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DSGVO

Vor meinem Urlaub berichteten wir bereits kurz im Rechtsüberblick 06/19 über das EuGH-Urteil C 193/18. Mit diesem Urteil entschied der EuGH, dass der Dienst „Gmail“ kein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. vielmehr der dem TKG zu Grunde liegenden EU-Richtlinie 2002/21 sei. Soweit so bekannt.

Das Urteil hat aber über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Zu betrachten sind dabei zum einen die Auswirkungen für alle sog. Over-the-top-Dienste (OTT), wie Skype oder Facebook. In dem Zusammenhang muss auch ein Blick auf die neue EU-Richtlinie 2018/1972 „über den Kodex für die elektronische Kommunikation, welche ab dem 21. Dezember 2020 Anwendung findet und die bisherige ersetzt, geworfen werden.

Und schließlich lohnt es sich das Urteil unter der Perspektive „Wird der Arbeitgeber bei erlaubter privater IT- und Internetnutzung zum TK-Anbieter“ (Spoiler: Nein! Aber diese Auffassung scheint irgendwie kaum auszurotten sein. *Seufz.) zu betrachten. Allerdings habe ich beim Schreiben nun feststellen müssen, dass der Artikel schon sehr, sehr lang geworden ist und von daher wird es besser einen Teil II geben, der in Kürze erscheinen und wie folgt heißen wird „EuGH C 193/18: Gmail ist kein Telekommunikationsdienst II – Auswirkungen auf Arbeitgeber, die die private IT-Nutzung erlauben.“

Beginnen wir nun aber doch von vorn.

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Heute übernehme ich, Tobias Hinderks, den Rechtsüberblick. Denn das Datenschutzrecht und die IT-Welt ist bekannterweise voll von Themen und neuen Entwicklungen. Heute geht es um ein Urteil des EuGH, dass bei Google bestimmt mit großer Begeisterung aufgenommen wurde, einen Ausflug in den 27. Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten und einen weiteren (lohnenswerten) Ausflug in das Thüringische Personalvertretungsgesetz (nein, der Autor hat nicht den Verstand verloren…). Danach wenden wir uns der technischen Welt und einem Sicherheitsproblem mit – man kann es erraten – dem beA zu, um mit einem Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses zur Datenverarbeitung im Vertragskontext zu enden.

Viel Spaß beim Lesen!

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Am 14. Mai erging das EuGH Urteil C-55/18 zur #Arbeitszeiterfassung, #Arbeitszeit, #Arbeitsrecht (so die Hashtags auf Twitter). Wilde Aufregung macht sich breit. Aus, Aus, Auuuus! für die Vertrauensarbeitszeit, Stechuhren regieren das Land, ein neues Bürokratiemonster rennt durch die EU. So jedenfalls der Eindruck, wenn man den vorgenannten Hashtags folgt und den „Analysen“ Glauben schenkte, die zuweilen gefühlte drei Sekunden nach der Pressemitteilung (sic!) des EuGH unter den vorgenannten Hashtags zu finden und zu lesen waren.

Nach dem ich mein Unbehagen (latent genervt) über die Untergangspropheten kundtat (btw, seit wann ist diese Empörungskultur eigentlich in die iwS juristische Blase gedrungen?!), wurde ich immer wieder gefragt, was denn aber  dann in dem Urteil stünde bzw. dran sei.

Uff, eigentlich hab ich gerade gar nicht die Zeit. Aber hier in aller Kürze. (Rechtschreibfehler können Sie deswegen gerne behalten.)

tl,dr: Nicht viel.

Doch der Reihe nach.

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Vor wenigen Stunden erst veröffentlichte ich hier den Artikel Facebook-Seitenbetreiber und Facebook sind gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich – EuGH C-210/16 – Und nun?. In diesem legte ich kurz da, worum es in dem Urteil ging, das gestern und heute wie ein Donnerschlag durch das Netz hallte, welche Auswirkungen es wohl haben könnte und ob Facebook-Seitenbetreiber nun Ihre Seiten besser abschalten müssten.

Ich wagte dabei ein wenig den Blick in die Glaskugel und kam zu dem Schluss:

Behalten Sie die Angelegenheit im Auge, aber rennen Sie nicht verrückt im Kreis.

Mit der Auffassung befinde ich mich in guter Gesellschaft, denn die geschätzten Kollegen

RA Dr. Thomas Schwenke – Analyse zum EuGH-Urteil: Kein Grund, Facebook-Seiten zu schließen

RA Dr. Carsten Ulbricht – EuGH Urteil: Facebook Fanpagebetreiber sind mitverantwortlich für Datenverarbeitung auf Facebook ! Und jetzt ?

RA Prof Niko Härting – Fanpage-Urteil des EuGH – 10 Fragen, 10 Antworten : Good bye Auftragsverarbeitung, welcome “gemeinsame Verantwortlichkeit” 

kommen letztlich zu dem gleichen Ergebnis.

Nichts ist älter als die News von gestern

Allerdings vergeht derzeit – gefühlt –  kaum ein halber Tag ohne dass es Neuigkeiten von datenschutzrechtlicher Relevanz gäbe. Und so teilte mir das LfDI Baden-Württemberg (öffentlich) via Twitter kurz nach der Veröffentlichung meines Artikels am Nachmittag mit, dass es noch heute zu den aufgeworfenen Fragen, bzw. vielmehr zu dem EuGH noch eine Äußerung der DSK (Datenschutzkonferenz, Zusammenschluss der Vertreter der deutschen Aufsichtsbehörden) geben würde. Anders ausgedrückt, dass Sie die Angelegenheit so kurzfristig im Auge behalten müssen, hätte ich auch nicht gedacht.

Aber hier ist sie nun, die

Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Düsseldorf, 06. Juni 2018

Der Eingangssatz/die Überschrift lautet:

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Die Juristen ahnten es, gestern war es so weit. Der EuGH entschied (sehr verkürzt dargestellt):

  1. Facebook-Seitenbetreiber und Facebook sind als gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich zu betrachten.
  2. Nationale Aufsichtsbehörden sind für die Rechtsdurchsetzung zuständig, wenn ein Verantwortlicher eine Niederlassung im Hoheitsgebiet vorhält.

Wie ein Donnerschlag rollt diese Entscheidung durchs Netz. Die Anwälte diskutieren über die Auswirkungen, erste Facebook-Seiten (auch von Anwaltskanzleien) werden vom Netz genommen. Und die DSGVO, die ist sowieso an allem Schuld.

Worüber ist eigentlich entschieden worden? Worüber ist nicht entschieden worden? Ist die DSGVO schuld? Was sind die Auswirkungen des Urteils? Und müssen Facebook-Seiten jetzt abgeschaltet werden?

Diesen Fragen versuche ich hier in aller Kürze – soweit als überhaupt möglich – auf den Grund zu gehen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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