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Tag

Datenschutz

Gastbeiträge oder Interviews finden sich in diesem Blog äußerst selten. Doch wenn es passt, dann lasse ich natürlich gerne auch einmal andere zu Wort kommen. So wie zum Beispiel den Strafverteidiger Christoph Nebgen, der sich der Strafbarkeit des Cybermobbings annahm. Heute passt es wieder einmal. Und zwar in Sachen Compliance. Zu Compliance unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ließe sich natürlich auch eine Menge schreiben. Doch wer mich kennt, der weiß, dass ich doch viel lieber präventiv berate und gestalte als gefallene Kinder aus dem Brunnen zu holen. Darum soll es heute um den – wie ich finde – unglaublich spannenden Aspekt der Compliance-Kommunikation innerhalb des Unternehmens gehen.

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Verfahren 2 AZR 681/16 am gestrigen Tag, den 27. Juli 2017, über die Zulässigkeit einer Kündigung wegen privater Internetnutzung zu befinden. Soweit so vorerst wenig spannend. Dem Ganzen lag jedoch ein – gerade aus Perspektive diesen Blogs und damit vermutlich der unserer Leserschaft – spannender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC privat in einem erheblichen Umfang genutzt habe.

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Ja, Sie haben leider richtig gelesen. Doch bei allem Schrecken, ich verspreche Ihnen, am Ende des Tunnels ist noch Licht. Oder vielmehr leuchtet in diesem Artikel zuweilen (etwas mehr als) der Silberstreif am Horizont.

Nun aber von vorne und der Reihe nach:

Die Datenschutzbehörden NRW und die Datenschutzbehörde Berlin haben ihre sogenannten „Tätigkeitsberichte“ für 2016 veröffentlicht. In diesen Tätigkeitsberichten berichten die Behörden, nicht sehr überraschend, über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr. Etwa wie sie bestimmte Verhaltensweisen, Arbeitsprozesse oder eingesetzte Tools im öffentlichen Bereich (Behörden) oder nicht-öffentlichen Bereich (Unternehmen) geprüft und beurteilt haben.

In beiden Tätigkeitsberichten wird auch zum Thema Beschäftigtendatenschutz Stellung genommen, dabei unter anderem zu den Themen „Bewerbungsgespräche über Skype“ und „videobasierte zeitversetzte Interviews„. Darum soll es dann auch hier im Folgenden gehen.Den ganzen Artikel lesen.

Am Wochenende ging in zweierlei Hinsicht eine Art digitaler Aufschrei durch Twitter, dessen Nachhall noch immer durch die Timelines vibriert. Genau genommen geht es um Big Data Analysen, die (möglicherweise) Präsidenten hervor oder zu Fall bringen können und um den Entwurf einer Charta der digitalen Grundrechte, welche mit Verve und prominenter Unterstützung bereits den ersten Schritt in die europäische Gesetzgebung gegangen ist. In dem Zusammenhang geht es dann natürlich auch um die bestehenden wie kommenden (europäischen) Datenschutzregelungen und vor allem darum, was das eine mit dem anderen zu tun hat sowie warum möglicherweise hier eine ganze Menge zu tun ist, dort aber vielleicht doch besser gar nichts getan werden sollte.

Doch der Reihe nach. Von vorne. Und im Einzelnen.

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Am Ende des Jahres 2008 setzte der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) durch Änderung des UWG um und leistete damit seinen Beitrag zur Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern auf europäischer Ebene. Am 10.12.2015 – also ziemlich genau 7 Jahre später – trat nun das zweite Änderungsgesetz in Kraft. Aus der Begründung dieses Änderungsgesetzes geht hervor, dass hier und dort noch Klarstellungsbedarf gesetzessystematischer Art bestand, um bereits im Wortlaut des UWG selbst eine vollständige Rechtsangleichung an die UGP-RL zu erzielen. Mit anderen Worten sollten also alle sprachlichen und systematischen Unklarheiten zwischen UWG und UGP-RL beseitigt werden. Ob das gelungen ist, was sich genau geändert hat und ob dies auch spürbare Konsequenzen für die Praxis mit sich bringt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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