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Liebe Leserinnen und Leser,

herzlich willkommen zum ersten Rechtsüberblick des Jahres 2020. Damit schließt er sich nahtlos an den Rechtsüberblick aus – ähm – September 2019 an. Im Zuge des Umzugs zu MÖHRLE HAPP LUTHER ist der Überblick ein wenig in den Hintergrund geraten. Nun aber ist er hier, im Februar 2020 schauen wir auf das zurück, was so in den letzten Monaten im Bereich des IT- und Datenschutzrechts los gewesen ist. (Spoiler: Viel!).

Dabei sind diesmal diese Themen:

  1. Datenlecks bei Buchbinder & Microsoft – Gelegenheit zur Rückbesinnung auf Meldepflichten aufgrund der DSGVO
  2. Untätigkeit der irischen Datenschutzaufsicht bei Rechtsaufsicht über IT-Giganten wird zunehmend kritisch gesehen
  3. KG Berlin bestätigt Urteil: Facebook begeht in vielen Fällen Datenschutzverstöße
  4. BVerfG definiert Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof neu
  5. Landesdatenschutzbeauftragter Baden-Württemberg zieht sich aus Twitter zurück

Viel Spaß und möglichen Erkenntnisgewinn wünschen wir beim Lesen des Rechtsüberblicks 01/20.Den ganzen Artikel lesen.

Gestern gab die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczy, per Pressemitteilung bekannt, dass am 30. Oktober gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO erlassen worden sei. Dabei handelt es sich um das fünfthöchste Bußgeld, dass bislang EU-weit und um das höchste Bußgeld, dass bislang in Deutschland erlassen wurde.

Naturgemäß eilt nun diese Meldung durch die Presselandschaft und wird auf Twitter kommentiert. Dazu hat der geschätzte Kollege Niko Haerting bereits die erste juristische Kritik geäußert, seiner Auffassung nach steht der Bußgeldbescheid auf dünnem Eis.

Doch worum geht es eigentlich? Wie ist der Bußgeldbescheid rechtlich einzuordnen? Und ist das Eis tatsächlich so dünn wie vom Kollegen Haerting beschrieben?

Den ganzen Artikel lesen.

Mitautor: Christian Frerix*

Huch! Da bin ich ja schon wieder, obwohl wir noch gar nicht September haben. Doch wohl an. Diesmal geht es wieder um die EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. In Teil 4 geht es um:

Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Dokumentationspflichten, Datensicherungspflichten und Meldepflichten 

[Bonustrack: Der Datenschutzbeauftragte unter der DSGVO]

Wir wir schon in Teil 1 „Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung“ sagten, bringt die im Mai 2018 Geltung erlangende und ab dann auch den Datenschutz in Deutschland regelnde europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  jede Menge Änderungen mit sich, auf die sich Unternehmen künftig einstellen müssen. Es ändern sich sowohl die Begrifflichkeiten (siehe dazu Teil 2 „Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt“) als auch etliche Voraussetzungen zur Datenverarbeitung (Teil 3 – „Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen“).

Doch damit nicht genug. Die DSGVO verschärft die Dokumentationspflichten, die Datensicherungspflichten und die Meldepflichten. (Auch die Informations- und Auskunftspflichten, aber dazu wird es einen weiteren Artikel geben…). Das bedeutet, dass alle Unternehmen Ihre datenschutzrechtlichen Strukturen bis 2018 unbedingt auf den Prüfstand stellen sollten.

Den ganzen Artikel lesen.

Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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