Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht

Über diesen Blog

Liebe LeserInnen,

ich freue mich, dass Sie ein wenig mehr über diesen Blog und seine Entstehungsgeschichte wissen möchten.

Dieser Blog, also Diercks Digital Recht – Blog zum IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht, erblickte im Dezember 2017 das Licht der Welt.

Der Blog hat jedoch eine weit längere Geschichte, nämlich die des Vorgängers, der sieben Jahre lang zur Verfügung stand und heute noch als Archiv im Internet zu finden ist: Der Social Media Recht Blog. Der Social Media Recht Blog befasste sich sieben Jahre lang mit allen Themen rund um IT-, Medien- und Datenschutz sowie zunehmend auch dem Arbeitsrecht und startete damit im dunklen Mittelalter des Social Media Zeitalters, 2010.

Warum damals diese Entscheidung?

Nun, die Leidenschaft für Social Media, digitale Kommunikation und alles, was eben damit verbunden ist, hatte mich (Rechtsanwältin Nina Diercks) an sich schon lange erfasst. Es begann alles in den Zeiten des Web 1.0, genau genommen 1999, mit einem Praktikum  in der Online-Redaktion von TV Today und Online Today (wer erinnert sich?) von Gruner + Jahr. Der weitere Weg führte mich dann neben Studium und Referendariat durch einen großen Teil der Hamburger Verlags- und Medienlandschaft.

Entscheidend für die Gründung des Blogs waren dabei die Erfahrungen, die ich in eben jener Medienlandschaft machen konnte: Ich musste über die Jahre beobachten, dass die Zusammenarbeit zwischen „Medienmenschen“, bzw. „Unternehmern“ und „Juristen“ aufgrund des mangelnden gegenseitigen Verständnisses und der unterschiedlichen Sprache(n) mehr schlecht als recht verläuft. Und so setzte ich mir das Ziel, mit meinem Blog eben diese Gräben zwischen den Parteien zu schließen und zu zeigen, dass Recht auch verständlich sein kann. Der Blog wendete sich damit zunächst einmal an all jene HR-Manager, PR- und Marketing-Verantwortlichen sowie Pressesprecher und Vertreter der Unternehmenskommunikation, die sich mit „Social Media“ befassten.

Warum die Umbenennung 2017?

Nun gab und gibt es aber gar kein „Social Media Recht“. Es handelt sich vielmehr um eine Querschnittsmaterie. Und folglich behandelte der Blog von Beginn an nicht nur Fragen zum Impressum auf Facebook oder zu Urheberrechten auf Twitter, sondern ging viel weiter. Er befasst sich – ebenso wie ich mich in meiner täglichen Arbeit, bzw, meine Mandanten in der ihren – mit allen möglichen Fragestellungen aus den Bereichen des IT-Rechts, des Medienrechts, des Datenschutzrechts und des  Arbeitsrechts. Und keine Frage, das Thema Vertragsgestaltung (AGB und Individiualverträge) spielt in allen Bereichen natürlich eine große Rolle und nimmt folglich sowohl im Blog wie auch in der anwaltlichen Tätigkeit einen großen Raum ein.

Inhaltlich passierte damit auf Diercks Digital Recht –  Blog zum IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht eigentlich nichts Neues. Aber nach sieben Jahren war es 2017 dringend Zeit, dass Layout einmal dem Inhalt anzupassen.

Damit sollte der Blog auch für den einen oder anderen Datenschützer, IT-Verantwortlichen und die Geschäftsführer von Agenturen und mittelständischen Unternehmen interessant sein.

In diesem Sinne,

ich hoffe, Sie finden eine spannende Lektüre vor.

Nina Diercks

PS an die Kollegen: Ja, mir ist bewusst, dass es an der einen oder anderen Stelle durchaus juristisch besehen genauer ginge. Aber der Blog richtet sich in erster Linie an „Praktiker“ also an juristische Laien. In Folge dessen wird das eine oder andere rechtliche Problem hier zu Gunsten der besseren Verständlichkeit nicht weiter ausgeführt. Natürlich freue ich mich aber immer auch über Ihre Anregungen, Kritik und Kommentare.

Über mich

Liebe Leser,

wie schön, dass Sie sich für meine Person interessieren. Doch halten wir es an dieser Stelle einfach einmal kurz und machen Sie sich, wenn Sie mögen, einfach selbst ein etwas genaueres Bild, in dem Sie auf die nachstehenden Links klicken.

Ich bin

Rechtsanwältin

und

war bis zum 24. Mai 2018 beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein anerkannte Sachverständige für IT-Produkte (rechtlich), oder anders ausgedrückt, ich war anerkannte Datenschutz-Sachverständige. Zu dem habe ich den Lehrgang „Fachanwalt für Arbeitsrecht“  (theoretischer Teil der Fachanwaltsausbildung) absolviert.

Natürlich bin ich noch mehr. Unter anderem bin ich Ehefrau, Mutter, Sportlerin, Freundin und Sozialdemokratin. Wenn Sie nicht nur meine Rechtsauffassung, sondern auch meine Meinung zu Politik, Personalführung, HR und der Frage nach der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie ab und an den einen oder anderen Nonsense lesen möchten, dann folgen Sie mir doch auf Twitter

oder abonnieren Sie meine Posts auf Facebook unter

Und wenn Ihnen das nun doch alles viel zu persönlich ist, dann folgen Sie doch gerne dem offiziellen Kanzlei-Account auf Twitter oder der Facebook-Seite zum Blog.

Last but not least, natürlich können Sie mich auch googlen oder startpagen. 😉

In diesem Sinne,

auf bald!

Fast zwei Monate ist es her, dass hier der Artikel Active Sourcing und Talent Relationship Management (TRM) unter der DSGVO I erschien. Dort erläuterten wir, wie sich die Rechtslage hinsichtlich der Kandidatensuche und der Anlage eines Kandidatenpools ab 2018 gestaltet und welchen (erweiterten) Dokumentations- und Informationspflichten Unternehmen spätestens dann nachkommen müssen.

Nun, ein paar sehr arbeitsintensive Wochen und einen phantastischen – natürlich 😉 viel zu kurzen – Urlaub später geht es heute um die rechtlichen Fragen der Kandidatenansprache im Hinblick auf die Änderungen, die uns 2018 erwarten. Das sind – leider – weder kleine Änderungen noch sehr angenehme und das hat vor allem mit der schon im Titel genannten ePrivacyVO zu tun. Man könnte sagen, es wird eher dunkel.

Doch der Reihe nach.

Den ganzen Artikel lesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Verfahren 2 AZR 681/16 am gestrigen Tag, den 27. Juli 2017, über die Zulässigkeit einer Kündigung wegen privater Internetnutzung zu befinden. Soweit so vorerst wenig spannend. Dem Ganzen lag jedoch ein – gerade aus Perspektive diesen Blogs und damit vermutlich der unserer Leserschaft – spannender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC privat in einem erheblichen Umfang genutzt habe.

Den ganzen Artikel lesen.

Mitarbeit: Christian Frerix*

Wie auch hier in diesem Blog schon des öfteren beschrieben, gestaltet sich die Besetzung freier Stellen für Unternehmen zunehmend schwieriger. Abhängig von Region und/oder Branche bewerben sich auf offene Stellen entweder keine oder keine im Ansatz geeigneten Kandidaten. Von daher gehen viele Unternehmen (zwangsweise) inzwischen andere Wege. Sie machen sich auf und suchen selbst aktiv nach neuem Personal oder lassen suchen („sourcen“).

Ob mit der Aufgabe des „Active Sourcing“, der nachfolgenden Kandidatenansprache oder des Talent Relationship Managements nun Recruiter, Personalberater oder Headhunter betraut sind, ist in einer Hinsicht gleichgültig:  Es gilt, aus rechtlicher Sicht einige Spielregeln einzuhalten, wie ich bereits vor geraumer Zeit hier im Blog ausführlich dargelegt habe.

Warum nun dieser Artikel? Nun der Titel lässt es ahnen: Die Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018, eine bevorstehende Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) durch den deutschen Gesetzgeber sowie der geplante Erlass einer E-Privacy-Verordnung durch den EU-Verordnungsgeber sind Grund genug, sich erneut mit der Regulierung des Active Sourcing zu beschäftigen und einen Ausblick auf die ab 2018 geltenden Vorgaben zu wagen.

Sie sind Personaler? Sie langweilt der Datenschutz? Vielleicht langweilt es Sie nicht mehr so sehr, wenn Sie wissen, dass jeder Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Millionen EUR oder 4% des weltweiten Jahresumsatz – je nach Art des Verstoßes – bedroht ist.

Sie sind Geschäftsführer oder Vorstand und wollen, dass die Personalleitung einfach mal Personal ranschafft ohne „kompliziert“ zu sein? (Also, dass diese Sie bitte nicht zu sehr mit diesem Compliance-Tinnef nervt?) Nun, dann interessiert Sie als geschäftsführendes Organ vielleicht, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (ja, das sind Sie als Geschäftsführer oder Vorstand) für Schäden haften, die durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurden. (Sic! Siehe dazu Artikel 82 DSGVO).

Nach dem ich nun ihr Interesse geweckt habe, wie immer, der Reihe nach:

Den ganzen Artikel lesen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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