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DSGVO

Impressum

 

I. Verantwortlich für die Webseite

Anwaltskanzlei Diercks
Rechtsanwältin Nina Diercks
Deepenstöcken 12
22529 Hamburg

Tel. +49 (0) 40 21 06 20 10
Fax +49 (0) 40 21 07 05 20
E-Mail: kontakt@diercks-digital-recht.de

Verantwortlich gem. § 18 MStV:
Rechtsanwältin Nina Diercks,
ladungsfähige Anschrift wie oben.

Etwaige Mandate werden ausschließlich durch die Anwaltskanzlei Diercks angenommen und bearbeitet.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE278457208.

Berufsbezeichnung
Nina Diercks führt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“. Die Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung wurde ihr verliehen in der Bundesrepublik Deutschland.

Weiter war Rechtsanwältin Nina Diercks bis zum 24. Mai 2018 „Beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich))“.

Zuständige Aufsichtsbehörde
ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer, Valentinskamp 88, 20355 Hamburg,

Die weiteren Kontaktdaten wie Telefon, E-Mail und Fax entnehmen Sie bitte der Webseiten der Kammer.

Berufsrecht:
Die Berufsausübung der Rechtsanwälte in Deutschland wird durch folgende gesetzliche Vorschriften geregelt:

  • Deutsches Richtergesetz (DRiG),
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),
  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
  • Fachanwaltsordnung (FAO).

Die genannten Gesetzestexte sind online auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de) abrufbar.

II. Ergänzende Informationen nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV)

Haftpflichtversicherer der Gesellschaft

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gemäß § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 EUR je Schadensfall zu unterhalten. Die Anwaltskanzlei Diercks unterhält eine über diese Anforderungen hinausgehende Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Million Euro pro Schadensfall bei der Zurich Gruppe.

Hinweis auf allgemeine Mandatsbedingungen (AMB) und allgemeine Vergütungsvereinbarung (AVV):

Für sämtliche der Anwaltskanzlei erteilen Aufträge gelten die Allgemeinen Mandatsbedingungen sowie unsere Allgemeinen Vergütungsvereinbarung, welche Sie hier (AMB) und hier (AVV) abrufen können.

Informationen zur Datenverarbeitung für Mandanten

Informationen zur Datenverarbeitung für Mandanten im Sinne der Art. 12, 13 DSGVO finden Sie in unseren IDV Mandanten (zum Abruf bitte den vorstehenden Link klicken).

Das neue Jahr ist da. Hurra! Und wir wenden uns trotzdem gleich wieder einem alten Bekannten zu: dem Datenschutz. Schließlich schreiben wir jetzt 2017 und damit ist es auch auf dem Kalenderblatt nicht mehr weit bis zu 2018. Der geneigte Leser des Blogs weiß, worauf ich hinaus möchte. Ab Mai 2018 wird der Datenschutz in Deutschland und Europa durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Mit den Änderungen, die damit und insbesondere für Unternehmen einhergehen, haben wir uns hier schon eingehend mit unserer – inzwischen sechsteiligen! – Blog-Serie zur DSGVO befasst. (Wenn Sie noch nichts von einer ominösen Datenschutzgrundverordnung gehört haben sollten, aber in Ihrem Unternehmen Verantwortung tragen, dann kann ich Ihnen nur dringend raten einmal einen Blick in die Blog-Serie zuwerfen).

Sinn und Zweck oder Idee der DSGVO ist bekanntermaßen eine europaweite, einheitliche und verbindliche Regelung des Datenschutzes zu schaffen, um den momentan bestehenden „datenschutzrechtlichen Flickenteppich“ eben dort zu beseitigen. Das ist gut.

Doch gemeinhin ist nichts so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Und so dürfen wir uns hier im Zusammenhang mit der DSGVO – als wäre das nicht alles kompliziert genug –  mit dem nationalen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschäftigen. Dieses Gesetz wird auch Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU oder DSAnpUG-EU genannt. Ich gestehe, auch mit den Abkürzungen wird es nicht besser, es bleibt ein Wortungeheuer. Doch es nützt nichts, wer DSGVO sagt, der wird auch DSAnpUG-EU sagen müssen. Was es aber mit diesem Entwurf „Datenschutz-Anpassungsgesetz“ auf sich hat und warum es sich auch für Unternehmen lohnt, diese zugegebenermaßen erst ganz am Anfang stehende Gesetzesentwicklung schon jetzt zu verfolgen, zeigen wir nachfolgend auf. Damit Sie aber nach dieser trockenen Einleitung überhaupt einen Grund haben, weiterzulesen, (Ha! Erwischt! Sie wollten gerade wegklicken!), spoiler ich hier ein wenig und verrate Ihnen, dass es um eine neuen Entwurf eines nationalen Bundesdatenschutzgesetz (Hä? Sollte das nicht gerade durch die DSGVO abgelöst werden? – Ja, das erkläre ich Ihnen gleich!) und unter anderem um diese Themen gehen wird:

  • Grundsatz der Zweckbindung, Verarbeitung über die Zweckbindung hinaus, Verarbeitung von allgemein zugänglichen Daten
  • Beschäftigendatenschutz
  • Videoüberwachungen
  • Big Data, Scoring und Verbraucherkredite
  • Die automatisierte Entscheidung im Einzelfall
  • Informationsrechte und Pflichten (Datenschutzerklärungen…)
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Besondere personenbezogene Daten (sensible Daten zur Gesundheit, Sexualität oder Gewerkschaftszugehörigkeit).

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Welch unangenehme Frage. Eine, der sich kaum ein Unternehmen gerne stellen möchte. Und doch sollte das Unternehmen als Arbeitgeber auf eben eine solche vorbereitet sein. Denn natürlich lesen sich Sätze aus der Corporate Communications Strategy wie dieser

Durch die Einbindung der Mitarbeiter in die Markenkommunkation können signifikante Steigerung der positiven Markenidentifikation erreicht werden.

ganz hervorragend und wie der leichte Schlüssel zum Glück. Doch das Unglück beziehungsweise der kommunikative Alptraum liegt nicht fern, wenn die Beiträge von Mitarbeitern in sozialen Netzwerken keinen geschäftsfördernden, sondern geschäftsschädigenden Charakter annehmen.

An dieser Stelle muss sich ein Unternehmen die Frage nach der „richtigen“ Reaktion stellen und den „richtigen“ Weg gehen.

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Herrje! Das Landgericht Hamburg hat (endgültig) das Internet kaputt gemacht – leider muss man das genauso konstatieren.

Was ist der Hintergrund? 

Bereits im September hatte der EuGH in der Rechtssache C?160/15 entschieden, dass das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn

  • auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich (d.h. ohne Lizenz bzw. Einwilligung des Urhebers) aufzufinden ist
  • und der Link auf der Ausgangsseite mit „Gewinnerzielungsabsicht“ bereit gestellt wurde
  • und der Linksetzer sich nicht zuvor vergewissert hat, dass das betroffene Werk auf der verlinkten Webseite rechtmäßig veröffentlicht wurde.

Herrnach ging ein Aufschrei durch die (juristische Fach-) Welt.

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Am Wochenende ging in zweierlei Hinsicht eine Art digitaler Aufschrei durch Twitter, dessen Nachhall noch immer durch die Timelines vibriert. Genau genommen geht es um Big Data Analysen, die (möglicherweise) Präsidenten hervor oder zu Fall bringen können und um den Entwurf einer Charta der digitalen Grundrechte, welche mit Verve und prominenter Unterstützung bereits den ersten Schritt in die europäische Gesetzgebung gegangen ist. In dem Zusammenhang geht es dann natürlich auch um die bestehenden wie kommenden (europäischen) Datenschutzregelungen und vor allem darum, was das eine mit dem anderen zu tun hat sowie warum möglicherweise hier eine ganze Menge zu tun ist, dort aber vielleicht doch besser gar nichts getan werden sollte.

Doch der Reihe nach. Von vorne. Und im Einzelnen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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