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DSGVO

Vor Geltung der DSGVO wurde der Untergang aufgrund von wettbewerbsrechtlicher Abmahnwellen wegen Datenschutzverstößen beschworen. Warum diese Wellen ganz sicher nicht kommen werden, hatte ich bereits Mitte Mai 2018 in diesem Thread auf Twitter sowie vor wenigen Tagen im UPLOAD Magazin im „Statusbericht zur DSGVO“ erläutert.

Ganz kurz und knapp zusammengefasst ist dies darin begründet, dass sich zum einen die Rechtslage mit der DSGVO überhaupt nicht geändert hat. Denn Datenschutzverstöße konnten auch unter dem BDSG bzw. TMG mit Abmahnungen angegriffen werden. Schließlich handelt es bei Datenschutzregelungen regelmäßig auch um sog. Marktverhaltensnormen* (s.u.). Und zum anderen ist es nach wie vor so, dass Unternehmen den eigenen Hof schon sehr sauber halten müssen, bevor sie den (datenschutzrechtlichen) Schmutz beim Mitbewerber angprangern (mehr dazu hier und hier).Von daher wird es auch künftig nicht zu einer „Abmahnwelle“ in diesem Bereich kommen – ganz gleich wie sehr diese immer wieder – fast verzweifelt – herbei geschrieben wird.

Die Rechtslage hat sich mit der DSGVO nicht geändert? Ja, dieser Auffassung bin ich und dieser Auffassung sind auch zahlreiche andere. Aber es ist nicht zu verleugnen, dass sich die juristische Fachwelt in dieser Frage noch uneins ist. So vertritt insbesondere Köhler (WRP 2018, 1269, mwN) die Auffassung, dass die DSGVO doch eine abschließende und damit vorrangige Regelung sei, so dass sich die Frage der Anwendbarkeit des UWG bzw. der damit gegebenen Rechtsmittel gar nicht mehr stelle. Andere stellen (s. a. hier Köhler, aaO mwN) in Abrede, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Regelungen um Marktverhaltensnormen handele, so dass aufgrund dieser fehlenden Eigenenschaften wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht in Betracht kämen.

Diese Uneinigkeit schlägt sich derzeit auch in der Rechtsprechung wieder (again: Nur weil es jetzt die eine oder andere Entscheidung gibt, bedeutet das nicht, dass wir von „Wellen“ reden könnten). Während das LG Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018, Az.: 11 O 1741/18) so selbstverständlich von einer Anwendung des UWG neben der DSGVO ausging, dass es dazu noch nicht einmal ein Wort verlor, entschieden die Richter des LG Bochum (Teil-Versäumnis- und Schlussurteil, Az. I12 O 85/18), dass die DSGVO eine abschließende Regelung darstelle und damit Ansprüche von Mitbewerbern ausschlösse. Auch hier findet sich keine Begründung der Kammer, sondern nur der lapidare Hinweis, man wisse, dass diese Frage in der Literatur umstritten sei und man schließe sich Köhler an. (Ich dachte zwar immer, dass Richter eben über das Recht entscheiden und nicht der Einfachheit halber auf einen (!) bestehenden Aufsatz verweisen sollten, aber gut. Bin ja nur Anwältin.)

Nun hat sich das OLG Hamburg (Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17) mit eben diesen Fragen auseinandersetzen müssen und hat dies erfreulicherweise sehr ausführlich getan. Das Ergebnis überrascht mich nicht, liegt es doch schon auf der Linie, die das OLG seit 2013 verfolgt (vgl. OLG Hamburg: Mangelhafte Datenschutzerklärungen sind wettbewerbswidrig und mit Abmahnungen angreifbar, Artikel vom 11.07.2013).

Die Entscheidung lautet kurz und knapp:

  1. Die DSGVO steht einer Anwendung des UWG nicht entgegen. Die DSGVO stellt insoweit keine abschließende Regelung dar (ab Rz. 34)
  2. Die hier (!) in Rede stehende Norm des § 28 Nr. Abs. BDSG a.F stellt keine Marktverhaltensnorm dar.

Soweit so gut begründet so klar. Anders ausgedrückt:

Natürlich können Datenschutzverstöße weiterhin auch mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen angegriffen werden, wenn und soweit gegen eine Marktverhaltensnorm verstoßen wurde.

Es ist eben zu prüfen, ob es sich bei der jeweiligen Norm um eine Marktverhaltensnorm handelt. Auch um die Frage, datenschutzrechtliche Normen und wenn ja, welche, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG sind, wird im sehr gestritten.

Nicht ohne Grund hat das OLG Hamburg in diesem Fall die Revision zugelassen. Dies bedeutet, dass die Fragen, ob die DSGVO abschließend ist und wenn nicht, welche Datenschutzregelungen Marktverhaltensnormen darstellen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dem BGH und möglicherweise auch vor dem EuGH verhandelt werden.

Aus den von mir hier an dieser Stelle eher knapp verlorenen Worten sowie den weiteren Ausführungen im Upload-Magazin wird wohl schon deutlich, dass ich die DSGVO für keine abschließende Regelung halte und meines Erachtens zahlreiche datenschutzrechtliche Normen als Marktverhaltensregelungen zu qualifizieren sind. Doch an dieser Stelle wird es von mir dazu zunächst keine weiteren Ausführungen geben, da ich just an dem Fachaufsatz

Die DSGVO entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Rechtsbehelfen aus dem UWG 

– Eine Replik auf den Ansatz von Köhler (WRP, 11/18, S. 1269)

arbeite und all diesen Fragen intensiv nachgehen werden. Wo ich den Fachaufsatz veröffentlicht werden, steht derzeit noch nicht fest, aber ich halte Sie diesbezüglich ganz sicher auf dem Laufenden.

Update: Der Artikel ist am 05.12.2018 als „online only“ der CR (Computer & Recht) im Otto Schmidt Verlag erschienen. Der vorstehende Link führt zum Abstract und zur Datenbank des Otto Schmidt Verlages, ein Probezugang ist kostenfrei erhältlich).

 

In diesem Sinne,

haben Sie erst einmal einfach einen sonnigen Tag!

 

Uff. Der letzte Artikel hier auf dem Blog stammt vom 10. August. *hust. So sollte es hier natürlich an sich nicht zugehen. Aber Schuld ist – wie immer!1!!11 – die DSGVO. Nun ja, das stimmt vielleicht gar nicht, doch irgendjemand bzw. -etwas muss schließlich Schuld sein. Fakt ist jedenfalls, dass die DSGVO auch bei uns immer noch für eine extrem hohe Auslastung sorgt, so dass Themen bzw. Artikel wie etwa:

Ist der Betriebsrat eigentlich Verantwortlicher im Sinne der DSGVO? 

oder

Schließt die DSGVO die Anwendung von Ansprüchen aus dem UWG für Mitbewerber wirklich aus?

immer noch nur halbfertig in der digitalen Schublade liegen. (Ja, das ist gerade der Versuch, sich selbst etwas Druck vorzugeben…).

Doch trotz aller Arbeit, wenn das Upload-Magazin anfragt, ob ich nicht etwas zum neuen Heft beitragen kann, dann kann ich nicht nein sagen. Und so findet sich dort seit gestern der Beitrag

Statusbericht zur DSGVO: Was bisher geschah…

 

In dem Beitrag fasse ich zusammen, was seit der Geltung der DSGVO am 25. Mai 2018 geschehen und was nicht geschehen ist, vor allem jedoch, was nach Aussage der Datenschutzbehörden im vierten Quartal 2018 passieren wird. In dem Zusammenhang erläutere ich auch, warum zwar nach wie vor kein Grund zur Panik besteht, es jedoch verfehlt wäre, sich als Geschäftsführer zurückzulehnen und zu glauben, die Sache mit der DSGVO sei doch nicht so wichtig, schließlich seien doch – entgegen aller Untergangsszenarien – keine Millionen-Bußgelder verhängt worden.

Damit genug der Vorrede, hier geht es zum Artikel.

In diesem Sinne,

wir lesen uns drüben!

In Sachen DSGVO meint man eher nur schlechte Nachrichten zu hören. Heute haben wir aber gute. Jedenfalls, wenn Sie auf Ihrer Webseite eine Google Maps Karte eingebunden haben. Google hat sich bezüglich seines Kartendienstes nun der DSGVO angenommen und eine (halbwegs schöne) Lösung für den DSGVO-konformen Einsatz der Google Maps API geschaffen.

Was ist die Google Maps API und welche Daten werden hierbei verarbeitet?

Die Google Maps API ermöglicht es Ihnen als Webseitenbetreiber kostenlos und einfach eine Google Maps Karte auf der eigenen Homepage darzustellen.

Da die Karten von Google Maps auf Googles eigenen Servern liegen, müssen die Karteninhalte beim Aufruf Ihrer Webseite durch den Nutzer (bzw. automatisch durch dessen Browser) bei Google heruntergeladen werden. Für diese Verbindung erhält Google die IP-Adresse des Nutzers und diese ist seit der DSGVO nunmehr unumstritten auch ein personenbezogenes Datum, das im Sinne der DSGVO verarbeitet werden muss.

Welche Nutzerdaten die Google Maps API noch erhebt und verarbeitet (z.B. Standortdaten und sonstige Informationen über das Nutzerendgerät u.a.), wird seitens Google bislang nicht offengelegt. Die Datenschutzerklärung von Google erläutert nicht, welche Daten explizit von der Google Maps API erhoben werden. Und diesbezügliche Anfragen im Google Maps Hilfeforum bleiben bislang unbeantwortet, vgl. hier. Doch dies nur am Rande. Gehen wir zunächst im Guten einfach davon aus, dass nur die IP-Adresse verarbeitet wird.

Bisherige Rechtslage bei der Nutzung der Google Maps API

Bis dato war unklar, wie die Verarbeitung von Daten durch die Google Maps API DSGVO-konform umgesetzt werden kann. Hier wurden verschiedene Auffassungen vertreten. Wer hier ganz sichergehen wollte, musste auf andere Kartendienste wie bspw. OpenStreetMap ausweichen.

Google ergänzt die Nutzungsbedingungen der Google Maps API um einen Joint Control Contract

Nun hat hat Google seine Nutzungsbedingungen für die Google Maps API aktualisiert. Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist nun auch ein Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit (sog. Joint Control Contract – kurz JCC) zwischen Google und den Webseitenbetreibern. (Den Vertrag können Sie hier einsehen. Er ist leider nur auf Englisch verfügbar.)

Was ist ein Joint Control Contract?

Ein Joint Control Contract ist ein Vertrag zwischen mehreren Stellen, die gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich sind (gemeinsam verantwortlich – joint control).

Nun muss man zunächst fragen, was eine gemeinsame Verantwortung ist:

Gegenüber der alleinigen Verantwortlichkeit sind nun mehrere Stellen gemeinsam für eine Datenverarbeitung verantwortlich, d.h. die Verantwortung verteilt auf diese mehreren Stellen.

Wann eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, das macht das Gesetz nach Art. 26 DSGVO von den gemeinsamen Zwecken und Mitteln der Verarbeitung abhängig. Einfach ausgedrückt: Zur Datenverarbeitung teilen sich die gemeinsam Verantwortlichen nicht nur dieselbe Hardware/Software (Mittel der Verarbeitung), sondern verfolgen hierbei auch dieselben Interessen (Zwecke der Verarbeitung). Beispiel: Nutzen Sie wie viele andere Kunden ein SaaS-Produkt, sind nicht gleich alle Kunden gemeinsam Verantwortliche, da jeder unterschiedliche Zwecke verfolgt. Anders liegt es beispielsweise bei mehreren Konzernunternehmen, die Kundendaten im konzerneigenen CRM-System verwalten. Diese können gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO sein. Nach einer Entscheidung des EuGH – C210/16 – am 05. Juni 2018 besteht sogar zwischen Seitenbetreibern einer Facebook Fanpage und Facebook eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Frau Rechtsanwältin Nina Diercks hat zu dem Urteil in diesem Blogbeitrag berichtet.).

Von den gemeinsam Verantwortlichen verlangt das Gesetz nun, dass diese in einer Vereinbarung die jeweiligen Pflichten eines Verantwortlichen untereinander aufteilen. Und diese Vereinbarung nennt man den Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit, Joint Control Contract (kurz JCC) oder auch Joint Controllership Agreement.

Im Fall der Google Maps API liegt es so: Der Zweck der Verarbeitung ist die Darstellung der Karte auf der Webseite und das Mittel der Verarbeitung ist die API selbst. Damit ist der Webseitenbetreiber sowie Google gemeinsam verantwortlich für die im Rahmen der Google Maps API verarbeiteten Daten.

Entspricht der JCC von Google den Anforderungen von Art. 26 DSGVO?

Zugegeben, der Joint Control Contract von Google ist sehr simpel gestaltet. Nach Ziffer 4.1 (a) bis (c) tragen sowohl Sie als Webseitenbetreiber als auch Google schlicht alle Rechte und Pflichten gleichermaßen selbst. Das erscheint nicht ganz so „gemeinsam“, wie sich das der Gesetzgeber gedacht haben mag. Aus der Sicht der Webseitenbetreiber kann jedoch argumentiert werden, dass der Vertrag die wesentlichen Elemente enthält, die das Gesetz verlangt. Zudem soll der Vertrag soll die tatsächliche Beziehung der Vertragsparteien widerspiegeln. Und weder sind Sie als Webseitenbetreiber noch ist Google (als Anbieter der kostenlosen Maps API) daran interessiert, sich mit dem JCC mehr als nötig wechselseitig zu verpflichten. Und letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass es „nur“ um die Verarbeitung von ohnehin pseudonymen IP-Adressen geht, die zur Darstellung der Karteninhalte zudem technisch zwingend erforderlich sind.

Ob der Joint Control Contract auch künftigen aufsichtsbehördlichen Einschätzungen genügen wird, lässt sich an dieser Stelle noch nicht prognostizieren. Um ehrlich zu sein, ist dies wohl fraglich. Doch ähnlich wie bei den Facebook-Seiten werden die Aufsichtsbehörden kaum unmittelbar gegen die einzelnen Seitenbetreiber vorgehen, sondern sich in erster Linie an Google wenden und Nachbesserungen an dem JCC verlangen.

Was sollten Sie jetzt tun?

Sofern Sie die Google Maps API auf Ihrer Webseite verwenden, müssen Sie, um den Joint Control Contract mit Google zu schließen, nichts weiter tun, als den Nutzungsbedingungen für die Google Maps API zuzustimmen. Denn der Joint Control Contract ist ein Bestandteil der Nutzungsbedingungen. (Die Nutzungsbedingungen finden Sie hier. Der JCC wird dort nach Ziffer 4.5.2. einbezogen.)

Im Übrigen sollten Sie noch folgende Änderungen in Ihrem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sowie in Ihrer IDV Webseite (Informationen zur Datenverarbeitung bzw. Datenschutzerklärung) vornehmen:

Anpassungen in Ihrem Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten:

  • Achten Sie darauf, dass bei den „Empfängern von Daten“ im Bereich Ihrer Webseite angegeben ist: Google Maps, Google LLC
  • Im Abschnitt „Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation“ sollten Sie hinsichtlich Ihrer Webseite folgendes aufnehmen bzw. anpassen:

Google Maps, Google LLC.

Auf der Webseite ist Google Maps über eine API eingebunden, um geographische Informationen visuell darzustellen. Zur Darstellung der Karte ist die Verarbeitung der IP-Adresse durch Google LLC. zwingend erforderlich. 

Google LLC. ist Privacy Shield zertifiziert. Die Zusammenarbeit mit Google LLC in datenschutzrechtlicher Hinsicht erfolgt auf der Grundlage eines abgeschlossenen Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO, abrufbar unter https://privacy.google.com/intl/de/businesses/mapscontrollerterms/.

Im Übrigen tritt der Nutzer durch die Nutzung von Google Maps unmittelbar mit Google in ein Nutzungsverhältnis.

Anpassungen in den Informationen zur Datenverarbeitung (auch Datenschutzerklärung) zu Ihrer Webseite

Ihre Informationen zur Datenverarbeitung auf Ihrer Webseite (auch Datenschutzerklärung genannt) sollten im Abschnitt „Umfang und Zweck der Datenerhebung und –speicherung“ bzgl. Google Maps wie folgt ergänzt werden:

Google Maps

Damit Sie uns leichter finden können, haben wir in unsere Webseite Kartenmaterial des Dienstes Google Maps von Google LLC über eine API eingebunden. Um die Inhalte in Ihrem Browser darstellen zu können, muss Google Ihre IP-Adresse erhalten, denn sonst könnte Ihnen Google diese eingebundenen Inhalte nicht liefern.

Die Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO, da die IP-Adresse benötigt wird, um Ihnen die Inhalte liefern zu können. Bei dieser Verarbeitung erfolgt unsere Zusammenarbeit mit Google auf Grundlage eines Vertrags über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO, der hier abgerufen werden kann.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch Google finden Sie in den Datenschutzrichtlinien von Google unter https://www.google.de/intl/de/policies/privacy/.

 

Update  – 13.08.2018 –

Klarstellend ist zu ergänzen: Der JCC von Google ist keine Reaktion auf das Urteil des EuGH zur Facebook-Fanpage vom 05.06.2018, da der JCC schon früher veröffentlicht wurde. (Eine erste Veröffentlichung ist auf den Oktober 2017 datiert. Die Einbeziehung in die Nutzungsbedingungen erfolgte hiernach offenbar am 01.05.2018.)

Zur Diskussion auf Twitter mit Dr. @MalteEngeler dazu, ob der Vertrag tatsächlich als JCC eingeordnet werden kann, vgl. diesen Twitter-Thread.

 

Die Juristen ahnten es, gestern war es so weit. Der EuGH entschied (sehr verkürzt dargestellt):

  1. Facebook-Seitenbetreiber und Facebook sind als gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich zu betrachten.
  2. Nationale Aufsichtsbehörden sind für die Rechtsdurchsetzung zuständig, wenn ein Verantwortlicher eine Niederlassung im Hoheitsgebiet vorhält.

Wie ein Donnerschlag rollt diese Entscheidung durchs Netz. Die Anwälte diskutieren über die Auswirkungen, erste Facebook-Seiten (auch von Anwaltskanzleien) werden vom Netz genommen. Und die DSGVO, die ist sowieso an allem Schuld.

Worüber ist eigentlich entschieden worden? Worüber ist nicht entschieden worden? Ist die DSGVO schuld? Was sind die Auswirkungen des Urteils? Und müssen Facebook-Seiten jetzt abgeschaltet werden?

Diesen Fragen versuche ich hier in aller Kürze – soweit als überhaupt möglich – auf den Grund zu gehen.

Den ganzen Artikel lesen.

Die Geltung der DSGVO steht unmittelbar bevor. Und mit Hochdruck arbeiten mehr und mehr Unternehmen daran, im Hinblick auf die DSGVO compliant zu werden. Unternehmen, die erst vor kurzem anfingen, sich mit der Thematik zu beschäftigen, finden keine kompetenten Berater mehr. Denn die sind – wie auch wir in der Kanzlei – bereits über alle Kapazitäten hinaus ausgelastet. (Ein Grund dafür, dass der Blog in schönster Regelmäßigkeit schweigt – so gern ich bloggen würde und so viele Themen auch im Kopf sind).

Besser wird es auch nicht dadurch, dass in Sachen DSGVO immer wieder Säue durchs Dorf und Panik wegen diesem oder jenem ausgerufen wird. (Darauf kann ich jetzt im Einzelnen nicht eingehen, nur soviel: Nein, wir werden nicht alle sterben.)

In der letzten Woche trieb dann aber ein Thema ganz besonders der Digital-Branche den Schweiß auf die Stirn und die Wut ins Gesicht: Das neue (in Teilen herzlich unausgereifte) Positionspapier der DSK (Datenschutzkonferenz) zum Tracking. Genau genommen die

„Positionsbestimmung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Düsseldorf, 26. April 2018 – Zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018“

Dazu möchte ich schlicht auf zwei Kommentare von zwei geschätzten Kollegen verweisen:

Aufsichtsbehörden als Wegbereiter für „Abmahner“ von Internetseiten – von Stephan Hansen-Oest

Tracking nur noch mit Einwilligung! Was ist dran am Beschluss der Datenschutzkonferenz? – von Dr. Martin Schirmbacher

tl;dr Beide arbeiten sehr schön die Schwächen des DSK-Papiers im Hinblick auf das Tracking (was soll das überhaupt sein!?) und das dünne dogmatische Eis, auf dem hier pauschal die Einwilligung gefordert wird, heraus. Beide stellen – zu recht – heraus, dass die DSGVO entgegen dem Postionspapier die Möglichkeit des „Tracking“ bzw. das Erstellen von Nutzerprofilen auf Basis von Art. 6 I f) DSGVO erfolgen kann, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens vorliegen und keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen – es kommt wie so oft auf den Einzelfall an und darauf, was erfasst wird. Die pauschale Aussage der DSK, es seien Einwilligungen zu fordern, ist jedenfalls… schwierig, um es mal ganz freundlich zu sagen.

Übrigens, der Kollege Hansen-Oest hält daneben mit einer Kritik gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht hinter dem Berg, die ich – leider! – in sehr großen Teilen auch aus meiner Praxis heraus für berechtigt halte. Hansen-Oest kritisiert einerseits, dass in den Aufsichtsbehörden oftmals überhaupt keine praktischen Kenntnisse in Bezug auf die Funktionen von Datenverarbeitungen bestehen, teilweise noch nicht einmal bewusst ist, dass dieses oder jenes „ein Praxisproblem“ ist oder werden kann. Auch ich finde, dass dies einem Behördenmitarbeiter, der nur die dogmatische Theorie aus Universitätslehre und Doktorarbeit kennt, bis er seinen Dienst antrat, kaum anzulasten ist. Wohl aber, die mangelnde Bereitschaft, sich auf die Praxis und die dortigen Probleme einzulassen (was aber auch nicht zwingend Fehler des einzelnen Mitarbeiter ist…). Anderseits trifft man auch bei Behördenmitarbeitern immer wieder auf, nun ja, juristische Antworten, bei denen man nicht weiß, ob man lachen oder weinen soll, weil so deutlich wird, dass der- oder diejenige besser einfach gesagt hätte „Wir wissen es doch auch (noch) nicht“ – anstatt etwas zu schreiben, was so löchrig wie eine alte Socke ist. Nein, das ist kein Behördenmitarbeiter-Bashing. Es sind einfach nur Beobachtungen aus der Praxis, die bei mir als Rechtsberaterin in Sachen DSGVO die Frage aufwerfen, wie das denn so werden soll, mit dem Beratungsauftrag der Behörden… Last but not least, um das klar und richtig zu stellen: Auch in den Aufsichtsbehörden sitzen hoch engagierte Kollegen, mit denen jeder Austausch ein Gewinn ist.

Uff, so viel wollte ich dazu doch gar nicht schreiben, aber es musste wohl mal raus. Nun aber zum eigentlichen Thema:

Der rechtskonforme Einsatz von Universal Analytics (Google Analytics) unter der DSGVO

Den ganzen Artikel lesen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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