Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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IT-Recht

Hurra! Erstmalig findet der

statt.

  • Was ist das?
  • An wen richtet sich das?
  • Warum sollte irgendjemand dort hin kommen?
  • Was kostet der Spaß?
  • Wer veranstaltet das?

Sollten dies Ihre Fragen sein, dann lesen Sie doch einfach die nachfolgenden Zeilen. Ich erkläre es Ihnen gerne!

Den ganzen Artikel lesen.

Treue Leser des Blogs wissen, dass wir uns schon seit dem 31. Mai 2016 hier intensiv mit der EU-Datenschutzgrundverordnung beschäftigen. Zum Zeitpunkt der Entstehung etlicher Artikel war das neue BDSG noch nicht verabschiedet und wir arbeiteten mit Entwürfen. So zum Beispiel in Teil 8 unserer Serie, die sich mit den Rechten und Pflichten des Datenschutzbeauftragten befasst. Diesen haben wir jetzt einmal entsprechend überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht:

Der Datenschutzbeauftragte, insbesondere im Hinblick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – Teil 8 zur EU-DSGVO

Natürlich wollen wir Ihnen auch den Rest der der 11-teiligen Serie nicht vorenthalten, wenn Sie mögen, schauen Sie doch einmal rein:

Teil 1 – Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung

Teil 2 – Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt.

Teil 3 – Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen

Teil 4 – Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Dokumentationspflichten, Datensicherungspflichten und Meldepflichten

Teil 5 – Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Informationspflichten und Auskunftspflichten

Teil 6 – Big Data im Zeitalter der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Teil 7 – Was die DSGVO mit IT-Richtlinien, Arbeitsrecht und Compliance zu tun hat und warum das jetzt für Unternehmen wichtig ist

Teil 9 – Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der DSGVO – I

Teil 10 – Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der DSGVO – II

Teil 11 – Fragenkatalog der Datenschutzbehörden für Unternehmen zur Umsetzung der DSGVO

 

Uuund, ja, es ist – aufgrund der massiven Arbeitsüberlastung – immer noch sehr ruhig hier auf dem Blog. Aber wir arbeiten gerade an einem 12. Teil zur DSGVO. Und dieser wird sich explizit mit den Auswirkungen der DSGVO auf HR-Abteilungen befassen.

In diesem Sinne,

auf ganz bald!

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Verfahren 2 AZR 681/16 am gestrigen Tag, den 27. Juli 2017, über die Zulässigkeit einer Kündigung wegen privater Internetnutzung zu befinden. Soweit so vorerst wenig spannend. Dem Ganzen lag jedoch ein – gerade aus Perspektive diesen Blogs und damit vermutlich der unserer Leserschaft – spannender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC privat in einem erheblichen Umfang genutzt habe.

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Mitautor: Christian Frerix

Update durch: Tobias Hinderks

Update: Dieser Artikel wurde am 19. April 2018 im Hinblick auf die nun feststehenden Normen des BDSG-Neu im Hinblick auf den Datenschutzbeauftragten überarbeitet.

Viele Unternehmensverantwortliche wissen um die Pflicht zur Bestellung einer/s Datenschutzbeauftragten (DSB; die im Folgenden verwendete männliche Form gilt für Personen beiderlei Geschlechts gleichermaßen). Dennoch führt die „Spezies“ der Datenschutzbeauftragten in der unternehmerischen Wahrnehmung oftmals noch ein Schattendasein. Und ebenso so oft scheint es so zu sein, als habe derjenige den Hut des internen DSB auf, der schlicht den Kopf nicht schnell genug weggezogen hat. Ein Grund dafür mag darin liegen, dass die Beschäftigung mit diesem Thema häufig mehr Fragen aufwirft, als sie beantwortet. Brauche ich einen DSB? Was macht dieser überhaupt? Wer darf es überhaupt sein? Und ist dieser dann echt unkündbar? Und überhaupt, was muss denn noch alles beachtet werden?

Sollten auch Sie zu denjenigen gehören, die sich Tag und Nacht  (okay, okay, hin und wieder, eben wenn Sie denken „Da war doch noch was….?“) mit diesen Fragen beschäftigen, dann sollten Sie mit den folgenden Zeilen Ihre Antworten finden.

Und auch wenn Sie bereits einen DSB beschäftigen oder selbst einer sind,  lohnt sich das Weiterlesen. Als datenverarbeitende Stelle kommen Sie nämlich gerade in Zeiten der Anpassung interner Betriebsabläufe an die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bis 2018 nicht um dieses Thema herum.

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Nach einer Meldung vom gestrigen Tage (09.02.) (u.a. bei Heise, GoogleWatchBlog, ZDNet) verlangt Google Play nun, dass in den Store eingestellte Apps eine Datenschutzerklärung enthalten – und droht mit dem Entfernen der Apps aus dem Store, wenn nicht bis zum 15. März (!) Datenschutzrichtlinien vorliegen. Mhm, dachte ich, okay, der 15.03., das ist mal ein knackiger Zeithorizont für die App-Betreiber und wird bei dem einen oder anderen für Schweiß auf der Stirn sorgen. Aber sonst? Eigentlich ist das alles doch nichts Neues?

Nun aber von vorne und der Reihe nach: Wie ist die Rechtslage, was will Google und was müssen Sie als App-Betreiber tun?

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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