Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Und zum zweiten Mal nutzen wir den Blog heute nicht, um ein rechtliches Problem verständlich zu sezieren, sondern zu einer weiteren Meldung in eigener Sache:

RA’in Diercks ist Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich)

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Die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder haben kürzlich eine aktuelle „Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz“ herausgegeben. Diese Orientierungshilfen sind nicht nur deswegen interessant, weil sie unter anderem oft auch Checklisten und Mustervereinbarungen, hier z.B. für Arbeitgeber, enthalten, sondern weil die Datenschutzbehörden über die Datenschutzkonferenz bzw. die Orientierungshilfen auch ihre Postion zu bestimmten datenschutzrechtlichen Themen erkennen lassen.

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Am Ende des Jahres 2008 setzte der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) durch Änderung des UWG um und leistete damit seinen Beitrag zur Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern auf europäischer Ebene. Am 10.12.2015 – also ziemlich genau 7 Jahre später – trat nun das zweite Änderungsgesetz in Kraft. Aus der Begründung dieses Änderungsgesetzes geht hervor, dass hier und dort noch Klarstellungsbedarf gesetzessystematischer Art bestand, um bereits im Wortlaut des UWG selbst eine vollständige Rechtsangleichung an die UGP-RL zu erzielen. Mit anderen Worten sollten also alle sprachlichen und systematischen Unklarheiten zwischen UWG und UGP-RL beseitigt werden. Ob das gelungen ist, was sich genau geändert hat und ob dies auch spürbare Konsequenzen für die Praxis mit sich bringt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Mitautor: Christian Frerix*

Im ersten Teil dieses Artikels wurde die Rechtslage in Deutschland erläutert. Danach dürfen Arbeitgeber private Inhalte ihrer Arbeitnehmer in der Regel nie lesen. Unabhängig davon können protokollierte Inhalte aber trotzdem zum Beweis vorgebracht werden. Das sind nämlich zwei verschiedene Paar Schuhe. Jetzt soll der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit sich durch die EGMR-Rechtsprechung etwas daran ändert.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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