Blog für IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrecht
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Ulrike Berger

Die CNIL, die französische Aufsichtsbehörde, hat sich am 7.6.2022 noch einmal zu Google Analytics und der Datenübertragung in Drittstaaten geäußert. Ja, 7.6., es ist mir aber erst heute durch den ZD-Newsletter aufgefallen. (Danke dafür!)

In ihrem Beitrag legt die CNIL dar, dass sie mehrere Beschwerden zur Nutzung von Google Analytics auf Webseiten französischer Unternehmen auf dem Tisch hatte. Sie habe das geprüft und sei der Ansicht, dass die “Verwendung von Google Analytics in der derzeitigen Form zu unzureichend geregelten Übermittlungen in die USA führe”.  Dabei lässt die CNIL leider offen, was “die derzeitige Form” war, ob es also um Google Analytics 4 (aktuelle Version, die IP-Adresse wird nicht in Analytics erfasst) oder um die ältere Fassung, Universal Analytics ging, bei der man selbst entscheiden muss, ob die IP-Adresse anonymisiert wird. Ist aber auch nicht weiter wichtig, denn: Alles schlimm mit der Übertragung der IP-Adresse in einen Drittstaat.

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Ich gewinne lieber als dass ich verliere. Bei Mensch-ärger-dich-nicht und bei Gerichtsverfahren. Es gibt Urteile, die gehen klar, auch wenn die eigene Mandantschaft dabei verliert. Da stimmt die Begründung, auch wenn ich es rechtlich anders sehe. Hin und wieder gibt es jedoch auch Urteile, die man liest und sich denkt: „Das darf doch wohl nicht wahr sein.“ Da geht es nicht darum, dass man verloren hat, sondern dass die Begründung grobe Schnitzer enthält. Genau so ein Urteil hielt ich kürzlich in der Hand. Als ich erfahren habe, dass dieses Urteil in der Zeitschrift für Datenschutz veröffentlicht werden soll, war mir wichtig, dass klar wird, dass dieses Urteil keines ist, auf das man sich einfach stützen kann. Denn rechtlich ist zum Teil fragwürdig, wie das Gericht die Entscheidung begründet. Wer nicht so versiert im Thema ist oder nur schnell mal nach etwas sucht, könnte sonst bei diesem Urteil landen und denken: „Ha, da gibt es was.“ Deshalb habe ich eine Anmerkung geschrieben, in der ich deutlich mache, dass und warum ich dieses Urteil für wenig hilfreich halte. Es ist soweit ersichtlich das erste Urteil zu dieser Frage und sollte nicht unkommentiert stehen bleiben, damit die unsaubere Begründung nicht wiederholt wird, sondern die vom Gericht aufgeführten Aspekte rechtsdogmatisch zukünftig besser behandelt werden.Den ganzen Artikel lesen.

Liebe Leser:innen,

willkommen zum jüngsten Rechtsüberblick. Auch heute wollen wir wieder einen Blick auf spannende Themen des Datenschutzrechts werfen, die die unternehmerische Praxis zur Zeit und in naher Zukunft beschäftigen (werden). Sie wissen bereits, dass das Datenschutzrecht nicht zur Ruhe kommt und eines der lebendigsten Rechtsgebiete im Bereich Compliance bleibt. Deshalb wollen wir auch heute wieder einen kleinen Ausblick auf aktuelle Themen geben, nämlich:

  • LG Bonn: Die verspätete Auskunftserteilung an den Betroffenen ist kein Grund für Schadensersatz oder Schmerzensgeld
  • EuGH: Nicht nur die Datenschutzbehörde am Hauptsitz eines Unternehmens darf tätig werden
  • Schrems III am Horizont? – Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook auf dem Prüfstand
  • Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte wird in das Vertragsrecht eingebettet; ein Ausblick auf § 327q BGB

Spannende Themen, viel zu tun. Deshalb wollen wir direkt beginnen. Viel Spaß bei der Lektüre!

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Mitautoren: Tobias Hinderks*, Nina Diercks **

Ein herzliches Moin liebe Leserinnen und Leser,

willkommen zum dritten Teil der Blog-Reihe rund um den transatlantischen Datenverkehr und der Frage, was eigentlich nach dem weitreichenden Urteil des EuGH Schrems II Sache ist. Bereits in zwei Blog-Artikeln haben wir uns mit der Frage befasst, was nun gilt, da der Privacy Shield nicht mehr gilt.

Zur Erinnerung: Der Privacy Shield zwischen der EU und den USA war der Grund, weshalb recht einfach und legal personenbezogene Daten über den Atlantik ausgetauscht werden durften. Diesen Privacy Shield wollte der EuGH mit seiner Entscheidung Schrems II jedoch nicht als ausreichend akzeptieren; die europäischen Datenschutzvorstellungen würden in Angesicht der weitreichenden Befugnisse der Sicherheitsbehörden, auf Daten zuzugreifen, nicht erfüllt.Den ganzen Artikel lesen.

Die Berliner Aufsichtsbehörde ist vom Landgericht Berlin für ihren Bußgeldbescheid gegen die Deutsche Wohnen SE deutlich abgewatscht worden und die inhaltlichen Fragen zur Datenverarbeitung der Deutsche Wohnen sind ungeklärt, der Bußgeldbescheid perdu. Was ist passiert?

Im November 2019 war die Aufregung groß, als die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit mitteilte, ein Bußgeld über 14,5 Mio gegen die Deutsche Wohnen SE verhängt zu haben. Auch wir hier im Blog haben uns mit dem Thema auf Basis dessen befasst, was sich dieser Pressemitteilung entnehmen ließ. Dabei ging es um die Frage, ob die Behörde die Datenverarbeitung der Deutsche Wohnen SE zu recht beanstandet hat oder nicht. Da das Unternehmen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, musste eine Strafkammer des LG Berlins entscheiden.

Mit Beschluss vom 18.02.2021 hat das Gericht das Verfahren nun einfach eingestellt, die behaupteten Rechtsverstöße gar nicht erst gesprüft und die juristische Welt nahm an, dass das Landgericht der Ansicht sei, ein Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen die DSGVO sei gegenüber einem Unternehmen so nicht möglich. Dann könnten Bußgeldbescheide nur gegen Organe der Unternehmen verhängt werden. (Aber halt, Bußgelder gegen Unternehmen sind trotzdem möglich, bitte nicht zu früh freuen).

Heute wurde – zunächst nur in kostenpflichtigen juristischen Datenbanken – der Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20))  nun veröffentlicht und brachte eine große Überraschung mit sich. Ja, das LG Berlin ist in der Tat der Auffassung, dass ein Bußgeldbescheid nicht gegen eine juristsche Person verhängt werden könne, aber das war nicht die Überraschung.

Überraschend war, dass das Landgericht ganz deutlich ausführte, dass der Bußgeldbescheid unter derart gravierenden Mängeln leidet, dass er nicht Grundlage eines Verfahrens sein kann. Das ist peinlich für die Behörde, die die – lange bekannte – Thematik von Bußgeldern gegenüber juristischen Personen offenbar übersehen hat und beleidigt mit einer Pressemitteilung reagiert hat. Ausführlich und schön hat sich der Kollege Stephan Hansen-Oest auf seiner Seite über die Berliner Aufsichtsbehörde und ihr Verhalten nach der Entscheidung geärgert.

Ob die datenschutzrechtlichen Vorwürfe gegen die Deutsche Wohnen, die wir seinerzeit besprochen haben, zutreffend waren, wird vielleicht nie geklärt werden. Allerdings hat die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des LG Berlin sofortige Beschwerde eingelegt. Nun wird sich das Kammergericht Berlin zumindest mit der Frage befassen, ob eine juristische Person Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein kann. In Österreich hat der Verwaltungsgerichtshof, vergleichbar mit dem deutschen Bundesverwaltungsgericht, im Sommer 2020 zu Voraussetzungen der Bußgeldverhängung gegen juristische Personen, insbesondere also Unternehmen, Stellung bezogen, was im Rechtsüberblick 02/20 hier besprochen wurde. Auch der österreichische Verwaltungsgerichtshoft war, wie das LG Berlin, der Ansicht, dass keine direkte Zurechnung von Verstößen gegen die DSGVO gegenüber einer juristischen Person möglich sei, sondern man andere Wege gehen müsse. Demgegenüber hat das LG Bonn im November 2020 bestätigt, dass gegen 1&1 ein Bußgeld direkt aus Art. 83 DSGVO verhängt werden durfte.

Bevor aber nun die Sektkorken knallen noch einmal der Hinweis: Doch, es ist durchaus möglich, ein Bußgeld gegen ein Unternehmen zu verhängen und ja, auch nach Ansicht des LG Berlin. Die Frage ist: wie.

Der juristische Streit geht darum, ob § 30 OWiG, das Bußgelder für Unternehmen nur unter engen Voraussetzungen vorsieht, anzuwenden ist oder ob aus Art. 83 DSGVO direkt unter Anwendung der supranationalen Kartellrechtsgrundsätze gegen Unternehmen Bußgelder verhängt werden können. Klingt kompliziert, ist es auch – aber auch unglaublich spannend. Vielleicht legt das Kammergericht Berlin die Frage dem EuGH zur Entscheidung vor und wir werden bald mehr wissen.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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