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Liebe Leser:innen,

willkommen zum jüngsten Rechtsüberblick. Auch heute wollen wir wieder einen Blick auf spannende Themen des Datenschutzrechts werfen, die die unternehmerische Praxis zur Zeit und in naher Zukunft beschäftigen (werden). Sie wissen bereits, dass das Datenschutzrecht nicht zur Ruhe kommt und eines der lebendigsten Rechtsgebiete im Bereich Compliance bleibt. Deshalb wollen wir auch heute wieder einen kleinen Ausblick auf aktuelle Themen geben, nämlich:

  • LG Bonn: Die verspätete Auskunftserteilung an den Betroffenen ist kein Grund für Schadensersatz oder Schmerzensgeld
  • EuGH: Nicht nur die Datenschutzbehörde am Hauptsitz eines Unternehmens darf tätig werden
  • Schrems III am Horizont? – Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook auf dem Prüfstand
  • Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte wird in das Vertragsrecht eingebettet; ein Ausblick auf § 327q BGB

Spannende Themen, viel zu tun. Deshalb wollen wir direkt beginnen. Viel Spaß bei der Lektüre!

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Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zum ersten Rechtsüberblick des Jahres 2020. Damit schließt er sich nahtlos an den Rechtsüberblick aus – ähm – September 2019 an. Im Zuge des Umzugs zu MÖHRLE HAPP LUTHER ist der Überblick ein wenig in den Hintergrund geraten. Nun aber ist er hier, im Februar 2020 schauen wir auf das zurück, was so in den letzten Monaten im Bereich des IT- und Datenschutzrechts los gewesen ist. (Spoiler: Viel!).

Dabei sind diesmal diese Themen:

  1. Datenlecks bei Buchbinder & Microsoft – Gelegenheit zur Rückbesinnung auf Meldepflichten aufgrund der DSGVO
  2. Untätigkeit der irischen Datenschutzaufsicht bei Rechtsaufsicht über IT-Giganten wird zunehmend kritisch gesehen
  3. KG Berlin bestätigt Urteil: Facebook begeht in vielen Fällen Datenschutzverstöße
  4. BVerfG definiert Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof neu
  5. Landesdatenschutzbeauftragter Baden-Württemberg zieht sich aus Twitter zurück

Viel Spaß und möglichen Erkenntnisgewinn wünschen wir beim Lesen des Rechtsüberblicks 01/20.Den ganzen Artikel lesen.

Ein herzliches „Moin“ zum neuen Rechtsüberblick für den August 2019. (*der natürlich erst 30. September erscheint…*hüstel )

Wieder haben wir interessante Themen aus dem digitalen Raum und Recht für Sie zusammengestellt und wünschen viel Spaß bei der Lektüre.

Wir beginnen mit einem Nachtrag zu dem im letzten Rechtsüberblick erwähnten Verfahren eines Gastwirtes gegen Google vor dem Landgericht München I (Az. 25 O 13925/18), in dem es eine etwas überraschende Wendung gab (*Spoiler: Kein streitiges Urteil!).

Anschließend beschäftigen wir uns mit dem beim OLG Düsseldorf anhängigen Verfahren des Bundeskartellamts (BKartA) gegen Facebook (Az.:  VI-Kart 1/19 (V)), in dem kürzlich ein neuer Beschluss erging. Bei diesem Verfahren geht es um die in Facebooks Nutzungsbedingungen vorgesehene, produktübergreifende (WhatsApp, Instagram & Co.) Datenverarbeitung. Diese befand das BKartA als zu weitgehend und untersagte Facebook die Durchführung dieser Bedingungen.

Weiter geht es mit dem vom Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) begonnenen formlosen Verwaltungsverfahren gegen Google wegen deren Sprachassistent „Google Home“. Dieser sendet die mitgeschnittenen Gesprächsabschnitte zur Analyse an Google, wobei dort auch sensible personenbezogene Informationen enthalten sind. Der HmbBfDI hat entsprechend Zweifel an der Konformität mit der DSGVO. Google hat die Praxis vorerst freiwillig eingestellt. War das nötig?

Außerdem wagen wir einen Blick über den Tellerrand hinaus nach Florida, USA, wo die dortige Landesschulbehörde eine fragwürdige Datenplattform aufbauen möchte, welche Social-Media-Daten mit Schuldaten verknüpfen soll – im Namen der Sicherheit.

Wir enden mit einem Schmankerl, das nicht nur für angehende Juristen interessant ist: Das Justizprüfungsamt (JPA) Düsseldorf meint nämlich, nordrhein-westfälisches Landesrecht beschränke die Anwendung der DSGVO (*Spoiler: …nein). Das nutzen wir aber, um einen kleinen Einblick in die Funktionsweise der Öffnungsklauseln und des rechtlichen Vorranggefüges zu geben.

Viel Spaß!

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Die Juristen ahnten es, gestern war es so weit. Der EuGH entschied (sehr verkürzt dargestellt):

  1. Facebook-Seitenbetreiber und Facebook sind als gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich zu betrachten.
  2. Nationale Aufsichtsbehörden sind für die Rechtsdurchsetzung zuständig, wenn ein Verantwortlicher eine Niederlassung im Hoheitsgebiet vorhält.

Wie ein Donnerschlag rollt diese Entscheidung durchs Netz. Die Anwälte diskutieren über die Auswirkungen, erste Facebook-Seiten (auch von Anwaltskanzleien) werden vom Netz genommen. Und die DSGVO, die ist sowieso an allem Schuld.

Worüber ist eigentlich entschieden worden? Worüber ist nicht entschieden worden? Ist die DSGVO schuld? Was sind die Auswirkungen des Urteils? Und müssen Facebook-Seiten jetzt abgeschaltet werden?

Diesen Fragen versuche ich hier in aller Kürze – soweit als überhaupt möglich – auf den Grund zu gehen.

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Mitarbeit: Christian Frerix*

Zugegeben, die Entscheidung des BAG ist inzwischen schon eine Weile her. Da diese Entscheidung aber für alle Unternehmen, die eine moderne digitale Kommunikation betreiben und über einen Betriebsrat verfügen, doch wesentlich ist, habe ich dieses Thema doch endlich noch einmal für die Leser aufbereiten wollen. Also, los.

Viele Unternehmen nutzen die sozialen Netzwerke um sich als Unternehmen, als Arbeitgeber und/oder um die eigenen Produkte und Dienstleistungen vorzustellen. Im Gegensatz zur Webseite, welche eine kommunikative Einbahnstraße ist, vermittelt Social Media bekanntermaßen  die Möglichkeit der Interaktion der Nutzer mit dem Unternehmen und damit auch eine gewisse Nähe zum Unternehmen. Aus Sicht der Kommunikation bzw. des (Personal-)Marketing  ist das natürlich hervorragend.

Etwas weniger hervorragend könnte das Ganze aus Arbeitnehmersicht sein, wenn die Interaktion Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Arbeitnehmer zuließe. – Sie runzeln gerade ihre Stirn? Ja. Verstehe ich. Aber eben hierauf entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) per Beschluss am 13.12.2016 entschieden (1 ABR 7/15). Der mediale und juristische Aufschrei als Reaktion war zwar groß, doch… es ist wie es ist:

Nach dem BAG hat der Betriebsrat bei der Einrichtung einer Facebook-Seite durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht.  Den ganzen Artikel lesen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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