Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht

Tag

Google

Liebe Leser*innen,

herzlich willkommen zum ersten richtigen Rechtsüberblick des Jahres 2021. Im März zwar, aber untätig geblieben sind wir bis dahin nicht. Denn wenn auch die Entwurfsfassung unserer Blogreihe zum transatlantischen Datenverkehr einige Zeit in Anspruch genommen hat, so haben wir die anderen Datenschutzthemen der vergangenen Wochen nicht aus den Augen verloren.

Deshalb laden wir Sie ein, sich heute mit uns diese Themenbereiche anzuschauen und zu diskutieren:

  • Betriebsrat als Verantwortlicher? Kommt eine gesetzliche Klarstellung?
  • Wann darf ich eine fremde Person fotografieren? Aus dem Tätigkeitsbericht des HmbBfDI
  • Datenschutzverstoß bei der HPI-Schulcloud – was man daraus mitnehmen kann
  • Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz: Nutzung von US-Videokonferenzsystemen in Schulen vertretbar
  • US Bundesstaaten nehmen sich die DSGVO zum Vorbild
  • Google will auf individuelles Tracking zukünftig verzichten – Das Ende einer Ära?
  • Irische Datenschutzbehörde steht in der Kritik des Eu-Parlaments
  • App „Clubhouse“ auf dem Prüfstand

Wir wünschen viel Freude beim Lesen und wollen Sie nicht länger auf die Folter spannen. Legen wir los!

Den ganzen Artikel lesen.

Heute befassen wir uns mit einer Entscheidung, die zwar schon ein paar Tage älter ist, aber deswegen noch lange nicht an wissenswerter Aktualität verloren hat.  Das KG Berlin (Urteil vom 21.03.2019, Az, 23 U 268/13) entschied, dass die seitens der Google Ireland Ltd (vormals: Google Inc.) für die Marke Google und deren Dienste bereitgestellten und als „Datenschutzerklärung“ bezeichneten Informationen zur Datenverarbeitung

  • in großen Teilen unwirksam sind und
  • der AGB-Kontrolle unterliegen.

Erstritten wurde die Entscheidung durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Damit stellt sich die Frage, ob die Anforderung an Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 12, 13 DSGVO (aka „Datenschutzerklärungen“ oder „Datenschutzbestimmungen“) mit diesem Urteil weiter gestiegen sind und/oder ob das Risiko der Abmahnungen bzw. der Unterlassungsklagen durch Verbraucherschutzverbände im Hinblick auf Informationen zur Datenverarbeitung (im Folgenden: IDV) gestiegen sind.

Zur Klärung dieser Fragen wenden wir uns der Reihe nach diesen Themen zu

  • Klagebefugnis von gemeinnützigen Verbänden im Datenschutzrecht
  • Einordnung von Informationen zur Datenverarbeitung als Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Der Fall der Googe IDV vor dem KG Berlin
  • Mögliche Beschneidung der Datenschutzaufsichtsbehörden durch AGB-Kontrolle durch Zivilgerichte
  • Einbeziehung der Google IDV in Form von AGB
  • Folge der Einordnung von IDV als AGB für die Praxis

Den ganzen Artikel lesen.

Heute übernehme ich, Tobias Hinderks, den Rechtsüberblick. Denn das Datenschutzrecht und die IT-Welt ist bekannterweise voll von Themen und neuen Entwicklungen. Heute geht es um ein Urteil des EuGH, dass bei Google bestimmt mit großer Begeisterung aufgenommen wurde, einen Ausflug in den 27. Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten und einen weiteren (lohnenswerten) Ausflug in das Thüringische Personalvertretungsgesetz (nein, der Autor hat nicht den Verstand verloren…). Danach wenden wir uns der technischen Welt und einem Sicherheitsproblem mit – man kann es erraten – dem beA zu, um mit einem Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses zur Datenverarbeitung im Vertragskontext zu enden.

Viel Spaß beim Lesen!

Den ganzen Artikel lesen.

In Sachen DSGVO meint man eher nur schlechte Nachrichten zu hören. Heute haben wir aber gute. Jedenfalls, wenn Sie auf Ihrer Webseite eine Google Maps Karte eingebunden haben. Google hat sich bezüglich seines Kartendienstes nun der DSGVO angenommen und eine (halbwegs schöne) Lösung für den DSGVO-konformen Einsatz der Google Maps API geschaffen.

Was ist die Google Maps API und welche Daten werden hierbei verarbeitet?

Die Google Maps API ermöglicht es Ihnen als Webseitenbetreiber kostenlos und einfach eine Google Maps Karte auf der eigenen Homepage darzustellen.

Da die Karten von Google Maps auf Googles eigenen Servern liegen, müssen die Karteninhalte beim Aufruf Ihrer Webseite durch den Nutzer (bzw. automatisch durch dessen Browser) bei Google heruntergeladen werden. Für diese Verbindung erhält Google die IP-Adresse des Nutzers und diese ist seit der DSGVO nunmehr unumstritten auch ein personenbezogenes Datum, das im Sinne der DSGVO verarbeitet werden muss.

Welche Nutzerdaten die Google Maps API noch erhebt und verarbeitet (z.B. Standortdaten und sonstige Informationen über das Nutzerendgerät u.a.), wird seitens Google bislang nicht offengelegt. Die Datenschutzerklärung von Google erläutert nicht, welche Daten explizit von der Google Maps API erhoben werden. Und diesbezügliche Anfragen im Google Maps Hilfeforum bleiben bislang unbeantwortet, vgl. hier. Doch dies nur am Rande. Gehen wir zunächst im Guten einfach davon aus, dass nur die IP-Adresse verarbeitet wird.

Bisherige Rechtslage bei der Nutzung der Google Maps API

Bis dato war unklar, wie die Verarbeitung von Daten durch die Google Maps API DSGVO-konform umgesetzt werden kann. Hier wurden verschiedene Auffassungen vertreten. Wer hier ganz sichergehen wollte, musste auf andere Kartendienste wie bspw. OpenStreetMap ausweichen.

Google ergänzt die Nutzungsbedingungen der Google Maps API um einen Joint Control Contract

Nun hat hat Google seine Nutzungsbedingungen für die Google Maps API aktualisiert. Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist nun auch ein Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit (sog. Joint Control Contract – kurz JCC) zwischen Google und den Webseitenbetreibern. (Den Vertrag können Sie hier einsehen. Er ist leider nur auf Englisch verfügbar.)

Was ist ein Joint Control Contract?

Ein Joint Control Contract ist ein Vertrag zwischen mehreren Stellen, die gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich sind (gemeinsam verantwortlich – joint control).

Nun muss man zunächst fragen, was eine gemeinsame Verantwortung ist:

Gegenüber der alleinigen Verantwortlichkeit sind nun mehrere Stellen gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich, d.h. die Verantwortung verteilt auf diese mehreren Stellen.

Wann eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, das macht das Gesetz nach Art. 26 DSGVO von den gemeinsamen Zwecken und Mitteln der Verarbeitung abhängig. Einfach ausgedrückt: Zur Datenverarbeitung teilen sich die gemeinsam Verantwortlichen nicht nur dieselbe Hardware/Software (Mittel der Verarbeitung), sondern verfolgen hierbei auch dieselben Interessen (Zwecke der Verarbeitung). Beispiel: Nutzen Sie wie viele andere Kunden ein SaaS-Produkt, sind nicht gleich alle Kunden gemeinsam Verantwortliche, da jeder unterschiedliche Zwecke verfolgt. Anders liegt es beispielsweise bei mehreren Konzernunternehmen, die Kundendaten im konzerneigenen CRM-System verwalten. Diese können gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO sein. Nach einer Entscheidung des EuGH – C210/16 – am 05. Juni 2018 besteht sogar zwischen Seitenbetreibern einer Facebook Fanpage und Facebook eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Frau Rechtsanwältin Nina Diercks hat zu dem Urteil in diesem Blogbeitrag berichtet.).

Von den gemeinsam Verantwortlichen verlangt das Gesetz nun, dass diese in einer Vereinbarung die jeweiligen Pflichten eines Verantwortlichen untereinander aufteilen. Und diese Vereinbarung nennt man den Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit, Joint Control Contract (kurz JCC) oder auch Joint Controllership Agreement.

Im Fall der Google Maps API liegt es so: Der Zweck der Verarbeitung ist die Darstellung der Karte auf der Webseite und das Mittel der Verarbeitung ist die API selbst. Damit ist der Webseitenbetreiber sowie Google gemeinsam verantwortlich für die im Rahmen der Google Maps API verarbeiteten Daten.

Entspricht der JCC von Google den Anforderungen von Art. 26 DSGVO?

Zugegeben, der Joint Control Contract von Google ist sehr simpel gestaltet. Nach Ziffer 4.1 (a) bis (c) tragen sowohl Sie als Webseitenbetreiber als auch Google schlicht alle Rechte und Pflichten gleichermaßen selbst. Das erscheint nicht ganz so „gemeinsam“, wie sich das der Gesetzgeber gedacht haben mag. Aus der Sicht der Webseitenbetreiber kann jedoch argumentiert werden, dass der Vertrag die wesentlichen Elemente enthält, die das Gesetz verlangt. Zudem soll der Vertrag soll die tatsächliche Beziehung der Vertragsparteien widerspiegeln. Und weder sind Sie als Webseitenbetreiber noch ist Google (als Anbieter der kostenlosen Maps API) daran interessiert, sich mit dem JCC mehr als nötig wechselseitig zu verpflichten. Und letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass es „nur“ um die Verarbeitung von ohnehin pseudonymen IP-Adressen geht, die zur Darstellung der Karteninhalte zudem technisch zwingend erforderlich sind.

Ob der Joint Control Contract auch künftigen aufsichtsbehördlichen Einschätzungen genügen wird, lässt sich an dieser Stelle noch nicht prognostizieren. Um ehrlich zu sein, ist dies wohl fraglich. Doch ähnlich wie bei den Facebook-Seiten werden die Aufsichtsbehörden kaum unmittelbar gegen die einzelnen Seitenbetreiber vorgehen, sondern sich in erster Linie an Google wenden und Nachbesserungen an dem JCC verlangen.

Was sollten Sie jetzt tun?

Sofern Sie die Google Maps API auf Ihrer Webseite verwenden, müssen Sie, um den Joint Control Contract mit Google zu schließen, nichts weiter tun, als den Nutzungsbedingungen für die Google Maps API zuzustimmen. Denn der Joint Control Contract ist ein Bestandteil der Nutzungsbedingungen. (Die Nutzungsbedingungen finden Sie hier. Der JCC wird dort nach Ziffer 4.5.2. einbezogen.)

Im Übrigen sollten Sie noch folgende Änderungen in Ihrem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie in Ihrer IDV Webseite (Informationen zur Datenverarbeitung bzw. Datenschutzerklärung) vornehmen:

Anpassungen in Ihrem Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten:

  • Achten Sie darauf, dass bei den „Empfängern von Daten“ im Bereich Ihrer Webseite angegeben ist: Google Maps, Google LLC
  • Im Abschnitt „Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation“ sollten Sie hinsichtlich Ihrer Webseite folgendes aufnehmen bzw. anpassen:

Google Maps, Google LLC.

Auf der Webseite ist Google Maps über eine API eingebunden, um geographische Informationen visuell darzustellen. Zur Darstellung der Karte ist die Verarbeitung der IP-Adresse durch Google LLC. zwingend erforderlich. 

Google LLC. ist Privacy Shield zertifiziert. Die Zusammenarbeit mit Google LLC in datenschutzrechtlicher Hinsicht erfolgt auf der Grundlage eines abgeschlossenen Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO, abrufbar unter https://privacy.google.com/intl/de/businesses/mapscontrollerterms/.

Im Übrigen tritt der Nutzer durch die Nutzung von Google Maps unmittelbar mit Google in ein Nutzungsverhältnis.

Anpassungen in den Informationen zur Datenverarbeitung (auch Datenschutzerklärung) zu Ihrer Webseite

Ihre Informationen zur Datenverarbeitung auf Ihrer Webseite (auch Datenschutzerklärung genannt) sollten im Abschnitt „Umfang und Zweck der Datenerhebung und –speicherung“ bzgl. Google Maps wie folgt ergänzt werden:

Google Maps

Damit Sie uns leichter finden können, haben wir in unsere Webseite Kartenmaterial des Dienstes Google Maps von Google LLC über eine API eingebunden. Um die Inhalte in Ihrem Browser darstellen zu können, muss Google Ihre IP-Adresse erhalten, denn sonst könnte Ihnen Google diese eingebundenen Inhalte nicht liefern.

Die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO, da die IP-Adresse benötigt wird, um Ihnen die Inhalte liefern zu können. Bei dieser Verarbeitung erfolgt unsere Zusammenarbeit mit Google auf Grundlage eines Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO, der hier abgerufen werden kann.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch Google finden Sie in den Datenschutzrichtlinien von Google unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.

 

Update  – 13.08.2018 –

Klarstellend ist zu ergänzen: Der JCC von Google ist keine Reaktion auf das Urteil des EuGH zur Facebook-Fanpage vom 05.06.2018, da der JCC schon früher veröffentlicht wurde. (Eine erste Veröffentlichung ist auf den Oktober 2017 datiert. Die Einbeziehung in die Nutzungsbedingungen erfolgte hiernach offenbar am 01.05.2018.)

Zur Diskussion auf Twitter mit Dr. @MalteEngeler dazu, ob der Vertrag tatsächlich als JCC eingeordnet werden kann, vgl. diesen Twitter-Thread.

 

Mitautor: Christian Frerix

Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018 für die Regelung des Datenschutzes in ganz Europa maßgeblich sein wird. Unternehmen beschäftigen sich daher intensiv mit den bevorstehenden Änderungen und Neuerungen, die diese mit sich bringt. Oder sollten sich zumindest damit beschäftigen, da es ja nun nicht mehr lange hin ist, bis diese gelten. Aber das wissen unsere treuen Blogleser(innen) ja alles schon aus der – bereits siebenteiligen – Beitragsserie zur DSGVO hier im Blog. Als wäre diese Umstellung nicht schon herausfordernd genug, hat die EU-Kommission im Januar 2017 den Entwurf einer weiteren Verordnung zur Regelung des Datenschutzes in Europa veröffentlicht. Konkret geht es dabei um die „Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG“ (kurz: E-Privacy-Verordnung oder hier einfach nur „Entwurf“). Was es damit auf sich hat und wie Unternehmen damit umgehen sollten, erläutern wir in den folgenden Zeilen.

Oh je…noch eine EU-Verordnung zum Thema Datenschutz!?

Den ganzen Artikel lesen.

Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

Anmeldung zum Blog-Newsletter

LinkedIn

Wenn Sie an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, dann folgen Sie mir gerne auch auf LinkedIn oder stellen Sie mir eine Vernetzungsanfrage.

Bluesky

Wenn Sie nicht nur an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, sondern auch persönliche Meinungen zu Themen wie Politik, HR, Sport oder auch einfach mal Nonsense von mir lesen möchten, dann folgen Sie mir gerne auch auf Bluesky.