Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Nina Diercks

Scheinbar ist das die Woche des Email-Marketing & Rechts bei uns im Blog. Okay, ich gebe zu, zwei Drittel davon waren geplant. Ich verwies ja schon Dienstag im Artikel Von Emails, SPAM, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Vertragsstrafen und einer Weihnachtsfeier darauf, dass diese Woche noch ein Artikel beim MUNICH DIGITAL Institute erscheinen würde, der sich ausführlich und grundsätzlich mit dem Thema Email-Marketing & Recht beschäftigt. Dazwischen schob sich dann spontan der Artikel zur Meldung der Internet World, dass das Double-Opt-In aufgrund einer amtgerichtlichen Entscheidung aus Berlin möglicherweise vor dem Aus stünde. Und hier ist nun, wie angekündigt, hier der Verweis auf meinen Artikel beim MUNICH DIGITAL Institute zum rechtskonformen Email-Marketing

E-Mail-Marketing – Den Klassiker des digitalen Marketings rechtskonform umsetzen

In dem Artikel werden ausführlich

  1. die rechtlichen Hintergründe der Email-Werbung (Datenschutzrecht, Telemedienrecht, Persönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht) aufgezeigt,
  2. die möglichen Rechtsfolgen (Abmahnungen von Einzelpersonen wie Unternehmen und Verbänden sowie Bußgeldbescheide von Behörden) erläutert,
  3. die Voraussetzungen des rechtskonformen Direktmarketings (Double-Opt-In) erklärt sowie

eine Checkliste zur Durchführung von rechtskonformen Email-Direkt-Marketing bereitgehalten.

In diesem Sinne,

auf bald!

PS: Nun ist hier auch erstmal wieder Schluss mit Email-Marketing, Double-Opt-Ins & Co, versprochen.

 

In der Internet World ist die Schlagzeile „Double-Opt-In vor dem Aus?“ zu lesen. Dann wird bemerkt, dass „ein Gerichtsurteil“ das Double-Opt-In-Verfahren in Frage stellt. Die Aufregung auf Facebook, Twitter & Co ist groß.

Die Aufregung wird von der juristischen Zunft nicht geteilt. Soviel vorab.

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Immer wieder stolpere ich während meiner Arbeit über Formulierungen in Verträgen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Disclaimern auf Webseiten, die mir die Haare zu Berge stehen lassen. Es sind Formulierungen bei denen ich eigentlich immer denke, dass sie doch schon lange ausgestorben sein müssten und dann leben sie doch immer recht munter in den verschiedensten Ecken weiter. Nun habe ich beschlossen, jedes Mal, wenn mir ein besonders „schönes“ Exemplar unter die Hände kommt, ein paar Zeilen dazu zu schreiben. Auf dass diese kleine neue Serie dazu beiträgt, dass der eine oder andere Fehler an diesen Stellen vermieden wird.

Und so eben las ich so eben sinngemäß die folgende Blüte vermeintlicher Haftungsreduzierung:

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Nicht nur in der täglichen Mandatsarbeit haben wir ständig mit Apps und deren rechtlichen Gegebenheiten zu tun, auch hier auf dem Blog haben wir das zunehmend wichtig werdenden Thema  vermehrt auf die Agenda gehoben. Erst im September hatten wir anhand von Tinder & Co einmal grundlegend den datenschutzrechtlichen  Rahmen von Apps vorgestellt. Und im Juli beschäftigten wir uns mit der „Hot or not“-App für Kollegen namens Knozen befasst.

Letztere ist in der rechtlichen Bewertung nicht so gut weggekommen, insbesondere nicht, wenn man aus der Brille des Personalers auf Knozen guckt (die mehr oder minder ausführliche rechtliche Einschätzung findet sich im Recrutainment Blog, im unteren Abschnitt des Artikels  Knozen: Mitarbeiter bewerten Kollegen per iPhone-App -´Crowdsourced Personality Profile´ oder schlicht ´der Kollege, der mich anschwärzt´?).

Nun gibt es etwas Neues: Truffls. Truffls ist Tinder für Jobs. Als der Name dieser App in meiner Timeline auftauchte, dachte ich zunächst „Ja, ja, schon wieder so ein Murks aus den USA, bei dem wahrscheinlich erstmal die Seele verkauft werden muss….“. Irgendwo hieß es dann aber, dass die App aus Deutschland kommt. Aus Deutschland? So was Innovatives? Na, das musste ich mir trotz aller derzeit vorhandener Arbeitsbelastung dann doch angucken.

Truffls funktioniert wie Tinder. Nur für Jobs.

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Aufgehängt an einem recht aktuellen Urteil (bei dem ersichtlich wird, dass sogar Anwälte gar keine Halbgötter in schwarz sind…*ähem *räusper) gibt es heute mal ein paar grundsätzliche Anmerkungen zum Thema Internet, Werbung und Wettbewerbsrecht.

Internetauftritte nebst dazugehöriger Werbung sind seit Jahren ein wichtiges Marketing-Instrument von Unternehmen und Selbstständigen. Inzwischen zeigen die meisten Unternehmer auch bei der Wahl von Firmennamen und Domain nicht nur das nötige Fingerspitzengefühl in Bezug auf die freie Verfügbarkeit, sondern auch hinsichtlich möglicher Konflikte mit dem Kennzeichnungsrecht. Relativ wenig Beachtung findet dem gegenüber, dass auch die schnell ins Web gesetzten Werbeslogans und sonstigen werblichen Aussagen im Konflikt zum Wettbewerbsrecht, allen voran im Konflikt zum Verbot der irreführenden Werbung nach § 5 UWG, stehen können.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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