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Tja. Man könnte sich fragen, ob sich die ganze Diskussion um Datenübermittlung in unsichere Rechtsstaat, womit in der Regel die USA gemeint sind, mit der Zeichnung der Exekutive Order von Joe Biden und dem wohl kommenden neuen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für Datenübermittlung in die USA erledigt hat.

Was? Das ging Ihnen zu schnell? Ok. Fangen wir noch mal – in aller Kürze von vorne an.

Schrems II, SVK, die Datenschutzbehörden und der risikobasierte Ansatz der DSGVO

Im Jahr 2020 erging die sogenannte Schrems-II-Entscheidung des EuGH. Mit diesem Urteil erklärte der EuGH den Angemessenheitsbeschluss »Privacy Shield« der EU-Kommission (EUKOM) i.S.d. Art. 45 DSGVO für ungültig. Damit entfiel die bis dato bestehende Rechtsgrundlage nach Art. 45 DSGVO für Datenübertragungen in die USA. Zeitgleich urteilte der EuGH über die Verwendung von sogenannten Standardvertragsklauseln (SVK) nach Art. 46 Abs. 2 c) DSGVO, die eine weitere Rechtsgrundlage zur Datenübertragung in unsichere Drittstaaten darstellen und konstatierte, dass der verantwortliche Datenexporteur in jedem Einzelfall prüfen müsse, ob das Recht des Drittlandes nach Maßgabe des EU-Rechts einen angemessenen Schutz gewährleistet. Der EuGH bezweifelte, dass die USA einen angemessenen Schutz nach Maßgabe des EU-Rechts bieten könnten.

Im Juni 2021 wurden neue Standardvertragsklauseln veröffentlich, die mit den Klauseln 14 a), b) eine solche transferspezifische und risikoorientierte Abwägung bei der Datenübermittlung vorsahen. Demnach ist unter anderem zu prüfen, welche Art von Daten übermittelt wurden, welchen Zweck die Verarbeitung hat, den Wirtschaftszweig, in dem die Übertragung erfolgt sowie die technisch und organisatorischen Maßnahmen, die bei der Verarbeitung ergriffen werden.

Der europäische Datenschutzausschuss (EDSA) negierte allerdings – ebenso wie die DSK, die Deutsche Datenschutzkonferenz – dass der risikobasierte Ansatz der DSGVO auch im Rahmen von Drittstaatentransfers zu berücksichtigen sei. Die europäischen Datenschutzbehörden vertraten die Ansicht, dass es nicht darauf ankäme, ob es sich bei den übermittelten personenbezogenen Daten um statistische Trackingdaten oder um hochsensible Gesundheitsdaten handelte und/oder wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit von Risikoverwirklichungen wäre. Es sei nur zu prüfen, ob das Recht des importierenden Staat ein „angemessenes“ Schutzniveau böte.

Der geschätzte Kollege Heiko Roth und ich hielten und halten diese Auffassung schon deswegen für falsch, weil sie nicht mit der Dogmatik der DSGVO selbst in Einklang zu bringen ist. In unserem Aufsatz „Datenübermittlung in unsichere Rechtsstaaten“, ZdiW 08/2021, 313 setzen wir uns deswegen intensiv mit dem Prinzip des risikobasierten Ansatzes der DSGVO, dem Schrems -II-Urteil und eben der Datenübermittlung in unsichere Drittstaaten auf Basis der SVK nach Art. 46 Abs. 2 c) DSGVO auseinander. Wir kommen – sehr verkürzt – zu dem Ergebnis, dass die Datenübermittlung in unsichere Rechtsstaaten auch dann zulässig sein kann, wenn das Recht des Drittstaates gegebenfalls nicht in Gänze der Vorstellung der EuGH entspricht, aber das Risiko nach einer Risikoabwägung vertretbar ist. Alle Einzelheiten sind in unserem Aufsatz nachzulesen:

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Die CNIL, die französische Aufsichtsbehörde, hat sich am 7.6.2022 noch einmal zu Google Analytics und der Datenübertragung in Drittstaaten geäußert. Ja, 7.6., es ist mir aber erst heute durch den ZD-Newsletter aufgefallen. (Danke dafür!)

In ihrem Beitrag legt die CNIL dar, dass sie mehrere Beschwerden zur Nutzung von Google Analytics auf Webseiten französischer Unternehmen auf dem Tisch hatte. Sie habe das geprüft und sei der Ansicht, dass die “Verwendung von Google Analytics in der derzeitigen Form zu unzureichend geregelten Übermittlungen in die USA führe”.  Dabei lässt die CNIL leider offen, was “die derzeitige Form” war, ob es also um Google Analytics 4 (aktuelle Version, die IP-Adresse wird nicht in Analytics erfasst) oder um die ältere Fassung, Universal Analytics ging, bei der man selbst entscheiden muss, ob die IP-Adresse anonymisiert wird. Ist aber auch nicht weiter wichtig, denn: Alles schlimm mit der Übertragung der IP-Adresse in einen Drittstaat.

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Liebe Leser:innen,

willkommen zum jüngsten Rechtsüberblick. Auch heute wollen wir wieder einen Blick auf spannende Themen des Datenschutzrechts werfen, die die unternehmerische Praxis zur Zeit und in naher Zukunft beschäftigen (werden). Sie wissen bereits, dass das Datenschutzrecht nicht zur Ruhe kommt und eines der lebendigsten Rechtsgebiete im Bereich Compliance bleibt. Deshalb wollen wir auch heute wieder einen kleinen Ausblick auf aktuelle Themen geben, nämlich:

  • LG Bonn: Die verspätete Auskunftserteilung an den Betroffenen ist kein Grund für Schadensersatz oder Schmerzensgeld
  • EuGH: Nicht nur die Datenschutzbehörde am Hauptsitz eines Unternehmens darf tätig werden
  • Schrems III am Horizont? – Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook auf dem Prüfstand
  • Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte wird in das Vertragsrecht eingebettet; ein Ausblick auf § 327q BGB

Spannende Themen, viel zu tun. Deshalb wollen wir direkt beginnen. Viel Spaß bei der Lektüre!

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Mitautoren: Tobias Hinderks*, Nina Diercks **

Ein herzliches Moin liebe Leserinnen und Leser,

willkommen zum dritten Teil der Blog-Reihe rund um den transatlantischen Datenverkehr und der Frage, was eigentlich nach dem weitreichenden Urteil des EuGH Schrems II Sache ist. Bereits in zwei Blog-Artikeln haben wir uns mit der Frage befasst, was nun gilt, da der Privacy Shield nicht mehr gilt.

Zur Erinnerung: Der Privacy Shield zwischen der EU und den USA war der Grund, weshalb recht einfach und legal personenbezogene Daten über den Atlantik ausgetauscht werden durften. Diesen Privacy Shield wollte der EuGH mit seiner Entscheidung Schrems II jedoch nicht als ausreichend akzeptieren; die europäischen Datenschutzvorstellungen würden in Angesicht der weitreichenden Befugnisse der Sicherheitsbehörden, auf Daten zuzugreifen, nicht erfüllt.Den ganzen Artikel lesen.

Liebe Leser*innen,

herzlich willkommen zum ersten richtigen Rechtsüberblick des Jahres 2021. Im März zwar, aber untätig geblieben sind wir bis dahin nicht. Denn wenn auch die Entwurfsfassung unserer Blogreihe zum transatlantischen Datenverkehr einige Zeit in Anspruch genommen hat, so haben wir die anderen Datenschutzthemen der vergangenen Wochen nicht aus den Augen verloren.

Deshalb laden wir Sie ein, sich heute mit uns diese Themenbereiche anzuschauen und zu diskutieren:

  • Betriebsrat als Verantwortlicher? Kommt eine gesetzliche Klarstellung?
  • Wann darf ich eine fremde Person fotografieren? Aus dem Tätigkeitsbericht des HmbBfDI
  • Datenschutzverstoß bei der HPI-Schulcloud – was man daraus mitnehmen kann
  • Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz: Nutzung von US-Videokonferenzsystemen in Schulen vertretbar
  • US Bundesstaaten nehmen sich die DSGVO zum Vorbild
  • Google will auf individuelles Tracking zukünftig verzichten – Das Ende einer Ära?
  • Irische Datenschutzbehörde steht in der Kritik des Eu-Parlaments
  • App „Clubhouse“ auf dem Prüfstand

Wir wünschen viel Freude beim Lesen und wollen Sie nicht länger auf die Folter spannen. Legen wir los!

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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