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Datenschutzgrundverordnung

Mitautor: Christian Frerix*

Die Informationspflichten und Auskunftspflichten der Unternehmen

Das letzte Mal, dass die Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, hier Thema war, war Ende August. Mehr als ein Monat ist seit dem vergangen. Ein Monat weniger, der Ihnen als Unternehmen zur Verfügung steht, um sich auf die DSGVO mit allen Neuerungen vorzubereiten.

Im August hatten wir die Dokumentations-, Datensicherungs- und Meldepflichten der Unternehmen im Blick. Heute soll es vor allem um die Informationspflichten und Auskunftspflichten der Unternehmen gehen. Ergo, wann und wie sind die Betroffenen (also diejenigen, deren Daten erhoben werden) zu informieren und wie sieht es mit den Auskunftsrechten bzw. -pflichten aus. Auch hier gibt es einige Änderungen, die Sie als Unternehmen unbedingt kennen und bis 2018 umsetzen müssen.

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Mitautor: Christian Frerix*

Huch! Da bin ich ja schon wieder, obwohl wir noch gar nicht September haben. Doch wohl an. Diesmal geht es wieder um die EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. In Teil 4 geht es um:

Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Dokumentationspflichten, Datensicherungspflichten und Meldepflichten 

[Bonustrack: Der Datenschutzbeauftragte unter der DSGVO]

Wir wir schon in Teil 1 „Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung“ sagten, bringt die im Mai 2018 Geltung erlangende und ab dann auch den Datenschutz in Deutschland regelnde europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  jede Menge Änderungen mit sich, auf die sich Unternehmen künftig einstellen müssen. Es ändern sich sowohl die Begrifflichkeiten (siehe dazu Teil 2 „Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt“) als auch etliche Voraussetzungen zur Datenverarbeitung (Teil 3 – „Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen“).

Doch damit nicht genug. Die DSGVO verschärft die Dokumentationspflichten, die Datensicherungspflichten und die Meldepflichten. (Auch die Informations- und Auskunftspflichten, aber dazu wird es einen weiteren Artikel geben…). Das bedeutet, dass alle Unternehmen Ihre datenschutzrechtlichen Strukturen bis 2018 unbedingt auf den Prüfstand stellen sollten.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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