Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht

Mitautor: Christian Frerix, wissenschaftlicher Mitarbeiter*

Das BMJV hat vor gut zwei Wochen, am 19.11.2015, als Ergebnis des diesjährigen IT-Gipfels ein „Muster für Datenschutzhinweise“ auf nur einer DIN-A4-Seite vorgestellt. Dieser sog. „One Pager“ soll nach eigener Aussage nun von Unternehmen genutzt werden können, um ihre Datenverarbeitung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einfache Weise im Internet transparent zu machen. Hilfestellungen gibt’s im Rahmen einer Erläuterung für den Verwender des „One Pagers“. Das klingt erstmal nicht schlecht. Haben doch selbst schon einfache Unternehmenswebseiten Datenschutzerklärungen, die gerne vier DIN-A4-Seiten umfassen. Bei etwas komplexeren Telemediendiensten bzw. Geschäftsmodellen können es auch einmal fünfzehn Seiten werden.

Doch wer sich jetzt schon auf das Ende des Leidens (ergo, der umfangreichen Informationspflichten) und eine knackige Lösung zum „Selbermachen“ freut, den müssen wir an dieser Stelle leider enttäuschen. Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt von Datenschutzerklärungen haben sich nämlich nicht geändert.

Angesichts dieser Tatsache drängt sich  förmlich die Frage auf, wie das BMJV den Regelungsinhalt von fünf bis zehn Seiten auf einer Seite unterbringen kann? Die Antwort führt leider zur nächsten Enttäuschung: Gar nicht.

Denn noch bleibt ein Gedanke: Wenn also weiterhin umfangreich informiert werden muss und das BMJV das irgendwie mit einer DIN-A4-Seite schafft, dann kann ich das als Unternehmen schon lange! Deshalb spar ich mir die „richtige“ Datenschutzerklärung in Zukunft einfach! Oder?

Nun ja, sagen wir es mal so:

Warum der „One Pager“ eine Datenschutzerklärung nicht ersetzt und für wen er dennoch nützlich sein kann, wird im nachfolgenden Beitrag geklärt.

Den ganzen Artikel lesen.

Mitautorin: Melanie Ludolph, zum Veröffentlichungszeitpunkt Referendarin bei Dirks & Diercks  Rechtsanwälte

Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 31.07.2015, Az.: 4 HK O 21172/14  entschieden, dass bei einem redaktionellen Beitrag auf einer Webseiten der Hinweis „Sponsored“ nicht zur Werbekennzeichnung ausreicht. BÄM.

Himmel! Und jetzt? Was machen wir denn mit all den #sponsered Tweets, Blogartikeln, Facebook- und Instagram-Posts?

Der besonnene Anwalt ruft: Gemach, gemach! Zunächst haben wir nur eine Entscheidung der Bayern. Nicht mehr und nicht weniger. Aber der Reihe nach:

Den ganzen Artikel lesen.

Beauftragt man als Unternehmen eine Agentur damit, eine Internetpräsenz zu gestalten oder einen Social Media Account zu betreuen, so ist die Agentur in der Regel zugleich damit betraut, das entsprechende Bildmaterial zu liefern.  Das ist auch nur effizient. Allerdings hat das ganze dann einen Haken, wenn man als Webseitenbetreiber eine freundliche Abmahnung eines Dritten bekommt wegen der unrechtmäßigen Nutzung eines Bildes bekommt. In diesem Fall muss der Webseiten oder Social Media Account Betreiber nachweisen können, dass er die Rechte im Wege einer ordentlichen Rechtekette an eben diesen Fotografien erhalten hat. Der Verweis auf eine schlichte Zusicherung genügt hier nicht.

Das ist an sich alles nichts Neues. Doch da das OLG München (Beschluss vom 15.01.2015, Az.: 29 W 2554/14) gerade über eben einen solchen Fall zu entscheiden hatte, haben wir das zum Anlass genommen, uns noch einmal intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Den ganzen Artikel lesen.

Periscope und andere Live-Streaming-Angebote sind derzeit ganz schön angesagt. Auch die ersten Unternehmen wagen sich an die flüchtigen Medien zur Begleitung Ihrer Employer Brand oder Marketing Kampagne heran. Verständlich. Allerdings sollte der Verwender doch einmal – wie bei jedem Kampagnen-Baustein – einmal kurz über mögliche rechtliche Implikationen nachgedacht haben. Wer wissen möchte, worüber er (oder sie) denn da überhaupt nachdenken müsste, der mag vielleicht mal einen Blick in meinen bei der W&V online  veröffentlichten Artikel

Periscope: Was ist erlaubt und wann bin ich eine Rundfunkanstalt?

werfen.

In diesem Sinne,

wir sehen uns dort.

1 29 30 31 32 33 38

Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

Anmeldung zum Blog-Newsletter

LinkedIn

Wenn Sie an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, dann folgen Sie mir gerne auch auf LinkedIn oder stellen Sie mir eine Vernetzungsanfrage.

Bluesky

Wenn Sie nicht nur an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, sondern auch persönliche Meinungen zu Themen wie Politik, HR, Sport oder auch einfach mal Nonsense von mir lesen möchten, dann folgen Sie mir gerne auch auf Bluesky.