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Agenturvertrag

Autor: Christian Frerix*

Verträge werden überall geschlossen. Ob morgens im Supermarkt, mittags im Schwimmbad oder abends im Kino. Sie begleiten uns täglich und unser Leben lang. Was ist also das Besondere an den Verträgen im Medien- und IT-Bereich, dass es sich lohnt, einen ganzen Artikel dazu zu schreiben? Nun ja, im Alltag denken wohl die wenigsten daran, dass sie an der Kasse gerade eine Rechtsbeziehung eingehen. Und über Vertragsform und –inhalt werden sich noch weit weniger Gedanken gemacht. Das ist auch verständlich, werden sich die Parteien über die potentiell zu regelnden Inhalte schnell und stillschweigend einig. Geht es dagegen um komplexere Sachverhalte wie z.B. die Erstellung, Vermarktung und Wartung einer Web-Präsenz, dann kann das mit der Schnelligkeit und Einigkeit schnell vorbei sein. Es sollte dann im Interesse aller Beteiligten sein, die Geschäftsbeziehung vertraglich festzuhalten. Vor allem im IT- und Medienbusiness ist es jedoch häufig zu beobachten, dass – teils nur mündlich – die unterschiedlichsten Vereinbarungen getroffen werden, ohne dass diese Gegenstand eines detailliert ausgearbeiteten Vertrages werden. Warum diese Haltung viele Gefahren birgt, wie man diese umgehen kann und welche Vertragsformen sich speziell für den IT- und Medienbereich anbieten, soll Gegenstand dieses Artikels sein. Bevor wir jedoch im zweiten Teil exemplarisch auf verschiedene Vertragstypen des Medien- und IT-Bereichs eingehen, werfen wir zunächst einen Blick auf die Grundlagen der Vertragsgestaltung.

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Beauftragt man als Unternehmen eine Agentur damit, eine Internetpräsenz zu gestalten oder einen Social Media Account zu betreuen, so ist die Agentur in der Regel zugleich damit betraut, das entsprechende Bildmaterial zu liefern.  Das ist auch nur effizient. Allerdings hat das ganze dann einen Haken, wenn man als Webseitenbetreiber eine freundliche Abmahnung eines Dritten bekommt wegen der unrechtmäßigen Nutzung eines Bildes bekommt. In diesem Fall muss der Webseiten oder Social Media Account Betreiber nachweisen können, dass er die Rechte im Wege einer ordentlichen Rechtekette an eben diesen Fotografien erhalten hat. Der Verweis auf eine schlichte Zusicherung genügt hier nicht.

Das ist an sich alles nichts Neues. Doch da das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14) gerade über eben einen solchen Fall zu entscheiden hatte, haben wir das zum Anlass genommen, uns noch einmal intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

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Wer heutzutage Produkte auf und in den Markt bringen will, der verzichtet gern auf teure Ladenflächen und wendet sich  direkt dem Online-Vertrieb zu. Schließlich lassen sich damit zumindest anfangs Miet- und Personalkosten sparen und zugleich ist der zu erreichende Verbraucherkreis ungleich größer als im analogen Einzugsgebiet eines Ladens.

Aber was wird gebraucht, wenn man sich eher mit dem zu vertreibenden Produkt, sagen wir beispielsweise Wein aus Südfrankreich, denn mit dem Internet auskennt? Genau, jemanden, der sowohl die technischen Angelegenheiten, also das Set-Up eines Online-Shops, als auch sogleich das notwendige Online-Marketing für einen aufsetzt und betreut. Und wie praktisch, wenn dies gleich aus einer Hand angeboten wird!

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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