Die Berliner Aufsichtsbehörde ist vom Landgericht Berlin für ihren Bußgeldbescheid gegen die Deutsche Wohnen SE deutlich abgewatscht worden und die inhaltlichen Fragen zur Datenverarbeitung der Deutsche Wohnen sind ungeklärt, der Bußgeldbescheid perdu. Was ist passiert?
Im November 2019 war die Aufregung groß, als die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mitteilte, ein Bußgeld über 14,5 Mio gegen die Deutsche Wohnen SE verhängt zu haben. Auch wir hier im Blog haben uns mit dem Thema auf Basis dessen befasst, was sich dieser Pressemitteilung entnehmen ließ. Dabei ging es um die Frage, ob die Behörde die Datenverarbeitung der Deutsche Wohnen SE zu recht beanstandet hat oder nicht. Da das Unternehmen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, musste eine Strafkammer des LG Berlins entscheiden.
Mit Beschluss vom 18.02.2021 hat das Gericht das Verfahren nun einfach eingestellt, die behaupteten Rechtsverstöße gar nicht erst gesprüft und die juristische Welt nahm an, dass das Landgericht der Ansicht sei, ein Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die DSGVO sei gegenüber einem Unternehmen so nicht möglich. Dann könnten Bußgeldbescheide nur gegen Organe der Unternehmen verhängt werden. (Aber halt, Bußgelder gegen Unternehmen sind trotzdem möglich, bitte nicht zu früh freuen).
Heute wurde – zunächst nur in kostenpflichtigen juristischen Datenbanken – der Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)) nun veröffentlicht und brachte eine große Überraschung mit sich. Ja, das LG Berlin ist in der Tat der Auffassung, dass ein Bußgeldbescheid nicht gegen eine juristsche Person verhängt werden könne, aber das war nicht die Überraschung.
Überraschend war, dass das Landgericht ganz deutlich ausführte, dass der Bußgeldbescheid unter derart gravierenden Mängeln leidet, dass er nicht Grundlage eines Verfahrens sein kann. Das ist peinlich für die Behörde, die die – lange bekannte – Thematik von Bußgeldern gegenüber juristischen Personen offenbar übersehen hat und beleidigt mit einer Pressemitteilung reagiert hat. Ausführlich und schön hat sich der Kollege Stephan Hansen-Oest auf seiner Seite über die Berliner Aufsichtsbehörde und ihr Verhalten nach der Entscheidung geärgert.
Ob die datenschutzrechtlichen Vorwürfe gegen die Deutsche Wohnen, die wir seinerzeit besprochen haben, zutreffend waren, wird vielleicht nie geklärt werden. Allerdings hat die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des LG Berlin sofortige Beschwerde eingelegt. Nun wird sich das Kammergericht Berlin zumindest mit der Frage befassen, ob eine juristische Person Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein kann. In Österreich hat der Verwaltungsgerichtshof, vergleichbar mit dem deutschen Bundesverwaltungsgericht, im Sommer 2020 zu Voraussetzungen der Bußgeldverhängung gegen juristische Personen, insbesondere also Unternehmen, Stellung bezogen, was im Rechtsüberblick 02/20 hier besprochen wurde. Auch der österreichische Verwaltungsgerichtshoft war, wie das LG Berlin, der Ansicht, dass keine direkte Zurechnung von Verstößen gegen die DSGVO gegenüber einer juristischen Person möglich sei, sondern man andere Wege gehen müsse. Demgegenüber hat das LG Bonn im November 2020 bestätigt, dass gegen 1&1 ein Bußgeld direkt aus Art. 83 DSGVO verhängt werden durfte.
Bevor aber nun die Sektkorken knallen noch einmal der Hinweis: Doch, es ist durchaus möglich, ein Bußgeld gegen ein Unternehmen zu verhängen und ja, auch nach Ansicht des LG Berlin. Die Frage ist: wie.
Der juristische Streit geht darum, ob § 30 OWiG, das Bußgelder für Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen vorsieht, anzuwenden ist oder ob aus Art. 83 DSGVO direkt unter Anwendung der supranationalen Kartellrechtsgrundsätze gegen Unternehmen Bußgelder verhängt werden können. Klingt kompliziert, ist es auch – aber auch unglaublich spannend. Vielleicht legt das Kammergericht Berlin die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor und wir werden bald mehr wissen.