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eu-dsgvo

Mitautor: Christian Frerix*

Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung

Im Dezember 2015 haben sich EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat nach vierjährigem Hin und Her auf eine Reform des Datenschutzrechts geeinigt. Das Ergebnis ist die unter dem leicht einprägsamen Namen erarbeitete „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ (kurz: EU-Datenschutzgrundverordnung, noch kürzer: DSGVO). Nachdem jüngst auch das Europäische Parlament zugestimmt hat, ist die DSGVO am 04. Mai 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und damit 20 Tage später am 25. Mai 2016 in Kraft getreten.

Was?! In Kraft getreten?! Himmel! Schon? Und jetzt?! Und wieso wird erst heute darüber gebloggt!? Ganz ruhig. Alles ist gut. Und zwar einfach aus dem folgenden Grund: Die DSGVO ist zwar schon seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, jedoch entfaltet sie gemäß Artikel 99 Absatz 2 DSGVO erst zwei Jahre nach dem Inkraftreten der Verordnung ihre Wirkung.

Folglich haben Unternehmen von nun an bis Mai 2018 zwei Jahre Zeit, ihre Datenverarbeitungsprozesse an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Sich angesichts dieser Übergangsfrist bis zum Februar 2018 mit geschlossenen Augen zurückzulehnen, könnte sich aber als äußerst unvorteilhaft erweisen. Denn aufgrund der vielen neuen Regelungen und Anforderungen sowie der stark erhöhten Bußgeldandrohungen sollten Unternehmen  besser jetzt beginnen, sich mit den kommenden Veränderungen im Umgang mit personenbezogenen Daten vertraut zu machen, um die Übergangszeit konstruktiv und ohne Hektik nutzen zu können.

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Vor gut sechs Wochen hatten die Aufsichtsbehörden von Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bayern und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine inhaltlich übereinstimmende Presseerklärung zum Einsatz von Tracking Tools, insbesondere zu Google Analytics herausgegeben (die einzelnen Pressemitteilungen finden Sie hinter den Links).

In den Presserklärungen, wie der Presserklärung aus Hamburg, heißt es sinngemäß

  • Google Analytics dürfe nicht mehr ohne Einwilligung verwendet werden
  • Google habe das Produkt derart weiterentwickelt, dass alte Hinweise wie „Hinweise des HmbBfDI zum Einsatz von Google Analytics“ inzwischen veraltet seien und sich darauf nicht mehr gestützt werden könne
  • Google habe sich einräumen lassen, die Daten auch zu eigenen Zwecken zu verwenden, d.h. Daten zum Surfverhalten würden auch an Dritte weitergegeben werden, die sei ohne Einwilligung unzulässig
  • in Folge der Übermittlung der Daten an Dritte zu eigenen Zwecken und damit außerhalb einer Auftragsverarbeitung, so das BayLDA, reiche auch die von Google angebotene IP-Maskierung nicht aus, um den Dienst rechtskonform zu betreiben.

An den Presserklärungen der vorgenannten Aufsichtsbehörden ist zweierlei bemerkenswert.

Zum einen scheint es so, dass sich unter den deutschen Aufsichtsbehörden offensichtlich kein Konsens zum Thema „Google Analytics nur mit Einwilligung“ finden ließ. Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte es wohl eine gemeinsame Veröffentlichung zum Thema über die Datenschutzkonferenz gegeben.

Zum anderen negieren die mit den Presseerklärungen verbreiteten Auffassungen der Behörden, die Tatsachen, dass es unterschiedliche, datenschutzrelevante, Formen der Analyse und des Trackings gibt sowie dass insbesondere Google in seinem Produkt Universal Analytics (wie es seit knapp 2 Jahren eigentlich heißt) zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten im Hinblick auf datenschutzrelevante Tracking- bzw. Analyseformen vorsieht. Ein Defizit, dass diese Presseerklärungen mit den bisherigen Positionsbestimmungen und sonstigen Papieren der Datenschutzkonferenz – leider – teilen (dazu so gleich noch mehr).

Diese mangelnde Differenzierung führt dazu, dass die mit dem Titel dieses Beitrags aufgeworfene Frage „Warnen die Aufsichtsbehörden zu Recht vor dem Einsatz von Google Analytics ohne Einwilligung?“ in aller Kürze nur mit der klassischen Juristenantwort: „Es kommt darauf an!“ beantwortet werden kann. Auch wenn diese Juristen-Antwort sehr verhasst ist, trifft sie im Hinblick auf die Frage, ob Google Analytics nur noch mit einer Einwilligung der Nutzer oder aber doch noch aufgrund von berechtigter Interessen im Sinne von Art. 6 I f) DSGVO verwendet werden kann, den Kern der Sache.

Um leichter verstehen zu können, warum die Antwort „Es kommt darauf an“ lautet und warum (fast) überall zu lesen ist, dass Google Analytics nur noch mit einer Einwilligung zu verwenden sei, begeben wir uns zunächst noch einmal in die jüngere Vergangenheit. Im Anschluss wenden wir uns dem aktuellen Diskussionsstand zu und lösen auf, worauf es denn nun bei der Implementierung von Google Analytics ankommt. Last but not least, sehen wir uns einmal die Entscheidung der belgischen Aufsichtsbehörde an, die ein Bußgeld in Höhe von 15.000 EUR wegen der Nutzung von Google Analytics verhängt hat.

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Aus Sicht der Datenschutz- und Arbeitsrechtlerin wahrlich nichts Neues: Bewerbungsmanagement- und Personalmanagement- sowie Personalentwicklungssoftware sind vor der Implementierung und dem Einsatz im Unternehmen nicht nur von der Fachabteilung auf Anwenderfreundlichkeit und Effektivität zu bewerten, sondern auch von der IT-Abteilung auf Datensicherheit sowie wie dem Legal Department oder den entsprechend spezialisierten Anwälten auf datenschutz- und arbeitsrechtliche Fallstricke zu prüfen. Hierauf weise ich nicht nur im Rahmen meiner Beratungen stets hin, sondern schrieb dazu bereits unter anderem hier (DSGVO-Praxisleitfaden für KMU: In acht Schritten zur Compliance) und hier (Recruiting- und Personalauswahlverfahren unter DSGVO und BDSG) sowie hier (Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis–Teil 2).

Und doch, oh weh, oh ach, dieser Datenschutz. Da wird doch der Anbieter des Systems schon drauf geachtet haben. Und überhaupt, es passiert ja doch nichts.

Tja. In diesem Glauben kann man bleiben, sollte man jedoch aus purem Eigeninteresse im Hinblick auf die Firmenbilanz wie auch die Integrität vielleicht besser doch nicht.

Nicht nur, dass die recht langsamen Mühlen der Behörden inzwischen mit all ihrer Gründlichkeit den einen oder anderen Sack Mehl fertig gemahlen, vielmehr Bußgeldbescheide versendet haben. So wie beispielsweise


Die Verhängung von Bußgeldern durch eine Behörde bedeutet dabei selbstverständlich nicht, dass diese Bescheide rechtskräftig sind. Gegen diese kann Einspruch erhoben werden. Und sowohl von der Deutsche Wohnen SE als auch der 1&1 GmbH heißt es, dass diese Einsprüche getätigt haben oder tätigen wollen. Die Frage, ob man aber überhaupt erst einmal auf diese Art und Weise mit einer Datenschutzbehörde in Kontakt kommen möchte und dann vor einem Amtsrichter am Strafgericht (bei Geldbußen bis zu 100.000 EUR) oder vor der Kammer am Landgericht für Strafsachen (bei Geldbußen ab 100.000 EUR) Fragen der DSGVO erörtern möchte, wenn doch die Richter sich bisher mit Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. Raub und Totschlag befassten, das würde ich als Geschäftsführer wohl mit „Nein“ beantworten. (Also als Anwältin mit jubelndem Herzen mit „JA!“… aber das ist wohl eine andere Perspektive 😉 ).


Sondern inzwischen ist auch die erste Personalsoftware fest im Blick einer Behörde. Genau genommen steht die die von Zalando zur Mitarbeiterbewertung eingesetzte Software Zonar im Blick der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit.

Grund genug einmal einen Blick auf den Fall Zonar sowie  auf die grundsätzlichen datenschutz- und arbeitsrechtlichen Anforderungen an Personalsoftware zu werfen.

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Sie werden sich jetzt sicherlich fragen: „Huch, bin ich auf der falschen Internetseite? Wo sind die langen Blogartikel zu einem Thema, die Diercks-Digital-Recht normalerweise veröffentlicht?“.

Keine Angst, Sie sind hier schon ganz richtig. Wir machen nur einfach mal etwas Neues neben dem Alten. Mit dem „Rechtsüberblick“ wird es an dieser Stelle künftig  in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen zusätzlich Hinweise zu aktuellen und/oder schlicht interessanten Artikeln, Themen und/oder Rechtsentwicklungen aus dem Datenschutz-, IT- und Arbeitsrecht geben. Kuratiert von allen in der Kanzlei, aufbereitet von mir, Hannah Zink, der neuen studentischen Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei Diercks. (An dieser Stelle sage ich, Nina Diercks: Herzlich Willkommen Hannah!)

Viel Spaß beim Lesen!

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Dieser Beitrag der Rechtsanwältin Nina Diercks erschien zuerst (und leicht gekürzt) in der Zeitschrift Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) in Heft 12/18.

Vielen Dank an die Redaktion und damit natürlich an Volker Hassel!


 

Recruiting- und Personalauswahlverfahren unter DSGVO und BDSG

Datenschutz ist naturgemäß ein Thema für die Personalabteilung. Schließlich arbeitet man dort mit nichts anderem als personenbezogenen Daten. Dennoch sahen lange recht wenige Personalabteilungen eine primäre Zuständigkeit für dieses Thema. Es hieß vielmehr, der Datenschutz liege in den Händen der Compliance-Abteilung. Dass sich diese zumeist mit den Spezifika der Datenverarbeitung im Bereich Personal nicht auskennen (nicht auskennen können), wurde sanft ignoriert. Auch von beratenden Arbeitsrechtskanzleien war oft kaum etwas zu vernehmen. Wenig verwunderlich, galt Datenschutz unter Fachanwälten für Arbeitsrecht doch als das „Orchideenfach“, das „einem als Arbeitsrechtler einfach nicht liege“ (so noch Dozenten beim Fachanwaltslehrgang Ende 2016). Dazu verstehen zu viele Arbeitsrechtler unter Personalauswahlverfahren immer noch ausschließlich das Lesen von Bewerbungsunterlagen nebst Interview. Die Folge? Vielmehr, als dass Fristen zur Aufbewahrung von Bewerber- wie auch Personalakten existieren, war nicht bekannt. Und selbst hier herrschte große Unsicherheit darüber, wie lang diese tatsächlich sind. Drei Monate für Bewerber? Oder doch sechs? Daneben tauchten zwar Fragen auf wie „Wie ist das eigentlich beim Sourcing?“, „Was ist mit Daten im Talent-Pool?“ „Video-Interviews dürfen wir doch nicht führen oder?“, jedoch wandte man sich diesen Themen nicht zu tief zu, das Tagesgeschäft rief schließlich.

Diese fürsorglich ignorierte Unsicherheit schlug mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 Geltung erlangte, vielerorts in Panik um. Mit einmal war Datenschutz keine jämmerliche Büropflanze mehr, der man einen Blick zuwerfen und sie wieder vergessen konnte, sondern wurde aufgrund der in Rede stehenden Sanktionsmöglichkeiten von bis zu 20 Millionen EUR bzw. bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes und der Schadensersatzansprüche von Betroffenen als wesentlicher Teil der Unternehmensprozesse erkannt.

Die Panik flüsterte, man brauche für alles Rechtsgrundlagen und vor allem Einwilligungen, denn mit Einwilligungen sei wirklich immer alles sicher. Vor allem, wenn eine Einwilligung vom Bewerber zur Datenverarbeitung oder zum Einsatz von Online-Assessments vorliege. Der erleichterte Ausruf vieler Orten: „Ach, wie toll, das Bewerbermanagement-System bietet die Einwilligungsabfrage direkt an!“

Die Wahrheit ist, mit der DSGVO und dem angepassten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat sich die Rechtslage im Hinblick auf Recruiting- und Personalauswahlverfahren nur verhältnismäßig wenig geändert. Um der dennoch aufkeimenden Panik entgegenzutreten, werfen nun einen unaufgeregten Blick auf die Verfahren unter DSGVO und BDSG.

1. Der Anfang jeder Einstellung – Die Bewerbungsphase

Am Anfang jeder Einstellung steht entweder die klassische Bewerbung oder – o tempora, o mores! – die Suche nach geeigneten Kandidaten, die Identifikation und Ansprache derer (sog. Sourcing.)

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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