Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Nina Diercks

In letzter Zeit sind diverse Flirt-Apps wie Tinder, happn oder Badoo zum echten Renner auf den Smartphones geworden, wie auch diverse Medienberichte beweisen. Immer mehr Jugendliche nutzen solche Apps für die schnelle Kontaktaufnahme oder einfach nur aus Spaß oder zum Ego-Pushing.  Doch irgendwie geht die Diskussion um den Datenschutz ein wenig unter, was vielleicht auch daran liegen mag, dass diese Apps nicht aus dem Hause von Facebook oder Google stammen und die Nutzer (und Journalisten?) von den vielen Urlaubs-Selfies im Bikini geblendet sind.

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Ende August beschäftigte sich der Social Media Recht Blog schon einmal mit der „Lex Facebook“, vielmehr dem „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“. Das Gesetzgebungsverfahren ist nun ein gutes Stück weiter und deswegen hier ein kleines Update:

Am 25.02.2011 fand die erste Lesung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ im Bundestag statt. Zwischenzeitlich hat es kritische Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesrechtsanwaltskammer sowie des Deutschen Richterbundes gegeben. Änderungen hat es hier und da gegeben – das „lex Facebook“ findet sich jedoch auch in diesem Gesetzesentwurf vom 15.12.2010 unverändert. Allerdings lässt die Begründung zu § 32 Abs. 6 BDSG-E doch auf den gesunden Menschenverstand hoffen, denn dort heißt es

„Allgemein zugänglich sind Daten z.B. dann, wenn sie der Presse oder dem Rundfunk zu entnehmen sind. Auch im Internet bei bestimmungsgemäßer Nutzung für jeden abrufbare Daten sind grundsätzlich allgemein zugänglich, insbesondere, wenn die Daten über eine allgemeine Suchmaschine auffindbar sind. Sind die Daten hingegen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich, z.B. ausgewählten Freunden, liegt eine allgemeine Zugänglichkeit nicht vor.“

Aha. Geht doch. Sollte man meinen. Allerdings besteht weiterhin die oben geschilderte Problematik, dass der potentielle Arbeitgeber den potentieller Arbeitnehmer vor Erhebung auch der öffentlich zugänglichen Daten hinzuweisen und weiterhin ist auch die Erhebung allgemein zugänglicher Daten unzulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung der Daten das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Dies ist – wie oben dargestellt – immer der Fall bei „sozialen Netzwerken“. Die gesamte Begründung kann hier nachgelesen werden, die Regelungen zu § 32 BDSG-E werden ab Seite 15 erläutert.  Und wer mag, kann schließlich die Bundestags-Rede des „damals“ noch amtierenden Innenministers de Maizère im Bundestag zu dem Thema ebenfalls nachlesen.

Die Frage bleibt, ob das Gesetz letztlich so verabschiedet wird und wenn ja, wie es es sich in der Praxis bewährt… We will see. Updates tbc.

Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium für Inneres die (vorerst) letzte Version des „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ veröffentlicht. Grund genug, mich heute mit dem „lex facebook“, wie es auch getauft wurde, näher zu beschäftigen. Schließlich rauscht es diesbezüglich doch immer wieder ganz gehörig durch den Blätter-Wald bzw. die Webseiten. Doch was ist eigentlich dran an dem Entwurf?

Zunächst einmal handelt es sich weniger um ein „lex facebook“ als eben um einen „Entwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“. Das heißt, mit dem  Bundesdatenschutzgesetz sollen künftig auch explizit die personenbezogenen Daten von Beschäftigten besser geschützt werden. Bisher ergab sich dieser Schutz aus einer Zusammenschau des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Betriebsverfassungsgesetzes und einigen gerichtlichen Einzelentscheidungen (wie es im Arbeitsrecht auch üblich ist, da das Arbeitsrecht vorwiegend „Richterrecht“ ist, d.h. mehr durch die Rechtsprechung als Gesetze geformt wurde). Laut Entwurf soll nun „durch klarere gesetzliche Regelungen […] die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht werden“. Da bin ich mal sehr gespannt, schließlich zeichnet sich das BDSG nicht gerade durch klare gesetzliche Regelungen aus. Schon gar nicht, wenn man es zusammen mit weiteren Normen wie etwa dem Telemediengesetz (TMG) lesen muss. Der Entwurf verspricht aber „praxisgerechte Lösungen“. Nun denn.

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Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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