Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Liebe Leser:innen,

willkommen zum jüngsten Rechtsüberblick. Auch heute wollen wir wieder einen Blick auf spannende Themen des Datenschutzrechts werfen, die die unternehmerische Praxis zur Zeit und in naher Zukunft beschäftigen (werden). Sie wissen bereits, dass das Datenschutzrecht nicht zur Ruhe kommt und eines der lebendigsten Rechtsgebiete im Bereich Compliance bleibt. Deshalb wollen wir auch heute wieder einen kleinen Ausblick auf aktuelle Themen geben, nämlich:

  • LG Bonn: Die verspätete Auskunftserteilung an den Betroffenen ist kein Grund für Schadensersatz oder Schmerzensgeld
  • EuGH: Nicht nur die Datenschutzbehörde am Hauptsitz eines Unternehmens darf tätig werden
  • Schrems III am Horizont? – Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook auf dem Prüfstand
  • Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte wird in das Vertragsrecht eingebettet; ein Ausblick auf § 327q BGB

Spannende Themen, viel zu tun. Deshalb wollen wir direkt beginnen. Viel Spaß bei der Lektüre!

Den ganzen Artikel lesen.

Nachdem wir im vergangenen Jahr leider den IT JuristInnen Tag absagen mussten, freuen wir uns umso mehr auf den 10. September 2021. Ja, markieren Sie sich gerne den Tag in Ihrem Kalender. Denn dann ist es endlich soweit und wir sehen uns, wenn Sie denn mögen, auf dem BarCamp zu Digitalisierung und Recht, wieder.

In diesem Jahr wird dieses, von der Anwaltskanzlei Diercks und Härting RAE veranstaltete, eintägige BarCamp im schönen Hamburg stattfinden. Der IT JuristInnen Tag richtet sich sowohl an RechtsanwältInnen, SyndikusanwältInnen, ReferendarInnen und StudentInnen sowie sonstige JuristInnen, aber ausdrücklich auch an Datenschutzbeauftragte und IT-Sicherheitsbeauftragte, die ihrerseits naturgemäß ebenfalls an der Schnittstelle zwischen IT und Recht arbeiten und möglicherweise ursprünglich von der IT-Seite zu dieser Thematik gekommen sind.

Ziel der Veranstaltung ist es, den Wissenstand zu erweitern, Raum zu finden, um fachlich miteinander diskutieren zu können, aber auch um zeitgleich über den eigenen Tellerrand zu schauen.

Wie das Format „BarCamp“ Ihnen schon verrät, können wir Ihnen gar nicht ganz genau sagen, was Sie an diesem Tag inhaltlich erwartet. Denn das legen die TeilnehmerInnen gemeinsam am 10. September fest. Sie fragen sich nun, wie das Format genau funktioniert? Eine genaue Beschreibung hierzu finden Sie unter dem folgenden Link:

https://it-juristinnentag.de/was-ist-ein-barcamp/

Wenn wir Sie nun neugierig gemacht haben, dann klicken Sie einfach auf dem unten stehenden Link. Auf der Webseite des IT JuristInnen Tag finden Sie alle weitergehenden Informationen zu dieser spannenden Veranstaltung.

https://it-juristinnentag.de/

Impressionen vom letzten IT JuristInnen Tag finden Sie auf Twitter unter dem Hashtag #ITJurT19 oder Sie klicken einfach den unten stehenden Link und schauen sich ein wenig um:

https://twitter.com/hashtag/ITJurT19?src=hashtag_click

Zu guter Letzt möchten wir in Zeiten der Pandemie nicht unerwähnt lassen, dass der diesjährige Veranstaltungsort unter anderem über riesige überdachte Dachterrassen verfügt, so dass die Sessions auch draußen gehalten werden können. Darüber hinaus wird es selbstverständlich ein Hygiene- und Testkonzept geben.

Mitautorin: Nina Diercks

Betriebliche Mitbestimmung, besonderer Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche, Sozialversicherungspflichten, etc. – das sind alltägliche Materien des Arbeitsrechts. Das Arbeitsrecht ist vielfältig und umfangreich, schließlich regelt es das komplizierte und auf lange Zeit ausgelegte Verhältnis von Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber.

Gemein ist allen Teilbereichen des Arbeitsrechts eine Vorfrage, gewissermaßen die Gretchenfrage dieses Rechtsgebiets: „Ist Person X überhaupt Arbeitnehmer:in?“ Denn nur wenn es sich tatsächlich um eine:n Arbeitnehmer:in handelt, ist auch das Arbeitsrecht anwendbar.

Wer Arbeitnehmer:in ist, dazu lassen sich ganze Bücher schreiben, in den entsprechenden Vorlesungen an den Universitäten wird ein nicht unerheblicher Teil auf diese Frage verwendet. Denn die Antwort ist nicht so einfach, wie sie zunächst scheint. So einfach und offenkundig die Einordnung einer Person als Arbeitnehmer:in auf den ersten Blick scheint, so kompliziert kann sie im Einzelfall sein.

Und dieser Einzelfall sind oft sog. atypische Beschäftigungsverhältnisse. Neue Formen der Anstellung, die sich mit der klassischen Vorstellung des Arbeitsrechts nicht so recht decken wollen. „New Work“, mit diesem Buzzword wird die neue Arbeitswelt häufig verbunden.

Selbstständigkeit und Flexibilität als Anforderungsprofil des Arbeitgebers trifft auf Wünsche zur weitestgehenden Freiheit und persönlichen Entfaltung der Arbeitnehmer:innen. Haben sich da zwei Interessen gefunden, die sich ideal ergänzen? Oder klopft in Streitfragen doch das gute alte Arbeitsrecht an die Tür?

Für das Crowdworking steht nun fest: Auch der:die Crowdworker:in kann Arbeitnehmer:in sein. Dies dann mit allen (starren) Rechten und Pflichten, die das Arbeitnehmerdasein für den/die Crowdworker:in und den Crowdsourcer (das beauftragtende Unternehmen) mit sich bringt. Wann und unter welchen Umständen dies der Fall sein kann, sehen wir uns nun anhand der zugrundeliegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Entscheidung vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20) an.  Den ganzen Artikel lesen.

Mitautoren: Tobias Hinderks*, Nina Diercks **

Ein herzliches Moin liebe Leserinnen und Leser,

willkommen zum dritten Teil der Blog-Reihe rund um den transatlantischen Datenverkehr und der Frage, was eigentlich nach dem weitreichenden Urteil des EuGH Schrems II Sache ist. Bereits in zwei Blog-Artikeln haben wir uns mit der Frage befasst, was nun gilt, da der Privacy Shield nicht mehr gilt.

Zur Erinnerung: Der Privacy Shield zwischen der EU und den USA war der Grund, weshalb recht einfach und legal personenbezogene Daten über den Atlantik ausgetauscht werden durften. Diesen Privacy Shield wollte der EuGH mit seiner Entscheidung Schrems II jedoch nicht als ausreichend akzeptieren; die europäischen Datenschutzvorstellungen würden in Angesicht der weitreichenden Befugnisse der Sicherheitsbehörden, auf Daten zuzugreifen, nicht erfüllt.Den ganzen Artikel lesen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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