ist kostenfrei erhältlich).

 

In diesem Sinne,

haben Sie erst einmal einfach einen sonnigen Tag!

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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