Es gibt viele Gründe, weshalb ein Unternehmen über den Wechsel des Datenschutzbeauftragten (DSB) nachdenken kann. Etwa weil er oder sie früher engagierter oder nicht so kritisch war. Möglicherweise geht der oder die DSB bald in Rente und man möchte die Übergabe frühzeitig einleiten. Vielleicht sind Sie auch schlicht über die Sichtweise des DSB nicht froh, der Ihrer Ansicht nach zu wenig pragmatisch und zu sehr als Projektverhinderer auftritt? Oder aber der externe DSB hat zu wenig Zeit für Sie und Sie möchten deshalb wechseln.
Sicherlich gibt es noch viel mehr Erwägungen, die Unternehmen zu dem Schritt bringen, den Datenschutzbeauftragten zu wechseln. Neben der Überlegung, wer die Aufgabe als nächstes übernehmen soll, steht natürlich die große Frage: Kann man eine(n) Datenschutzbeauftragte(n) kündigen und unter welchen Voraussetzungen? Die typische Juristinnen-Antwort lautet bekanntlich: Es kommt darauf an. Zum einen darauf, ob der Datenschutzbeauftragte extern oder intern ist. Ein interner DSB ist im Unternehmen beschäftigt und hat meistens zusätzlich zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten die Aufgabe übernommen, als Datenschutzbeauftragte(r) aktiv zu sein. Ein externer DSB dagegen ist bei einem Dienstleister beschäftigt und zumeist von mehreren Unternehmen als ihr DSB benannt worden. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Benennung zum Datenschutzbeauftragten befristet erfolgt ist.
Wir schauen uns also vier Konstellationen für die Frage der Kündigung und/oder Abberufung an:
- Interne(r) Datenschutzbeauftragte(r) ohne Befristung
- Interne(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Befristung
- Externe(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Dienstleistungsvertrag ohne feste Laufzeit
- Externe(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Dienstleistungsvertrag mit fester Laufzeit
Zudem wird erörtert, ob Covid19 ein Grund sein kann, die Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten zu beenden.
Noch ein kleiner Exkurs zur Ausräumung eines häufigen Missverständnisses, dann geht es los:
Ein Datenschutzbeauftragter hat nicht die Aufgabe, das gesamte Unternehmen – quasi im Alleingang – datenschutzkonform aufzustellen. Er kontrolliert und unterstützt das Unternehmen dabei, dass sich das Unternehmen um den Datenschutz kümmert. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes ist nach wie vor das Unternehmen selbst.