Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht

Tag

Kündigung

Liebe Leser:innen,

willkommen zum jüngsten Rechtsüberblick. Auch heute wollen wir wieder einen Blick auf spannende Themen des Datenschutzrechts werfen, die die unternehmerische Praxis zur Zeit und in naher Zukunft beschäftigen (werden). Sie wissen bereits, dass das Datenschutzrecht nicht zur Ruhe kommt und eines der lebendigsten Rechtsgebiete im Bereich Compliance bleibt. Deshalb wollen wir auch heute wieder einen kleinen Ausblick auf aktuelle Themen geben, nämlich:

  • LG Bonn: Die verspätete Auskunftserteilung an den Betroffenen ist kein Grund für Schadensersatz oder Schmerzensgeld
  • EuGH: Nicht nur die Datenschutzbehörde am Hauptsitz eines Unternehmens darf tätig werden
  • Schrems III am Horizont? – Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook auf dem Prüfstand
  • Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte wird in das Vertragsrecht eingebettet; ein Ausblick auf § 327q BGB

Spannende Themen, viel zu tun. Deshalb wollen wir direkt beginnen. Viel Spaß bei der Lektüre!

Den ganzen Artikel lesen.

Es gibt viele Gründe, weshalb ein Unternehmen über den Wechsel des Datenschutzbeauftragten (DSB) nachdenken kann. Etwa weil er oder sie früher engagierter oder nicht so kritisch war. Möglicherweise geht der oder die DSB bald in Rente und man möchte die Übergabe frühzeitig einleiten. Vielleicht sind Sie auch schlicht über die Sichtweise des DSB nicht froh, der Ihrer Ansicht nach zu wenig pragmatisch und zu sehr als Projektverhinderer auftritt? Oder aber der externe DSB hat zu wenig Zeit für Sie und Sie möchten deshalb wechseln.

Sicherlich gibt es noch viel mehr Erwägungen, die Unternehmen zu dem Schritt bringen, den Datenschutzbeauftragten zu wechseln. Neben der Überlegung, wer die Aufgabe als nächstes übernehmen soll, steht natürlich die große Frage: Kann man eine(n) Datenschutzbeauftragte(n) kündigen und unter welchen Voraussetzungen? Die typische Juristinnen-Antwort lautet bekanntlich: Es kommt darauf an. Zum einen darauf, ob der Datenschutzbeauftragte extern oder intern ist. Ein interner DSB ist im Unternehmen beschäftigt und hat meistens zusätzlich zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten die Aufgabe übernommen, als Datenschutzbeauftragte(r) aktiv zu sein. Ein externer DSB dagegen ist bei einem Dienstleister beschäftigt und zumeist von mehreren Unternehmen als ihr DSB benannt worden. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Benennung zum Datenschutzbeauftragten befristet erfolgt ist.

Wir schauen uns also vier Konstellationen für die Frage der Kündigung und/oder Abberufung an:

  • Interne(r) Datenschutzbeauftragte(r) ohne Befristung
  • Interne(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Befristung
  • Externe(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Dienstleistungsvertrag ohne feste Laufzeit
  • Externe(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Dienstleistungsvertrag mit fester Laufzeit

Zudem wird erörtert, ob Covid19 ein Grund sein kann, die Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten zu beenden.

Noch ein kleiner Exkurs zur Ausräumung eines häufigen Missverständnisses, dann geht es los:

Ein Datenschutzbeauftragter hat nicht die Aufgabe, das gesamte Unternehmen – quasi im Alleingang – datenschutzkonform aufzustellen. Er kontrolliert und unterstützt das Unternehmen dabei, dass sich das Unternehmen um den Datenschutz kümmert. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes ist nach wie vor das Unternehmen selbst.

Den ganzen Artikel lesen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Verfahren 2 AZR 681/16 am gestrigen Tag, den 27. Juli 2017, über die Zulässigkeit einer Kündigung wegen privater Internetnutzung zu befinden. Soweit so vorerst wenig spannend. Dem Ganzen lag jedoch ein – gerade aus Perspektive diesen Blogs und damit vermutlich der unserer Leserschaft – spannender Sachverhalt zu Grunde:

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Als Kündigungsgrund wurde angegeben, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst-PC privat in einem erheblichen Umfang genutzt habe.

Den ganzen Artikel lesen.

Mitautor: Christian Frerix*

Seit einiger Zeit gehören unternehmensschädigende Äußerungen von Mitarbeitern via soziale Netzwerke in gewisser Weise zum Alltag. Das zeigen Gerichtsentscheidungen, mit denen wir uns auch hier Blog bereits beschäftigt haben, sowie die Mandatsanfragen, die uns zu diesem Themenkomplex erreichen. Die hier nun nachgehend sezierte Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 22.6.2016 – Az. 4 Sa 5/16 reiht sich dabei in die vornehmlich im letzten Jahr durch die Arbeitsgerichte Herne und Mannheim geprägte Gerichtspraxis zum Ausspruch von Kündigungen auf Grund von Arbeitnehmer-Postings ein.

[Konkret haben wir die Entscheidungen ArbG Herne, Urteil vom 22.3.2016 – Az. 5 Ca 2806/15 und ArbG Mannheim, Urteil vom 19.2.2016 – Az. 6 Ca 190/15 unter den vorstehenden Links im Blog besprochen].

In wie weit nun die Beleidigung von Vorgesetzten in sozialen Netzwerken zu wirksamen Kündigungen führen (können) und welche Rolle Schweine-, Bären- oder Affenköpfe dabei spielen, erfahren Sie im Folgenden.

Den ganzen Artikel lesen.

Es ist noch gar nicht so lange her, da haben wir anhand eines Urteils des Arbeitgerichts Mannheim, (Az. 6 Ca 190/15) hier im Blog den Fall eines Arbeitnehmers besprochen, dem auf Grund der Verbreitung menschenverachtender Äußerungen auf Facebook außerordentlich gekündigt wurde. In Mannheim entschied das Gericht, dass die Kündigung unwirksam war.

Soweit so gut. Der Vollständigkeit halber müssen wir uns aber auch mit einem ähnlichen Fall des Arbeitsgerichts Herne (Az. 5 Ca 2806/15) beschäftigen, in dem es um die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Verbreitung volksverhetzender Äußerungen auf Facebook geht. Soweit so ähnlich? Ja. Aber in diesem Fall wurde – nun auch rechtskräftig – entschieden, dass die Kündigung rechtmäßig und damit wirksam ist.

Wie kommt es nun, dass die Gerichte zwei inhaltlich auf den ersten Blick vergleichbare Fälle unterschiedlich bewerten?

Den ganzen Artikel lesen.

1 2

Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

Anmeldung zum Blog-Newsletter

LinkedIn

Wenn Sie an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, dann folgen Sie mir gerne auch auf LinkedIn oder stellen Sie mir eine Vernetzungsanfrage.

Bluesky

Wenn Sie nicht nur an weiteren Informationen zum IT-| Datenschutz-| und Arbeitsrecht interessiert sind, sondern auch persönliche Meinungen zu Themen wie Politik, HR, Sport oder auch einfach mal Nonsense von mir lesen möchten, dann folgen Sie mir gerne auch auf Bluesky.