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DSGVO

Es ist August 2020. Die Anwaltskanzlei Diercks ist mit allen Mitarbeitern gut in den neuen Räumen angekommen. Aber auch wenn die Arbeit von allen Seiten ruft- was an den leeren Seiten hier wohl zu erkennen ist -, ist es doch wirklich Zeit, sich endlich mal wieder dem Blog und vor allem der ins Leben gerufenen Reihe „Rechtsüberblick“ zu widmen. So viele sind es dieses Jahr zwar noch nicht gewesen, aber so lange ist kann es ja auch nocht nicht her sein. … Ouch! Doch! Der letzte Rechtsüberblick ist auf den 28. Februar datiert. Oh je! Also bat ich Tobias Hinderks doch einmal nach den Schönsten Perlen der letzten Monate zu tauchen. Et voilà! Hier ist er, der Rechtsüberblick, den wir maßgeblich der Recherche- und Schreibkunst von Tobias zu verdanken haben:

Liebe Leserinnen und Leser,

es gibt Momente, da wundert man sich, dass schon wieder ein Monat vergangen ist und  schon wieder ein Rechtsüberblick angefertigt werden will. Dann merkt man im August bestürzt, dass der letzte Rechtsüberblick auf den 28. Februar datiert ist… Und streicht das „monatlich“ reuend aus den Gedanken. Nichtsdestoweniger wollen wir nicht auf ihn verzichten und deshalb kann ich Sie heute einladen, einen Blick auf den Rechtsüberblick 02/20 zu werfen.

Heute beschäftigen wir uns mit diesen Themen:

  1. BlnBfDI versus Microsoft: Dürfen Behörden Produktwarnungen aussprechen?
  2. Präsident Trumps Executive Order nach Faktencheck auf Twitter
  3. Österreichischer Verwaltungsgerichtshof begrenzt Zurechenbarkeit von Datenschutzverstößen
  4. BMJV stellt Gesetzesvorhaben zu Unternehmenssanktionsrecht vor
  5. BGH entscheidet in Sachen Planet 49

Ich wünsche Ihnen viel Freude beim Lesen!Den ganzen Artikel lesen.

Der EuGH hat das Privacy Shield für ungültig erklärt! Gut, das kam nicht überraschend. Interessanter sind daher die Ausführungen zu den Standardvertragsklauseln. Diese sind grundsätzlich abstrakt wirksam, es ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein bestimmtes Drittland damit gerechtfertigt werden kann (Urteil des EuGH vom 16.07.2020, C-311/18, Schrems II).

Aha. Ist das wichtig?

Ja! Die Entscheidung schafft Klarheit im Bezug auf den Transfer von personenbezogen Daten in ein Drittland (alles außerhalb des EWR, also außerhalb von EU, Norwegen, Island und Liechtenstein). Reine Absichtsbekundungen dahingehend, personenbezogene Daten schützen zu wollen, reichen nicht aus, daher wurde das Privacy Shield gekippt. Aber auch ein „Weiter so“ mit den Standarddatenschutzklauseln wird es nicht geben.

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Mitautorin: Ulrike Berger*

Sie ist da. Die stark herbeigesehnte Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Frage, wie mit der Speicherung von Cookies und etwaigen Einwilligungen umzugehen sei (BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, „Cookie-Einwilligung II“). Bislang liegt allerdings nur die diesbezügliche Pressemitteilung des BGH vor. Auf die Urteilsgründe werden wir noch warten müssen.

Auf Basis dessen jedoch in aller Kürze eine erste Einordnung des Urteils:

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Es ist noch nicht lange her, da war Corona bzw. Covid19 eine ferne Geschichte aus dem noch ferneren China. Eine Epidemie wie sie nun einmal auf fernen Kontinenten ausbricht und nichts mit uns in Europa zu tun hat. Und als Covid19 langsam auf unseren Kontinent schwappte, nahmen viele diesen kleinen Virus nicht ernst. Sagten nicht auch einige Ärzte zu Beginn, er sei nicht schlimmer als eine Grippe? Ich gestehe, auch ich habe das Problem erst verstanden als ich am 08. März – im Urlaub in einem verschlafenen Nest in Tirol – den Artikel Ist Covid-19 wirklich gefährlicher als die Grippe? von dem Wissenschaftsjournalisten Lars Fischer gelesen hatte. (Damals wussten wir noch nichts davon, dass das RKI Tirol wenige Tage später zu einem Hochrisikogebiet erklären würde, aber das ist eine andere Geschichte…)

Knapp 14 Tage später ist das Land, sind wir, in einem Zustand, den wir noch nicht kannten. Inzwischen hat jedes Bundesland Allgemeinverfügungen oder Verordnungen erlassen und Ausgangsbeschränkungen verhängt. Ganz generell sind alle Bürger dazu aufgerufen, wann immer möglich, zu Hause zu bleiben und alle Arbeitgeber sind gehalten, dies zu unterstützen – sofern die Art der Arbeit dies erlaubt.

Doch es gibt eben nicht nur urbane, hochdigitalisierte arbeitende Hippster, die schon seit Jahren mindestens tageweise im Home Office sitzen und Unternehmen, für die solche Arbeitsformen selbstverständlich sind. Davon abgesehen, dass nicht wenige Unternehmen weiterhin der Meinung sind, ein*e Mitarbeiter*in arbeite ja „nicht richtig“, wenn sie zu Hause am Computer sitzt, steht dem Home Office – allen Sonntagsreden zur Digitalisierung Deutschlands zum Trotz- noch eine ganz andere Hürde im Jahr 2020 entgegen:

Viele Unternehmen sind (immer noch) nicht darauf vorbereitet, dass ihre Mitarbeiter auch remote arbeiten können bzw. können müssen. Die Infrastruktur sieht nur vor, dass die Mitarbeiter*innen ins Büro kommen und über das firmeninterne Netzwerk auf den im Keller oder hinter dem Büroschrank stehenden Server zugreifen. Fine.

O tempora o mores. So manche*r Unternehmer*in wünscht jetzt, er oder sie hätte dazu schon frühe eine andere Haltung gehabt. Aber was soll es. Es nützt ja nichts. Die Mitarbeiter gehören jetzt ins Home Office. Und das nicht nur aus Solidarität gegenüber der Gesellschaft, sondern aus handfestem unternehmerischem Eigeninteresse. Schließlich hilft es dem Unternehmen nicht, wenn Corona-Infektionen in der Firma auftauchen und binnen Tagen faktisch ein 10-, 20-, 150- oder 420-köpfiges Team komplett lahmgelegt wird.

Was können wir  jetzt tun?

An sich müsste eine Menge getan werden. Aus arbeitsrechtlicher wie datenschutzrechtlicher Sicht sowie aus der Perspektive der IT-Sicherheit. Aber ganz ehrlich, dazu hat in der aktuten Krise niemand den Kopf, die Zeit und die Ressourcen. Deswegen müssen jetzt pragmatische Ansätze gewählt und das Nötigste getan werden. Jetzt geht es um die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Unternehmens und eine Art Grundsicherung in Sachen Datenschutz und IT-Sicherheit. Sobald wieder mehr als auf Sicht gefahren werden kann, muss dann die notwendige Re- bzw. Erststrukturierung im Ganzen umgesetzt werden. Was das heißt, das können Sie am Ende des Artikels gerne nachlesen.

Nun kommen aber die zwei versprochenen Ansätze, mit denen Sie Ihre Firma ebenso zügig wie halbwegs rechts- und IT-sicher ins Home Office bekommen. Zunächst befassen wir uns mit dem komplizierten Fall, dass Ihre Mitarbeiter nicht über firmeneigene mobile Geräte verfügen und nur private Devices zur Verfügung stehen. Im Anschluss befassen wir uns mit dem „einfacheren“ Fall, dass Sie „nur noch“ das Home Office regeln müssen.

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Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zum ersten Rechtsüberblick des Jahres 2020. Damit schließt er sich nahtlos an den Rechtsüberblick aus – ähm – September 2019 an. Im Zuge des Umzugs zu MÖHRLE HAPP LUTHER ist der Überblick ein wenig in den Hintergrund geraten. Nun aber ist er hier, im Februar 2020 schauen wir auf das zurück, was so in den letzten Monaten im Bereich des IT- und Datenschutzrechts los gewesen ist. (Spoiler: Viel!).

Dabei sind diesmal diese Themen:

  1. Datenlecks bei Buchbinder & Microsoft – Gelegenheit zur Rückbesinnung auf Meldepflichten aufgrund der DSGVO
  2. Untätigkeit der irischen Datenschutzaufsicht bei Rechtsaufsicht über IT-Giganten wird zunehmend kritisch gesehen
  3. KG Berlin bestätigt Urteil: Facebook begeht in vielen Fällen Datenschutzverstöße
  4. BVerfG definiert Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof neu
  5. Landesdatenschutzbeauftragter Baden-Württemberg zieht sich aus Twitter zurück

Viel Spaß und möglichen Erkenntnisgewinn wünschen wir beim Lesen des Rechtsüberblicks 01/20.Den ganzen Artikel lesen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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