Vielleicht ist es dem einen oder anderen aufgefallen: Von Mitte September bis kurz vor Weihnachten war es hier, wie auch auf den anderen digitalen Kanälen, relativ ruhig. Das hatte einen handfesten Grund. Nicht nur, dass viel Mandatsarbeit zu erledigen war (ja, das auch), nein, ich hatte vielmehr vergangenes Jahr beschlossen, dass ich den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ erlangen möchte.
„Wie, Sie machen auch Arbeitsrecht?!“
Eine Frage, die mir an der Stelle relativ oft gestellt wird. Deswegen hier zunächst mal die Antwort: Ja, das mache ich. Schon lange. Schließlich berate ich Unternehmen hinsichtlich aller Fragen, die mit der Digitalisierung von Unternehmensprozessen zu tun haben. Im Rahmen dessen werden dann beispielsweise Datenschutzrichtlinien genauso wie technisch und organisatorische Maßnahmen ausgearbeitet. Zu letzteren zählen wiederum unter anderem IT-Richtlinien oder BYOD-Richtlinien (wer mehr dazu lesen mag, bitte hier entlang zum letzten Blogpost „Was die DSGVO mit IT-Richtlinien, Arbeitsrecht und Compliance zu tun hat„). Letztere haben naturgemäß das Arbeitsrecht im hohem Maße zum Gegenstand ebenso wie Social Media Richtlinien. Über all diese Themen, also diejenigen an denen sich IT-, Medien- und Datenschutzrecht mit dem Arbeitsrecht verschränken, schreibe ich seit Jahren regelmäßig. Gleiches gilt hinsichtlich der vielen rechtlichen Fragestellungen im Active Sourcing.
Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt in der Beratung von Agenturen wie sonstigen Unternehmen bezüglich des Tagesgeschäftes. Dort kümmere ich mich dann um die Erstellung von Verträgen mit Kooperationspartnern, Lizenzverträge, Agenturverträge, Verträge für Software-as-a-Service, IT-Verträge oder Gutachten hinsichtlich der (datenschutz-)rechtlichen Zulässigkeit von Plattformen, Tools oder Apps. Eben alles rund um das „Digitale“. Auch hier lässt sich das Arbeitsrecht nicht ausklammern und so muss hier ein Vertrag für freie Mitarbeiter hinsichtlich der Übertragung von Nutzungsrechten angepasst und dort gleich der Vertrag für Festangestellte erstellt werden.
Dazu kamen im Laufe der Jahre zunehmend Fragestellungen auf, die sich aus der Betätigung von Mitarbeitern in Social Media ergeben. Oder konkreter: Fragen, die sich im Zusammenhang mit geschäftsschädigenden Äußerungen von Mitarbeitern in Social Media ergeben und wie als Unternehmen bzw. Arbeitgeber damit umzugehen ist. Und genauso erreichen mich aus den Geschäftsführungen sonstige arbeitsrechtliche Fragen zum Arbeitsverhältnis, zu Betriebsräten und ja, auch die Fragen nach der Möglichkeit der Abmahnung oder Kündigung von Mitarbeitern. Kurz, in den letzten Jahren hat das Arbeitsrecht einen immer größeren Teil meiner Arbeit eingenommen.
Dennoch verhält es sich so, dass mir, die aus der „digitalen Ecke“ mit dem Social Media Recht Blog kommt, sofort das IT-Recht und Medienrecht zugeschrieben wird und das Datenschutzrecht spätestens seit der Anerkennung als Datenschutz-Sachverständige durch das Unabhängige Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein. Nur beim Arbeitsrecht ist – aller Blogartikel und Veröffentlichungen zum Trotz – die öffentliche Wahrnehmung eine andere. Und die führt eben oft zu dem als Überschrift verwendeten verwundert fragenden Satz „Was?! Sie machen auch Arbeitsrecht?!„.
Ich fand nun, dass das Arbeitsrecht in der öffentlichen Wahrnehmung der Kanzlei nicht mehr so ein Schattendasein fristen sollte. Und was eignet sich nach wie vor ganz wunderbar in Deutschland, um einen Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei zu unterstreichen? Genau. Der Fachanwaltstitel. Den gibt es bloß leider nicht geschenkt. Alles andere als das. Aber nützt ja nichts. Also ran da.
Der Weg zum „Fachanwalt für Arbeitsrecht“
Ein unabdingbarer Schritt auf dem Weg dahin ist, dass der Aspirant einen Fachanwaltslehrgang besuchen muss. Das bedeutet: 120 Stunden Unterricht und on top drei je fünfstündige Klausuren, mit denen man nachweisen muss, dass man die Inhalte der Lehrveranstaltung beherrscht. Eben diese Fortbildungsveranstaltungen und Klausuren fanden im letzten Jahr zwischen Mitte September und Mitte Dezember statt. Deswegen die Ruhe dafür an dieser Stelle. (Also, unter uns mal kurz zusammengefasst: So ein Fachanwaltskurs ist neben der eigenen Kanzlei, den laufenden Mandaten, einer Familie, diesem Leben ein Heidenspaß! Die Kollegen wissen, wovon ich rede… ).
Nun liegt aber auch das letzte Klausurergebnis vor und ich kann sagen: Geschafft! Hurra! Jedenfalls dieser Teil.
(Bitte lesen Sie an dieser Stelle unbedingt auch den unten stehenden Exkurs.*)
Zum Führen des Titels „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ reicht dies aber nicht. Dafür muss man nämlich auch seine praktischen Erfahrungen bei der Rechtsanwaltskammer nachweisen, also in seine (vergangenen) Akten gucken und für die Rechtsanwaltskammer eine sog. Fall-Liste erstellen, mit denen neben den theoretischen Kenntnissen (mittels des Lehrgangs) auch die praktischen nachgewiesen werden können. Da gibt es bestimmte Anforderungen, welche Art von Fällen darunter sein müssen. (By the way, wenn jemandem gerade eine Streitigkeit aus Tarifvertragsrecht auf dem bzw. vom Tisch fällt, ich würde sie nehmen. 😉 ). Hat man diese Liste zusammen, schnürt man ein Päckchen nebst theoretischen Nachweisen und stellt einen Antrag auf Verleihung des Titels. Und wenn die Kammer alles geprüft hat, gibt es eventuell noch ein Fachgespräch und dann, dann gibt es eine Urkunde und erst dann ist man auch erst berechtigt, den Titel zu führen.
Soweit ist es hier noch nicht. Ich muss mich jetzt mal an die Fall-Liste machen. Aber ich finde der Abschluss des Lehrgangs „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ war jetzt einfach mal ein guter Zeitpunkt, Sie ganz offiziell und ausdrücklich darüber zu informieren, dass das Arbeitsrecht in vielerlei Hinsicht überhaupt nicht weit vom IT-Recht, Medienrecht sowie Datenschutzrecht entfernt liegt und auch im Übrigen ständiger Gegenstand der Beratungstätigkeit hier in der Kanzlei ist. Damit Sie nicht denken „Was?! Rechtsanwältin Diercks macht auch Arbeitsrecht?“ 😉
In diesem Sinne,
auf bald!
PS: Vergessen Sie ja nicht, den nachstehenden Exkurs* zu lesen.
PPS: Ich darf auch schon mal zaghaft andeuten, dass sich „demnächst“ auch im bzw. mit dem Blog noch Änderungen einhergehen werden. Hurra. Weg von „Social Media Recht“ hin zu IT-, Medien-, Datenschutz und Arbeitsrecht.
*Exkurs:
An dieser Stelle und überhaupt mit diesem Blogpost muss ich eigentlich gaaaanz vorsichtig sein. Denn ich darf zwar „sachlich darüber informieren, an dem Lehrgang teilgenommen zu haben“, aber ich darf keinesfalls den Eindruck erwecken, dass ich erfolgreich an diesem Lehrgang teilgenommen habe und erst recht nicht, dass damit ein Teil der Voraussetzungen zur Erlangung des Fachanwaltstitels „offiziell bestätigt“ sei. Das sei, laut Anwaltsgerichtshof Köln aus Januar 2016, nämlich irreführend. (Wer sich damit näher beschäftigen mag, um die Unterschiede zwischen dem einen und dem anderen zu verstehen, der klicke auf den vorstehenden Link – und wer mir die Unterschiede sinnvoll darlegen kann, so dass auch ich sie ohne all zu viel Kopfschütteln nachvollziehen kann, dem spendiere ich gerne einen Kaffee).
Drum noch mal zur Sicherheit ganz ausdrücklich und ganz sachlich: Ich hab an dem Lehrgang „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ teilgenommen. Punkt.