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Tag

Art. 80

Heute befassen wir uns mit einer Entscheidung, die zwar schon ein paar Tage älter ist, aber deswegen noch lange nicht an wissenswerter Aktualität verloren hat.  Das KG Berlin (Urteil vom 21.03.2019, Az, 23 U 268/13) entschied, dass die seitens der Google Ireland Ltd (vormals: Google Inc.) für die Marke Google und deren Dienste bereitgestellten und als „Datenschutzerklärung“ bezeichneten Informationen zur Datenverarbeitung

  • in großen Teilen unwirksam sind und
  • der AGB-Kontrolle unterliegen.

Erstritten wurde die Entscheidung durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Damit stellt sich die Frage, ob die Anforderung an Informationen zur Datenverarbeitung nach Art. 12, 13 DSGVO (aka „Datenschutzerklärungen“ oder „Datenschutzbestimmungen“) mit diesem Urteil weiter gestiegen sind und/oder ob das Risiko der Abmahnungen bzw. der Unterlassungsklagen durch Verbraucherschutzverbände im Hinblick auf Informationen zur Datenverarbeitung (im Folgenden: IDV) gestiegen sind.

Zur Klärung dieser Fragen wenden wir uns der Reihe nach diesen Themen zu

  • Klagebefugnis von gemeinnützigen Verbänden im Datenschutzrecht
  • Einordnung von Informationen zur Datenverarbeitung als Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Der Fall der Googe IDV vor dem KG Berlin
  • Mögliche Beschneidung der Datenschutzaufsichtsbehörden durch AGB-Kontrolle durch Zivilgerichte
  • Einbeziehung der Google IDV in Form von AGB
  • Folge der Einordnung von IDV als AGB für die Praxis

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Mitautor: Tobias Hinderks*

Es ist schon ein paar Tage her, dass die Schlussanträge des EuGH Generalanwalt Bobek in der Rechtssache C-40/17 („Fashion ID“) veröffentlicht wurden. Doch neben der Tatsache, dass diese Schlussanträge im Hinblick auf die Frage, ob die DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber dem UWG entfalten würden, erwartet wurden (so Härting, CR-online Blog, 18.10.2018) und die Schlussanträge somit grundsätzlich einen intensiveren Blick unter diesem Aspekt lohnen, gibt es nun noch einen weiteren aktuellen Grund, endlich auch hier im Blog auf diese zurück zukommen:

Mein diesbezüglicher Fachaufsatz „Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und UWG aus europarechtlicher Sicht – Analyse der Schlussanträge in Sachen Fashion ID (EuGH – C-40/17) mit Blick auf Verbandsklagerecht und vermeintliche Sperrwirkung der DSGVO“ aus der CR 02/2019, 95 wurde in die Verfahrensdokumentation des EuGH aufgenommen. \o/.

 

 

Nun nachfolgend zu der Angelegenheit. Worum geht es überhaupt?

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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