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Die Geltung der DSGVO steht unmittelbar bevor. Und mit Hochdruck arbeiten mehr und mehr Unternehmen daran, im Hinblick auf die DSGVO compliant zu werden. Unternehmen, die erst vor kurzem anfingen, sich mit der Thematik zu beschäftigen, finden keine kompetenten Berater mehr. Denn die sind – wie auch wir in der Kanzlei – bereits über alle Kapazitäten hinaus ausgelastet. (Ein Grund dafür, dass der Blog in schönster Regelmäßigkeit schweigt – so gern ich bloggen würde und so viele Themen auch im Kopf sind).

Besser wird es auch nicht dadurch, dass in Sachen DSGVO immer wieder Säue durchs Dorf und Panik wegen diesem oder jenem ausgerufen wird. (Darauf kann ich jetzt im Einzelnen nicht eingehen, nur soviel: Nein, wir werden nicht alle sterben.)

In der letzten Woche trieb dann aber ein Thema ganz besonders der Digital-Branche den Schweiß auf die Stirn und die Wut ins Gesicht: Das neue (in Teilen herzlich unausgereifte) Positionspapier der DSK (Datenschutzkonferenz) zum Tracking. Genau genommen die

„Positionsbestimmung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – Düsseldorf, 26. April 2018 – Zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018“

Dazu möchte ich schlicht auf zwei Kommentare von zwei geschätzten Kollegen verweisen:

Aufsichtsbehörden als Wegbereiter für „Abmahner“ von Internetseiten – von Stephan Hansen-Oest

Tracking nur noch mit Einwilligung! Was ist dran am Beschluss der Datenschutzkonferenz? – von Dr. Martin Schirmbacher

tl;dr Beide arbeiten sehr schön die Schwächen des DSK-Papiers im Hinblick auf das Tracking (was soll das überhaupt sein!?) und das dünne dogmatische Eis, auf dem hier pauschal die Einwilligung gefordert wird, heraus. Beide stellen – zu recht – heraus, dass die DSGVO entgegen dem Postionspapier die Möglichkeit des „Tracking“ bzw. das Erstellen von Nutzerprofilen auf Basis von Art. 6 I f) DSGVO erfolgen kann, wenn berechtigte Interessen des Unternehmens vorliegen und keine überwiegenden Interessen des Betroffenen entgegenstehen – es kommt wie so oft auf den Einzelfall an und darauf, was erfasst wird. Die pauschale Aussage der DSK, es seien Einwilligungen zu fordern, ist jedenfalls… schwierig, um es mal ganz freundlich zu sagen.

Übrigens, der Kollege Hansen-Oest hält daneben mit einer Kritik gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht hinter dem Berg, die ich – leider! – in sehr großen Teilen auch aus meiner Praxis heraus für berechtigt halte. Hansen-Oest kritisiert einerseits, dass in den Aufsichtsbehörden oftmals überhaupt keine praktischen Kenntnisse in Bezug auf die Funktionen von Datenverarbeitungen bestehen, teilweise noch nicht einmal bewusst ist, dass dieses oder jenes „ein Praxisproblem“ ist oder werden kann. Auch ich finde, dass dies einem Behördenmitarbeiter, der nur die dogmatische Theorie aus Universitätslehre und Doktorarbeit kennt, bis er seinen Dienst antrat, kaum anzulasten ist. Wohl aber, die mangelnde Bereitschaft, sich auf die Praxis und die dortigen Probleme einzulassen (was aber auch nicht zwingend Fehler des einzelnen Mitarbeiter ist…). Anderseits trifft man auch bei Behördenmitarbeitern immer wieder auf, nun ja, juristische Antworten, bei denen man nicht weiß, ob man lachen oder weinen soll, weil so deutlich wird, dass der- oder diejenige besser einfach gesagt hätte „Wir wissen es doch auch (noch) nicht“ – anstatt etwas zu schreiben, was so löchrig wie eine alte Socke ist. Nein, das ist kein Behördenmitarbeiter-Bashing. Es sind einfach nur Beobachtungen aus der Praxis, die bei mir als Rechtsberaterin in Sachen DSGVO die Frage aufwerfen, wie das denn so werden soll, mit dem Beratungsauftrag der Behörden… Last but not least, um das klar und richtig zu stellen: Auch in den Aufsichtsbehörden sitzen hoch engagierte Kollegen, mit denen jeder Austausch ein Gewinn ist.

Uff, so viel wollte ich dazu doch gar nicht schreiben, aber es musste wohl mal raus. Nun aber zum eigentlichen Thema:

Der rechtskonforme Einsatz von Universal Analytics (Google Analytics) unter der DSGVO

Den ganzen Artikel lesen.

Mitautor: Christian Frerix

Es dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018 für die Regelung des Datenschutzes in ganz Europa maßgeblich sein wird. Unternehmen beschäftigen sich daher intensiv mit den bevorstehenden Änderungen und Neuerungen, die diese mit sich bringt. Oder sollten sich zumindest damit beschäftigen, da es ja nun nicht mehr lange hin ist, bis diese gelten. Aber das wissen unsere treuen Blogleser(innen) ja alles schon aus der – bereits siebenteiligen – Beitragsserie zur DSGVO hier im Blog. Als wäre diese Umstellung nicht schon herausfordernd genug, hat die EU-Kommission im Januar 2017 den Entwurf einer weiteren Verordnung zur Regelung des Datenschutzes in Europa veröffentlicht. Konkret geht es dabei um die „Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG“ (kurz: E-Privacy-Verordnung oder hier einfach nur „Entwurf“). Was es damit auf sich hat und wie Unternehmen damit umgehen sollten, erläutern wir in den folgenden Zeilen.

Oh je…noch eine EU-Verordnung zum Thema Datenschutz!?

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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