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Arbeitsrecht

Mitautorin: Melanie Ludolph, zum Veröffentlichungszeitpunkt Referendarin bei Dirks & Diercks  Rechtsanwälte

Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14  entschieden, dass bei einem redaktionellen Beitrag auf einer Webseiten der Hinweis „Sponsored“ nicht zur Werbekennzeichnung ausreicht. BÄM.

Himmel! Und jetzt? Was machen wir denn mit all den #sponsered Tweets, Blogartikeln, Facebook- und Instagram-Posts?

Der besonnene Anwalt ruft: Gemach, gemach! Zunächst haben wir nur eine Entscheidung der Bayern. Nicht mehr und nicht weniger. Aber der Reihe nach:

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Beauftragt man als Unternehmen eine Agentur damit, eine Internetpräsenz zu gestalten oder einen Social Media Account zu betreuen, so ist die Agentur in der Regel zugleich damit betraut, das entsprechende Bildmaterial zu liefern.  Das ist auch nur effizient. Allerdings hat das ganze dann einen Haken, wenn man als Webseitenbetreiber eine freundliche Abmahnung eines Dritten bekommt wegen der unrechtmäßigen Nutzung eines Bildes bekommt. In diesem Fall muss der Webseiten oder Social Media Account Betreiber nachweisen können, dass er die Rechte im Wege einer ordentlichen Rechtekette an eben diesen Fotografien erhalten hat. Der Verweis auf eine schlichte Zusicherung genügt hier nicht.

Das ist an sich alles nichts Neues. Doch da das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14) gerade über eben einen solchen Fall zu entscheiden hatte, haben wir das zum Anlass genommen, uns noch einmal intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

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Mit Schrecken muss ich feststellen, dass wir den 18. Mai 2015 schreiben. Das bedeutet, dass die Veröffentlichung des ersten Teils zu den rechtlichen Hürden von App-Entwicklung und App-Vermarktung fast zwei Monate zurück liegt. Huch. Nun denn, jetzt aber.

Während sich der erste Teil mit Fragen des Markenrechts („Wie soll das Kind denn heißen?“) sowie mit IT-Verträgen und Softwarelizenzen im Rahmen der App-Erstellung herumschlug, beschäftigen wir uns im folgenden einmal mit dem Impressum, der Einbindung von Dritt-Services, und insbesondere dem Datenschutz (ach ja, ich weiß… das ungeliebte Kind 😉 ) sowie last but not least, dem Vertrag zwischen dem App-Betreiber und dem End-Nutzer.

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Wer heutzutage Produkte auf und in den Markt bringen will, der verzichtet gern auf teure Ladenflächen und wendet sich  direkt dem Online-Vertrieb zu. Schließlich lassen sich damit zumindest anfangs Miet- und Personalkosten sparen und zugleich ist der zu erreichende Verbraucherkreis ungleich größer als im analogen Einzugsgebiet eines Ladens.

Aber was wird gebraucht, wenn man sich eher mit dem zu vertreibenden Produkt, sagen wir beispielsweise Wein aus Südfrankreich, denn mit dem Internet auskennt? Genau, jemanden, der sowohl die technischen Angelegenheiten, also das Set-Up eines Online-Shops, als auch sogleich das notwendige Online-Marketing für einen aufsetzt und betreut. Und wie praktisch, wenn dies gleich aus einer Hand angeboten wird!

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Smartphone, iPad und Co. sollen es uns möglich machen, unser tägliches Leben bequem und umfassend zu regeln und zu gestalten, sei es um zu kommunizieren, um Taxi- und Zugfahrten zu buchen, um Essen zu bestellen, um sich die Zeit mit Spielen zu vertreiben, um Musik zu hören, Videos zu schauen oder Zeitung zu lesen, um ein Fitness-Programm durchzuführen, abzunehmen, um den neuen Partner fürs Leben zu finden oder schlicht den schnellsten Weg zur Arbeit.

Dementsprechend gibt es bereits rund 3 Millionen „mobile Apps“ (Application Software), die derzeit im Apple Store, bei Google Play und anderen Plattformen für den Nutzer zur Installation bereit stehen. Laut Statista wurde im Jahr 2014 mit mobilen Apps ein Umsatz von über 34 Milliarden US-Dollar weltweit erzielt. Und man muss kein Hellseher sein, um einen weiteren, rasanten Anstieg dieser Zahlen zu prophezeien.

Auf diesen Zug wollen verständlicherweise alle, vom Großkonzern bis zum WG-Zimmer-Startup, aufspringen.

Was von der Idee für eine App bis in die Zielgerade aus rechtlicher Sicht Beachtung finden sollte, sei nachfolgend einmal dargestellt. Dieser Beitrag erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er soll vielmehr davor bewahren, erst wild mit einer App-Entwicklung loszulegen und nachher vor einem (rechtlichen) Chaos zu stehen, das im Nachhinein im Zweifel nicht mehr so einfach geordnet werden kann.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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