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Art. 82 DSGVO

Der EuGH hatte sich in dem Urteil C-667/21  mit ebenso spannenden wie wichtigen Fragen rund um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Arbeitgeber, das Verhältnis von Artikel 6 zu Artikel 9 DSGVO und zur Höhe eines Schadensersatzes im Sinne von Art. 82 DSGVO zu befassen.

Insbesondere zu den letzten beiden Fragen wird sich regelmäßig unter Juristen wie bei den Kesselflickern gestritten. (Hat eigentlich schon mal jemand Kesselflicker streiten sehen!?). Das heißt, dieses zunächst so unscheinbare Urteil hat es doch ganz schön in sich.

Genau genommen ging es – vereinfacht ausgedrückt – um folgende Fragen (EuGH, C-667/21 v. 21.12.2023, Rz. 35):

  1. Darf ein ein Medizinischer Dienst als Arbeitgeber die Daten seines Beschäftigten zur Erstellung im Rahmen seiner Funktion als Medizinischer Dienst der Krankenkassen nach Art. 9 Abs. 2 h DSGVO verarbeiten?
  2. Wenn ja, muss der Arbeitgeber dann besondere Maßnahmen ergreifen und wenn ja welche?
  3. Wenn ja, muss dann auch ein Rechtsgrund zur Verarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO vorhanden sein?
  4. Kommt es bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes darauf an, ob Art. 82 DSGVO eine reine Ausgleichsfunktion oder aber auch eine abschreckende und strafende Funktion hat? Und welche Funktion hat Art. 82 DSGVO?
  5. Kommt es bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen Datenverarbeiters an?

Doch der Reihe nach. Zunächst der Sachverhalt und dann – wie immer – rechtslaienverständliche Erläuterungen.

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Die Hamburger Datenschutzbehörde hat heute morgen mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass gegenüber der Modekette H&M ein Bußgeldbescheid in Höhe von 35,3 Millionen erlassen wurde.

Ruuuummmsss!

Die Gesellschaft H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG hat ihren Sitz in Hamburg, so dass der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) für Datenschutzverstöße dieses Unternehmens zuständig ist. Konkret ging es um ein Servicecenter des Unternehmens in Nürnberg. Dort fand eine „Mitarbeiterbetreuung“ statt, wie man sie bis dato wohl nur aus Schleckerfilialen kannte. Seit dem Jahr 2014 wurden von Beschäftigten in großem Umfang private Lebensumstände dokumentiert. Dies meint, dass nicht nur Urlaubs- oder Krankentage erfasst wurden (soweit normal wie zur Abrechnung notwendig), sondern freundliche „Welcome Back Talks“ geführt wurden. Dabei wurden dann sowohl Urlaubserlebnisse wie auch Krankheitssymptome und Diagnosen dokumentiert. Ebenso fanden sich Aufzeichnungen zum Privatleben der Mitarbeiter, die die Führungskräfte wohl dem Flurfunk entnahmen, wie religöse Bekenntnisse oder familiäre Probleme. Damit das ganze seine Ordnung hat, wurden diese Erkenntnisse digital gespeichert und waren einem Kreis von bis zu 50 Führungskräften zugänglich. Schließlich wurden diese Erkenntnisse auch zu Auswertungen von individuellen Arbeitsleistungen sowie zur Erstellung von Profilen der Beschäftigten genutzt, um daraus Maßnahmen und Entscheidungen das Arbeitsverhältnis betreffend zu ergreifen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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