Heute befassen wir uns mit einer Entscheidung, die zwar schon ein paar Tage älter ist, aber deswegen noch lange nicht an wissenswerter Aktualität verloren hat. Das KG Berlin (Urteil vom 21.03.2019, Az, 23 U 268/13) entschied, dass die seitens der Google Ireland Ltd (vormals: Google Inc.) für die Marke Google und deren Dienste bereitgestellten und als „Datenschutzerklärung“ bezeichneten Informationen zur Datenverarbeitung
- in großen Teilen unwirksam sind und
- der AGB-Kontrolle unterliegen.
Erstritten wurde die Entscheidung durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Damit stellt sich die Frage, ob die Anforderung an Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 12, 13 DSGVO (aka „Datenschutzerklärungen“ oder „Datenschutzbestimmungen“) mit diesem Urteil weiter gestiegen sind und/oder ob das Risiko der Abmahnungen bzw. der Unterlassungsklagen durch Verbraucherschutzverbände im Hinblick auf Informationen zur Datenverarbeitung (im Folgenden: IDV) gestiegen sind.
Zur Klärung dieser Fragen wenden wir uns der Reihe nach diesen Themen zu
- Klagebefugnis von gemeinnützigen Verbänden im Datenschutzrecht
- Einordnung von Informationen zur Datenverarbeitung als Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Der Fall der Googe IDV vor dem KG Berlin
- Mögliche Beschneidung der Datenschutzaufsichtsbehörden durch AGB-Kontrolle durch Zivilgerichte
- Einbeziehung der Google IDV in Form von AGB
- Folge der Einordnung von IDV als AGB für die Praxis