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März 24, 2015

Gestern ging es durch das Netz „Erste Abmahnung wegen Facebook-Vorschaubildern!„. Die übliche Empörung ritt natürlich mit. Auslöser war ein Artikel/eine Pressemitteilung der Kanzlei Wilde, Beuger Solmecke. Konkret diese: Erster Nutzer für das Teilen eines Artikels über den Facebook Share Button abgemahntSinngemäß wird dort behauptet, es sei zum ersten Mal ein Nutzer wegen des Teilens eines Artikels bzw. dem damit verbundenen Vorschaubild abgemahnt worden. Es werde eine neue Abmahnwelle heranrollen. Und in dem Zusammenhang wird auch so gleich ein Urteil des LG Stuttgart angebracht. Und zwar wie folgt:

IT Anwalt Christian Solmecke findet: „Hier sind die Blogbetreiber und Online Medien in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass alle Bilder, die sie auf ihrer Webseite posten, auch über die sozialen Netzwerke geteilt werden dürfen. Und zwar notfalls auch ohne Nennung des Urhebers. Ansonsten müssen sie mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen. Dies haben bereits die Richter am Landgericht Frankfurt in einem Streit zum Facebook Share Button entschieden (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14). Solange die Teilen Funktion genutzt wird, vergibt der Seitenbetreiber konkludent eine Lizenz an den geteilten Inhalten.“

 

Es heißt dann im Abschluss, weitere Abmahnungen seien wahrscheinlich. Die Presse nahm das Thema nur zu dankbar auf, die entsprechenden Headlines lauteten etwa:

Abmahnfalle „Share“-Button: Facebook-Nutzerin soll 1.000 Euro für geteiltes Foto zahlen (t3n)

Erste Abmahnung wegen Facebooks Share-Button: Wer teilt, macht sich haftbar (Meedia)

Natürlich ging das ganze wie wild über die sozialen Netze. „Abmahnwelle“ oder „Sharern drohen Abmahnungen und Regressansprüche“ so in etwa lauteten die den/die Links begleitenden Worte. Viele verstanden die Pressemitteilung der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke auch so, dass  es in dieser Sache bereits ein entsprechendes Urteil gegeben habe (wem mag das, siehe oben, zu verdenken sein). In Kurz: Die Aufregung war (wieder einmal) groß.

Die Frage ist: Ist was dran an der Aufregung? Ist sie notwendig? Nein ist sie nicht. So die kurze Antwort.

Den ganzen Artikel lesen.

Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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