In der Internet World ist die Schlagzeile „Double-Opt-In vor dem Aus?“ zu lesen. Dann wird bemerkt, dass „ein Gerichtsurteil“ das Double-Opt-In-Verfahren in Frage stellt. Die Aufregung auf Facebook, Twitter & Co ist groß.
Die Aufregung wird von der juristischen Zunft nicht geteilt. Soviel vorab.
Da Email-Marketing & Recht hier gerade Thema war und demnächst auch ein entsprechendes White Paper bzw. ein längerer Artikel beim Digital MUNICH Institute dazu von mir erscheint, will ich – obwohl ich gerade gar keine Zeit habe – doch in aller Kürze einmal erklären, warum die Juristen ob der Schlagzeile, bzw. des genannten Urteils, unaufgeregt bleiben und wirklich niemand panisch werden muss:
- Wir kennen den genauen, dem Urteil des Amtsgerichts zu Grunde liegenden, Sachverhalt überhaupt nicht- ebenso wenig die Urteilsgründe.
- Es handelt sich um das Urteil eines Amtsgerichtes (unterste Instanz).
- Der BGH (Bundesgerichtshof, höchste Instanz) sagt hier grundsätzlich etwas anderes.
Also. Alles lehnt sich zurück. Wer mag, kann gerne meinen Artikel aus dem Jahr 2012 (!) dazu lesen – damals wurde ebenfalls das Ende des Double-Opt-In vorzeitig ausgerufen. In dem Artikel
Das Urteil des OLG München (Az.: 29 U 1682/12) zum Double-Opt-In verändert – nichts.
ging es – wie der Titel schon sagt – um ein oberlandesgerichtliches Urteil (das ist eine Instanz unter dem BGH). Passiert ist nach diesem Urteil: Nichts. Vielmehr entschied zwischenzeitlich zum einen das OLG Celle (Urteil vom 15.5.2014, Az.: 13 U 15/14) im Sinne des BGH und deutlich gegen das OLG München. Zum anderen erklärte das OLG Frankfurt (Urteil vom 30.09.2013, Az. 1 U 314/12) das Double-Opt-In (indirekt) für zulässig. (Mehr zu den beiden Urteilen demnächst im oben genannten Artikel beim DIGITAL MUNICH Institute.)
In diesem Sinne,
bleiben wir bei dem Urteil eines Berliner Amtsgerichts gelassen.
Update: Im Shopbetreiber-Blog vom Kollegen Martin Rätze findet sich jetzt auch „die Lösung“ (zumindest so halb). Im Urteil des AG Berlin Pankow/Weißensee geht es ausdrücklich nicht um ein Double-Opt-In-Verfahren, so auch die Richter:
„Ob zumindest der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da es sich bei der hier interessierenden E-Mail erkennbar nicht um eine solche gehandelt hat.“
Vielmehr ging es um eine Bestätigungsemail. Ein User hatte ein Kundenkonto angelegt und daraufhin wurde eine Bestätigungsemail an den Verfügungskläger gesendet (ohne Double-Opt-In). Diese E-Mail wurde nun als Werbung vom Gericht angesehen – Mhm. Ohne lange darüber nachgedacht zu haben: Das spricht dann ja erst recht für ein Double-Opt-In-Verfahren?!