Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Nina Diercks

Man könnte sagen, es kommt, wie es kommen musste, auch wenn wir bis zuletzt hofften, dass es anders kommen möge.

In einem Monat hätte der 2. IT JuristInnen Tag am 02. Oktober 2020 mit Armgard von Reden als Keynote-Speakerin stattfinden sollen. Wir, Marlene Schreiber, Partnerin bei Haerting Rechtsanwälte und ich, hatten uns als Organisatorinnen nach der Auftaktveranstaltung am 25. Oktober 2019, die mit hochverdichtetem Informationsaustausch während der Sessions, Networking zwischen diesen sowie zwei tollen Keynotes von Saskia Esken und Dr. Brigitte Zypries gefüllt war und – so munkelt man – mindestens einen Jobwechsel zur Folge hatte ;),  bereits ganz außerordentlich auf die zweite Auflage gefreut. Schließlich hatten wir bereits während und auch nach dem IT JuristInnen Tag unglaublich tolles Feedback von den TeilnehmerInnen erhalten (siehe zB auf Twitter unter #ITJurT19).

Doch trotz aller Hoffnung und langer Überlegung kommen wir zu keinem anderen Ergebnis:

Wir müssen dem IT JuristInnen Tag 2020 eine SARS-CoV2-bedingte Absage erteilen.

 

Es ist  es schon nicht möglich, eine Networking-Veranstaltung wie die unsrige mit den Auflagen, die nach der SARS-CoV2-EindämmungsVO verpflichtend sind, so durchzuführen, dass der Charakter erhalten bliebe. Schließlich wäre die Teilnehmerzahl inklusive aller Organisatoren und Mitarbeiter auf 100 begrenzt, all diese Personen müssten stets 1,5 Meter Abstand halten, pro Person müssten wir Platz in den Veranstaltungsräumen von 10 qm garantieren, ständig müsste gelüftet werden können, Buffets wären nicht erlaubt, d.h. es müsste mit Abstand am Platz gegessen werden und der Networking-Drink am Abend dürfte auf keinen Fall ein Wein oder Bier sein, da in diesem Fall nur maximal 50 Personen erlaubt wären. Zugegeben, die letzte Regelung ließe sich nur allzu leicht umsetzen. Alle anderen Regelungen sorgen aber jedoch eben dafür, dass der Networking-Charakter der Veranstaltung nicht mehr vorhanden wäre. Auch lässt sich aus unserer Sicht eine solche Veranstaltung, anders als klassische Konferenzen, nicht in die digitale Welt übertragen.

Das alles ist schon Grund genug für eine Absage.

Darüber hinaus finden wir es auch nicht richtig, mit dem Herbst vor der Tür, dem anerkannten Übertragungsweg durch Aerosole und den grundlegende Empfehlungen des RKI möglichst Veranstaltungen bzw. Menschenansammlungen zu vermeiden, selbst eine solche Veranstaltung durchzuführen und damit möglicherweise zur weiteren SARS-CoV2-Verbreitung sowie zu weiteren Ausbrüchen von COVID-19 beizutragen.

Better safe than sorry.

Mit den schlechten Nachrichten kommen aber auch zu gleich die guten:

Der zweite IT JuristInnnen Tag wird am 10. September 2021 stattfinden!

Die Tickets behalten bis dahin ihre Gültigkeit. Selbstverständlich können die Tickets auch storniert werden (eine Stornierung ist ausschließlich via Eventbrite möglich), wir würden uns aber natürlich freuen, wenn wir uns alle einfach im nächsten Jahr wieder sehen würden. Dann ganz bestimmt mit vorhanden Impfstoffen, ohne Masken, ohne zwei Armeslängen Abstand und mit gemeinsamen Lachen am Buffet!

In diesem Sinne,

wir freuen uns schon jetzt auf Euch!

Nina Diercks & Marlene Schreiber

Es ist August 2020. Die Anwaltskanzlei Diercks ist mit allen Mitarbeitern gut in den neuen Räumen angekommen. Aber auch wenn die Arbeit von allen Seiten ruft- was an den leeren Seiten hier wohl zu erkennen ist -, ist es doch wirklich Zeit, sich endlich mal wieder dem Blog und vor allem der ins Leben gerufenen Reihe „Rechtsüberblick“ zu widmen. So viele sind es dieses Jahr zwar noch nicht gewesen, aber so lange ist kann es ja auch nocht nicht her sein. … Ouch! Doch! Der letzte Rechtsüberblick ist auf den 28. Februar datiert. Oh je! Also bat ich Tobias Hinderks doch einmal nach den Schönsten Perlen der letzten Monate zu tauchen. Et voilà! Hier ist er, der Rechtsüberblick, den wir maßgeblich der Recherche- und Schreibkunst von Tobias zu verdanken haben:

Liebe Leserinnen und Leser,

es gibt Momente, da wundert man sich, dass schon wieder ein Monat vergangen ist und  schon wieder ein Rechtsüberblick angefertigt werden will. Dann merkt man im August bestürzt, dass der letzte Rechtsüberblick auf den 28. Februar datiert ist… Und streicht das „monatlich“ reuend aus den Gedanken. Nichtsdestoweniger wollen wir nicht auf ihn verzichten und deshalb kann ich Sie heute einladen, einen Blick auf den Rechtsüberblick 02/20 zu werfen.

Heute beschäftigen wir uns mit diesen Themen:

  1. BlnBfDI versus Microsoft: Dürfen Behörden Produktwarnungen aussprechen?
  2. Präsident Trumps Executive Order nach Faktencheck auf Twitter
  3. Österreichischer Verwaltungsgerichtshof begrenzt Zurechenbarkeit von Datenschutzverstößen
  4. BMJV stellt Gesetzesvorhaben zu Unternehmenssanktionsrecht vor
  5. BGH entscheidet in Sachen Planet 49

Ich wünsche Ihnen viel Freude beim Lesen!Den ganzen Artikel lesen.

Die Anwaltskanzlei Diercks öffnet wieder ihre Türen? Moment. Ist Rechtsanwältin Nina Diercks nicht erst zum 01. Januar 2020 zu MÖHRLE HAPP LUTHER gewechselt, um dort als Partnerin den Bereich IT- und Datenschutz zu verantworten?

Ja. Das stimmt. Und wie hier ausführlich nachzulesen ist, bin ich diesen Schritt genauso bewusst wie sehr gerne gegangen. Nach einem ebenso intensiven wie spannendem guten halben Jahr haben wir jedoch gemeinsam die Entscheidung getroffen, dass wir zwar fachlich wie menschlich außerordentlich gerne zusammenarbeiten, dies künftig jedoch anlassbezogen und unter getrennten Dächern fortführen möchten. Und so haben wir uns im besten Einvernehmen darauf verständigt, die Zusammenarbeit zum Ablauf des 15. August 2020 zu beenden.

Danke!  

Mein herzlicher Dank gilt an dieser Stelle allen Partner*innen und Mitarbeiter*innen bei MÖHRLE HAPP LUTHER, die mich und mein Team so herzlich in Ihrem Haus begrüßt und aufgenommen haben. Das gilt insbesondere für Henning Anders, Dr. Joachim Jung, Dr. Julia Luther, Dr. Helge Hirschberger, Dr. Tobias Möhrle, Dr. Andrea Kroepelin, Dr. Sven Oswald, Guido Gmoll, Peter Brieger sowie Maria Metke. Es war mir eine Freude mit Euch zu arbeiten und/oder Euch am Kaffeeautomaten zu treffen. Dass mit dem Treffen am Kaffeeautomaten wird künftig eher schwierig. Doch wenn wir in der einen oder anderen Angelegenheit fachbezogen zusammenarbeiten, dann hoffe ich doch sehr, dass dabei das eine oder andere Mal auch die Zeit für einen Kaffee bleibt – dies gerne auch in den neuen Räumen der „alten“ Anwaltskanzlei Diercks. Sicher habe ich nun bei dieser Aufzählungen jemanden vergessen. Das ist keine Absicht. Ich bitte jetzt schon um Nachsicht und Verzeihung.

Eine Person habe ich aber nicht vergessen, vielmehr gebühren Dr. Patrick Zeising eigene Zeilen:

Lieber Patrick,

an dieser Stelle ein besonderes Dankeschön für die stets vertrauensvolle Zusammenarbeit in den letzten Monaten – und zwar von den ersten Gesprächen, die wir führten, bis hin zu den letzten. Und so freue ich mich, dass dies gar nicht die letzten gemeinsamen Gespräche waren, sondern wir sicher noch Gelegenheit finden werden, zusammen zu arbeiten und/oder den besagten Kaffee oder ein sonstiges Kaltgetränk zu uns zu nehmen.    

Auf ganz bald,

Nina

Die Anwaltskanzlei Diercks 2020

Die Warmherzigkeit des Abschieds ändert jedoch nichts daran, dass ich mich sehr darauf freue, die Türen der Anwaltskanzlei Diercks am 16. August 2020 wieder an neuer Stätte zu öffnen ((ja, okay, am 17.08., am Sonntag wird niemand im Büro sein…;) ). Dabei wird mich nicht nur meine langjährige Assistentin Kathrin Meyer begleiten, sondern wir konnten auch Rechtsanwältin Ulrike Berger, die seit Ende Februar unser Team mit ihrer langjährigen Erfahrung im IT- und Datenschutzrecht verstärkt, gewinnen, diesen Weg mit uns zu gehen. Ebenso zieht unser studentischer Mitarbeiter Tobias Hinderks wieder mit, während unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Tobias Pollmann sich im Oktober dem 2. Staatsexamen stellen wird und in Folge dessen den Kopf ersteinmal in den Sand, vielmehr die Bücher steckt. (Viel Erfolg!!!)

Und so freue ich mich, dass wir Ihnen in bereits gewohnter Besetzung weiter in allen Rechtsfragen aus dem Bereich des IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrechts zur Seite stehen zu können.

Räumlich zieht es uns zurück nach Hamburg-Eimsbüttel (well, Lokstedt, aber das klingt nicht so cool wie Eimsbush) und digital wird hier bald alles wieder in den bekannten Farben der Anwaltskanzlei Diercks bzw. des Diercks Digital Recht Blog strahlen.

Ich überlasse nun vorerst alle Arbeit Frau Berger und Frau Meyer, da ich mich nun in den lange geplanten Urlaub verabschiede. \o/ Frisch erholt bin ich dann ab dem 6. August wieder da!

In diesem Sinne,

auf ganz bald in alter, neuer Umgebung!

Mitautorin: Ulrike Berger*

Sie ist da. Die stark herbeigesehnte Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Frage, wie mit der Speicherung von Cookies und etwaigen Einwilligungen umzugehen sei (BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 7/16, „Cookie-Einwilligung II“). Bislang liegt allerdings nur die diesbezügliche Pressemitteilung des BGH vor. Auf die Urteilsgründe werden wir noch warten müssen.

Auf Basis dessen jedoch in aller Kürze eine erste Einordnung des Urteils:

Den ganzen Artikel lesen.

Wer den Newsletter dieses Blogs abonniert hat oder mir auf Twitter oder LinkedIn folgt, der weiß, dass sich am vergangenen Freitag auf Initiative von Peter Hense und Johannes Nehlsen nicht nur das #TeamDatenschutz zum 1. virtuellen Stammtisch traf, sondern ich dort auch mit einem Beitrag zur „Datenübermittlung im Konzern“ vertreten war. Ehrlich gesagt, gingen wir von einem familiären, nerdigen Treffen mit 20, maximal 40 TeilnehmerInnen, aus und waren in Folge dessen von den mehr als 150 FachteilnehmerInnen wirklich überrascht. Ebenso groß war natürlich die Freude, dass das Format so gut ankam.  Oder wie Peter es auf Twitter ausdrückte „Es braucht offenbar keine EUR 1000/Tag-Veranstaltung, um mit Kollegen zu plaudern.„. Es steht auch schon fest, es wird eine Wiederholung geben. Mit anderen Themen und anderen ReferentInnen. (Wer Interesse hat: Einfach Johannes Nehlsen auf Twitter folgen!)

Doch nun weg vom famosen Stammtisch (dennoch: Danke nochmal, Johannes, für Deine Orga!) hin zu meinem Beitrag und dem oben stehenden Titel: „Datenübermittlung  im Konzern“. Auf das Thema kam ich,  da ich schon seit Ewigkeiten einen recht umfangreichen Aufsatz dazu in der Schublade liegen habe. So umfangreich, dass er für eine Zeitschrift zu lang ist. Leider auch zu kurz, um ein Büchlein draus werden zu lassen. Und natürlich wäre es möglich zu kürzen oder das Ganze noch weiter aufzubohren. Aber woher all die Zeit nehmen und nicht stehlen? Und dann die Absprachen mit den Verlagen. Kürzer? Welcher Fokus? Länger? Wohin denn bitte? Und ach ja, da sind wir wieder beim Problem der nicht vorhandenen Zeit. Und so nahm ich den virtuellen Stammtisch als Anlass, meine Gedanken dort einmal in die Runde zu schicken. Unvorsichtigerweise fragte ich danach, ob Interesse bestünde, das Ganze noch einmal ausführlicher in Form eines Aufsatzes nachlesen zu können, den ich einfach zur Diskussion auf den Blog stellen könne. Die Antwort lautete „Ja!“.

Und da habe ich nun an diesem Sonntag den Salat. Natürlich dauert die „kurze“ Überarbeitung für die Online-Stellung schon den ganzen Nachmittag und ich fürchte, ich habe einen Sonnenbrand auf der Stirn (was tue ich nicht alles für den Datenschutz!1!11).  Aber hier ist er nun, frisch gedruckt, äh, in das Internet gestellt:

Datenübermittlung im Konzern

Rechtsgrundlagen und formelle Anforderungen

Oder auch: Existiert ein Konzernprivileg und sind Intercompany-Verträge eine Lösung?

 

Ja, der Aufsatz hat nun keine rechtswissenschaftliche Redaktion durchlaufen. Aber wir machen das jetzt einfach wie die Virologen. Der Aufsatz wird online gestellt und muss sich dem kritischen Auge der fachlich versierten LeserInnen stellen. Ich freue mich auf Kritik, Ergänzungen oder am besten vollständige Erwiderungen an anderer Stelle. Und ja, natürlich noch mehr über Zustimmungen. 😉 (Und wer weiß, vielleicht sind wir 2020 ja auch so weit, dass Gedankengänge, die nicht zuerst auf Papier gedruckt wurden, einmal Eingang in die klassischen Literaturempfehlungen finden. Die Hoffnung stirbt bekanntermaßen zuletzt…)

Der Aufsatz hat nun natürlich auch kein Lektorat gesehen. Ich bitte also, sämtliche Typos etc. zu verzeihen. Wenn ich dazu kommen sollte, stelle ich vielleicht die Tage auch noch mal eine korrigierte Fassung bereit.

Nun wünsche ich erst einmal viel Spaß beim Lesen!

Last but not least, an meine interessierten Laien-Leser: Es handelt sich wirklich um einen juristischen Aufsatz. Sie können den gerne lesen. Aber suchen Sie nicht die gleiche Verständlichkeit wie sonst im Blog. Vielleicht machen wir auch noch mal eine Blog-Fassung daraus, versprechen möchte ich an dieser Stelle aber nichts.

In diesem Sinne,

so oder so, auf bald!

 

 

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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