Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Compliance

Treue Leser des Blogs wissen, dass wir uns schon seit dem 31. Mai 2016 hier intensiv mit der EU-Datenschutzgrundverordnung beschäftigen. Zum Zeitpunkt der Entstehung etlicher Artikel war das neue BDSG noch nicht verabschiedet und wir arbeiteten mit Entwürfen. So zum Beispiel in Teil 8 unserer Serie, die sich mit den Rechten und Pflichten des Datenschutzbeauftragten befasst. Diesen haben wir jetzt einmal entsprechend überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht:

Der Datenschutzbeauftragte, insbesondere im Hinblick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Teil 8 zur EU-DSGVO

Natürlich wollen wir Ihnen auch den Rest der der 11-teiligen Serie nicht vorenthalten, wenn Sie mögen, schauen Sie doch einmal rein:

Teil 1 – Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung

Teil 2 – Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt.

Teil 3 – Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen

Teil 4 – Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Dokumentationspflichten, Datensicherungspflichten und Meldepflichten

Teil 5 – Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Informationspflichten und Auskunftspflichten

Teil 6 – Big Data im Zeitalter der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Teil 7 – Was die DSGVO mit IT-Richtlinien, Arbeitsrecht und Compliance zu tun hat und warum das jetzt für Unternehmen wichtig ist

Teil 9 – Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der DSGVO – I

Teil 10 – Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der DSGVO – II

Teil 11 – Fragenkatalog der Datenschutzbehörden für Unternehmen zur Umsetzung der DSGVO

 

Uuund, ja, es ist – aufgrund der massiven Arbeitsüberlastung – immer noch sehr ruhig hier auf dem Blog. Aber wir arbeiten gerade an einem 12. Teil zur DSGVO. Und dieser wird sich explizit mit den Auswirkungen der DSGVO auf HR-Abteilungen befassen.

In diesem Sinne,

auf ganz bald!

 

Okay, wir müssen zugeben: Dafür, dass der neue Blog groß angekündigt wurde, passiert hier – leider –  aktuell nicht so viel. Jedenfalls weniger als auch wir uns wünschen würden. Dabei ist es nicht so, dass nicht passieren würde, nein, nein. In der Kanzlei macht sich das Näherrücken des 25. Mai 2018 – das berühmte Datum, an dem die DSGVO Geltung erlangt – anhand des massiven Arbeitsaufkommens deutlich bemerkbar! Und so ist es auch nicht, dass keine Ideen oder kein Stoff für Blogartikel vorhanden wäre, nein, es bleibt leider derzeit schlicht nicht die Zeit, all die vielen vorhandenen Ideen zu Blog-Artikeln auch umzusetzen.

Umso mehr freue ich mich, dass nun – wenn auch nicht hier direkt – ein größerer Beitrag von oder jedenfalls mit mir, dennoch das Licht der Welt erblickte. Seit November arbeiten wir, Dr. Kerstin Hoffmann und Rechtsanwältin Nina Diercks dem oben genannten Interview zum Thema „Markenbotschafter und Recht“ und heute ist er auf dem Blog von Frau Dr. Kerstin Hoffmann erschienen. Hurra!

Sie wissen nicht wer Frau Dr. Kerstin Hoffmann ist? Nun, das müssen wir schleunigst ändern: Frau Dr. Hoffmann gehört in Deutschland zu den bekanntesten Kommunikations- und Strategieberaterinnen, ist Buchautorin und Vortragsrednerin. Ihr Blog „PR-Doktor“ gehört zu den meistgelesenen Blogs der Branche.

Um so mehr freue ich, von Dr. Kerstin Hoffman zum Interview gebeten worden zu sein! Und hier ist es:

23 Fragen lang erkläre ich, worauf Unternehmen zu achten haben, sobald diese Mitarbeiter als Markenbotschafter einsetzen, welche juristische Informationen gerade Führungskräfte und Mitarbeiter/innen benötigen, die sich öffentlich für Ihren Arbeitgeber stark machen und welche rechtlichen Fallstricke Sie vermeiden können. Aber lesen Sie am besten selbst:

„Arbeitsrecht, Datenschutz, Schleichwerbung: Was Markenbotschafter und Unternehmen wissen müssen“

(Einfach auf den Link klicken und schon sind Sie mittendrin im Interview!)

In diesem Sinne,

viel Vergnügen beim Lesen! (und 1000 Dank an Kerstin für das Interview!)

Der (virtuelle) Schreibtisch ist mehr als voll mit Arbeit. Das liegt unter anderem daran, dass die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor der Tür steht. In knapp sechs Monaten, genau genommen am 25. Mai 2018, ist es soweit. Dies ist den treuen Lesern dieses Blogs ebenso bekannt, wie die Tatsache, dass auf Unternehmen erhebliche Arbeit zukommt, um die eigenen Geschäftsprozesse den Anforderungen der DSGVO anzupassen.

Nun verhält es sich aber auch so, dass viele Unternehmen – wenn überhaupt – gerade erst anfangen, sich näher mit dem Thema DSGVO und deren Umsetzung zu beschäftigen. Sollten Sie an dieser Stelle stehen, dann können Sie natürlich sehr gerne einen Blick in unsere Beitragsreihe „Die EU-Datenschutzgrundverordnung ist da! – Worauf müssen sich Unternehmen einstellen?„. Allerdings sind wir hier, einschließlich dieses Beitrags, bei inzwischen 10 Artikeln und das ist dann doch eine ganze Menge Stoff auf einmal und Sie fühlen sich vielleicht als würden Sie den Wald vor lauter Bäumen gar nicht mehr sehen können…

Den ganzen Artikel lesen.

Gastbeiträge oder Interviews finden sich in diesem Blog äußerst selten. Doch wenn es passt, dann lasse ich natürlich gerne auch einmal andere zu Wort kommen. So wie zum Beispiel den Strafverteidiger Christoph Nebgen, der sich der Strafbarkeit des Cybermobbings annahm. Heute passt es wieder einmal. Und zwar in Sachen Compliance. Zu Compliance unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ließe sich natürlich auch eine Menge schreiben. Doch wer mich kennt, der weiß, dass ich doch viel lieber präventiv berate und gestalte als gefallene Kinder aus dem Brunnen zu holen. Darum soll es heute um den – wie ich finde – unglaublich spannenden Aspekt der Compliance-Kommunikation innerhalb des Unternehmens gehen.

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Als ich sah, dass das #EFAR (Expertenforum Arbeitsrecht) zu einer Blogparade zum Thema Umgang mit sozialen Medien am Arbeitsplatz“ aufrief habe ich mich sehr gefreut und sofort gedacht „Da mach ich mit!“. Dann verzweifelte ich aber etwas, raufte mir die Haare und dachte „Ja, aber wie denn!? Soll ich denen meinen Blog schicken?!“. Denn es ist zwar richtig, dass Fragen wie unter anderem

„Ist eine Social-Media-Nutzung eigentlich stets zulässig oder nur, wenn sie zu beruflichen Zwecken erfolgt? Und wann ist sie „privat“, wann „beruflich“? Welche Kriterien können gegebenenfalls für eine solche Unterscheidung herangezogen werden? Und wie sieht es eigentlich aus, wenn neueste Pressemitteilungen oder sonstige Informationen des Unternehmens auf eigenen Seiten der Arbeitnehmer gepostet werden? [Quelle: #EFAR]“

in der arbeitsrechtlichen Literatur dem Grunde nach immer noch ein Schattendasein fristen und darüber hinaus allenfalls stiefmütterlich behandelt werden. Aber in meiner täglichen Arbeit in der Kanzlei, auf diesem Blog sowie und in den von mir regelmäßig unregelmäßig veröffentlichen Gastbeiträgen und Fachartikeln andernorts spielen alle diese Fragen – seit inzwischen sieben Jahren – eine tragende Rolle. [SPOILER: Eine Unterscheidung zwischen dienstlicher und privater Nutzung ist ganz theoretisch immer noch möglich, praktisch jedoch weder umsetzbar noch sinnvoll.].

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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