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Bußgeld

Die Berliner Aufsichtsbehörde ist vom Landgericht Berlin für ihren Bußgeldbescheid gegen die Deutsche Wohnen SE deutlich abgewatscht worden und die inhaltlichen Fragen zur Datenverarbeitung der Deutsche Wohnen sind ungeklärt, der Bußgeldbescheid perdu. Was ist passiert?

Im November 2019 war die Aufregung groß, als die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mitteilte, ein Bußgeld über 14,5 Mio gegen die Deutsche Wohnen SE verhängt zu haben. Auch wir hier im Blog haben uns mit dem Thema auf Basis dessen befasst, was sich dieser Pressemitteilung entnehmen ließ. Dabei ging es um die Frage, ob die Behörde die Datenverarbeitung der Deutsche Wohnen SE zu recht beanstandet hat oder nicht. Da das Unternehmen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, musste eine Strafkammer des LG Berlins entscheiden.

Mit Beschluss vom 18.02.2021 hat das Gericht das Verfahren nun einfach eingestellt, die behaupteten Rechtsverstöße gar nicht erst gesprüft und die juristische Welt nahm an, dass das Landgericht der Ansicht sei, ein Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die DSGVO sei gegenüber einem Unternehmen so nicht möglich. Dann könnten Bußgeldbescheide nur gegen Organe der Unternehmen verhängt werden. (Aber halt, Bußgelder gegen Unternehmen sind trotzdem möglich, bitte nicht zu früh freuen).

Heute wurde – zunächst nur in kostenpflichtigen juristischen Datenbanken – der Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20))  nun veröffentlicht und brachte eine große Überraschung mit sich. Ja, das LG Berlin ist in der Tat der Auffassung, dass ein Bußgeldbescheid nicht gegen eine juristsche Person verhängt werden könne, aber das war nicht die Überraschung.

Überraschend war, dass das Landgericht ganz deutlich ausführte, dass der Bußgeldbescheid unter derart gravierenden Mängeln leidet, dass er nicht Grundlage eines Verfahrens sein kann. Das ist peinlich für die Behörde, die die – lange bekannte – Thematik von Bußgeldern gegenüber juristischen Personen offenbar übersehen hat und beleidigt mit einer Pressemitteilung reagiert hat. Ausführlich und schön hat sich der Kollege Stephan Hansen-Oest auf seiner Seite über die Berliner Aufsichtsbehörde und ihr Verhalten nach der Entscheidung geärgert.

Ob die datenschutzrechtlichen Vorwürfe gegen die Deutsche Wohnen, die wir seinerzeit besprochen haben, zutreffend waren, wird vielleicht nie geklärt werden. Allerdings hat die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des LG Berlin sofortige Beschwerde eingelegt. Nun wird sich das Kammergericht Berlin zumindest mit der Frage befassen, ob eine juristische Person Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein kann. In Österreich hat der Verwaltungsgerichtshof, vergleichbar mit dem deutschen Bundesverwaltungsgericht, im Sommer 2020 zu Voraussetzungen der Bußgeldverhängung gegen juristische Personen, insbesondere also Unternehmen, Stellung bezogen, was im Rechtsüberblick 02/20 hier besprochen wurde. Auch der österreichische Verwaltungsgerichtshoft war, wie das LG Berlin, der Ansicht, dass keine direkte Zurechnung von Verstößen gegen die DSGVO gegenüber einer juristischen Person möglich sei, sondern man andere Wege gehen müsse. Demgegenüber hat das LG Bonn im November 2020 bestätigt, dass gegen 1&1 ein Bußgeld direkt aus Art. 83 DSGVO verhängt werden durfte.

Bevor aber nun die Sektkorken knallen noch einmal der Hinweis: Doch, es ist durchaus möglich, ein Bußgeld gegen ein Unternehmen zu verhängen und ja, auch nach Ansicht des LG Berlin. Die Frage ist: wie.

Der juristische Streit geht darum, ob § 30 OWiG, das Bußgelder für Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen vorsieht, anzuwenden ist oder ob aus Art. 83 DSGVO direkt unter Anwendung der supranationalen Kartellrechtsgrundsätze gegen Unternehmen Bußgelder verhängt werden können. Klingt kompliziert, ist es auch – aber auch unglaublich spannend. Vielleicht legt das Kammergericht Berlin die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor und wir werden bald mehr wissen.

Die Hamburger Datenschutzbehörde hat heute morgen mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass gegenüber der Modekette H&M ein Bußgeldbescheid in Höhe von 35,3 Millionen erlassen wurde.

Ruuuummmsss!

Die Gesellschaft H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG hat ihren Sitz in Hamburg, so dass der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) für Datenschutzverstöße dieses Unternehmens zuständig ist. Konkret ging es um ein Servicecenter des Unternehmens in Nürnberg. Dort fand eine „Mitarbeiterbetreuung“ statt, wie man sie bis dato wohl nur aus Schleckerfilialen kannte. Seit dem Jahr 2014 wurden von Beschäftigten in großem Umfang private Lebensumstände dokumentiert. Dies meint, dass nicht nur Urlaubs- oder Krankentage erfasst wurden (soweit normal wie zur Abrechnung notwendig), sondern freundliche „Welcome Back Talks“ geführt wurden. Dabei wurden dann sowohl Urlaubserlebnisse wie auch Krankheitssymptome und Diagnosen dokumentiert. Ebenso fanden sich Aufzeichnungen zum Privatleben der Mitarbeiter, die die Führungskräfte wohl dem Flurfunk entnahmen, wie religöse Bekenntnisse oder familiäre Probleme. Damit das ganze seine Ordnung hat, wurden diese Erkenntnisse digital gespeichert und waren einem Kreis von bis zu 50 Führungskräften zugänglich. Schließlich wurden diese Erkenntnisse auch zu Auswertungen von individuellen Arbeitsleistungen sowie zur Erstellung von Profilen der Beschäftigten genutzt, um daraus Maßnahmen und Entscheidungen das Arbeitsverhältnis betreffend zu ergreifen.

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Vor gut sechs Wochen hatten die Aufsichtsbehörden von Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bayern und der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine inhaltlich übereinstimmende Presseerklärung zum Einsatz von Tracking Tools, insbesondere zu Google Analytics herausgegeben (die einzelnen Pressemitteilungen finden Sie hinter den Links).

In den Presserklärungen, wie der Presserklärung aus Hamburg, heißt es sinngemäß

  • Google Analytics dürfe nicht mehr ohne Einwilligung verwendet werden
  • Google habe das Produkt derart weiterentwickelt, dass alte Hinweise wie „Hinweise des HmbBfDI zum Einsatz von Google Analytics“ inzwischen veraltet seien und sich darauf nicht mehr gestützt werden könne
  • Google habe sich einräumen lassen, die Daten auch zu eigenen Zwecken zu verwenden, d.h. Daten zum Surfverhalten würden auch an Dritte weitergegeben werden, die sei ohne Einwilligung unzulässig
  • in Folge der Übermittlung der Daten an Dritte zu eigenen Zwecken und damit außerhalb einer Auftragsverarbeitung, so das BayLDA, reiche auch die von Google angebotene IP-Maskierung nicht aus, um den Dienst rechtskonform zu betreiben.

An den Presserklärungen der vorgenannten Aufsichtsbehörden ist zweierlei bemerkenswert.

Zum einen scheint es so, dass sich unter den deutschen Aufsichtsbehörden offensichtlich kein Konsens zum Thema „Google Analytics nur mit Einwilligung“ finden ließ. Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte es wohl eine gemeinsame Veröffentlichung zum Thema über die Datenschutzkonferenz gegeben.

Zum anderen negieren die mit den Presseerklärungen verbreiteten Auffassungen der Behörden, die Tatsachen, dass es unterschiedliche, datenschutzrelevante, Formen der Analyse und des Trackings gibt sowie dass insbesondere Google in seinem Produkt Universal Analytics (wie es seit knapp 2 Jahren eigentlich heißt) zahlreiche Einstellungsmöglichkeiten im Hinblick auf datenschutzrelevante Tracking- bzw. Analyseformen vorsieht. Ein Defizit, dass diese Presseerklärungen mit den bisherigen Positionsbestimmungen und sonstigen Papieren der Datenschutzkonferenz – leider – teilen (dazu so gleich noch mehr).

Diese mangelnde Differenzierung führt dazu, dass die mit dem Titel dieses Beitrags aufgeworfene Frage „Warnen die Aufsichtsbehörden zu Recht vor dem Einsatz von Google Analytics ohne Einwilligung?“ in aller Kürze nur mit der klassischen Juristenantwort: „Es kommt darauf an!“ beantwortet werden kann. Auch wenn diese Juristen-Antwort sehr verhasst ist, trifft sie im Hinblick auf die Frage, ob Google Analytics nur noch mit einer Einwilligung der Nutzer oder aber doch noch aufgrund von berechtigter Interessen im Sinne von Art. 6 I f) DSGVO verwendet werden kann, den Kern der Sache.

Um leichter verstehen zu können, warum die Antwort „Es kommt darauf an“ lautet und warum (fast) überall zu lesen ist, dass Google Analytics nur noch mit einer Einwilligung zu verwenden sei, begeben wir uns zunächst noch einmal in die jüngere Vergangenheit. Im Anschluss wenden wir uns dem aktuellen Diskussionsstand zu und lösen auf, worauf es denn nun bei der Implementierung von Google Analytics ankommt. Last but not least, sehen wir uns einmal die Entscheidung der belgischen Aufsichtsbehörde an, die ein Bußgeld in Höhe von 15.000 EUR wegen der Nutzung von Google Analytics verhängt hat.

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Gestern gab die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczy, per Pressemitteilung bekannt, dass am 30. Oktober gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO erlassen worden sei. Dabei handelt es sich um das fünfthöchste Bußgeld, dass bislang EU-weit und um das höchste Bußgeld, dass bislang in Deutschland erlassen wurde.

Naturgemäß eilt nun diese Meldung durch die Presselandschaft und wird auf Twitter kommentiert. Dazu hat der geschätzte Kollege Niko Haerting bereits die erste juristische Kritik geäußert, seiner Auffassung nach steht der Bußgeldbescheid auf dünnem Eis.

Doch worum geht es eigentlich? Wie ist der Bußgeldbescheid rechtlich einzuordnen? Und ist das Eis tatsächlich so dünn wie vom Kollegen Haerting beschrieben?

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Die Datenschutzbehörden kündigten schon länger an, dass die ersten Bußgelder nach der DSGVO im vierten Quartal verhängt werden würden. Nun ist es soweit:

Der Landesdatenschutzbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) verhängte just das erste Bußgeld und zwar in Höhe von 20.000,00 EUR gegen den Anbieter einer Social Media Plattform.

Nur 20.000,00 EUR?! So eventuell die eine oder andere innere Reaktion der Leser*innen. Führt man sich jedoch zum einen die Hintergründe, die im konkreten Fall zu diesem Betrag führten und zum anderen die Höhe von Bußgeldern, die bis zur DSGVO verhängt wurden, vor Augen, sieht das Bild schon anders aus.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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