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dsgvo

Mitautor: Christian Frerix*

Huch! Da bin ich ja schon wieder, obwohl wir noch gar nicht September haben. Doch wohl an. Diesmal geht es wieder um die EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO. In Teil 4 geht es um:

Die Pflichten der Unternehmen, genau genommen: Dokumentationspflichten, Datensicherungspflichten und Meldepflichten 

[Bonustrack: Der Datenschutzbeauftragte unter der DSGVO]

Wir wir schon in Teil 1 „Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung“ sagten, bringt die im Mai 2018 Geltung erlangende und ab dann auch den Datenschutz in Deutschland regelnde europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)  jede Menge Änderungen mit sich, auf die sich Unternehmen künftig einstellen müssen. Es ändern sich sowohl die Begrifflichkeiten (siehe dazu Teil 2 „Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt“) als auch etliche Voraussetzungen zur Datenverarbeitung (Teil 3 – „Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen“).

Doch damit nicht genug. Die DSGVO verschärft die Dokumentationspflichten, die Datensicherungspflichten und die Meldepflichten. (Auch die Informations- und Auskunftspflichten, aber dazu wird es einen weiteren Artikel geben…). Das bedeutet, dass alle Unternehmen Ihre datenschutzrechtlichen Strukturen bis 2018 unbedingt auf den Prüfstand stellen sollten.

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Mitautor: Christian Frerix*

Die grundlegenden Voraussetzungen der Datenverarbeitung nach der DSGVO – Von Einwilligungen und Erlaubnistatbeständen

Mit großen Schritten stapft die DSGVO auf Europa zu. Seit Mai 2016 ist sie in Kraft. Ab Mai 2018 wird sie ihre Wirkung über den Kontinent entfalten. Ach? Das sagten wir schon mal? Stimmt. In Teil 1 und Teil 2 unserer kleinen Serie zur europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Nachdem in Teil 1 der grundlegende Aufbau des neuen (unmittelbar wirkenden) Gesetzes erläutert wurde und wir uns in Teil 2 den wichtigsten Begriffen der DSGVO zugewendet hatten, stellen wir hier nun die Grundprinzipien vor, auf denen der Datenschutz in Europa künftig fußt.

Das heißt, wir gucken uns heute an, unter welchen Voraussetzungen eine Datenverarbeitung nach der DSGVO künftig möglich sein wird.

Voraussetzungen? Grundprinzipien? Datenschutz? Ja, ja, ich kann ihre Gedanken lesen. Heimlich drücken Sie gerade das Kotz-Emoj. (Erwischt! Ich weiß.) Auch wenn Ihnen per se Spannenderes einfällt, als den Ausführungen einer Anwältin zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Datenverarbeitung nach der DSGVO zu lauschen/lesen, ist das dennoch sehr empfehlenswert. Schließlich sind Sie bzw. Ihr Unternehmen sowie alle Datenverarbeiter im europäischen Raum an diese Verordnung gebunden. Und wenn Sie sich nicht dran halten, dann erwarten Sie – je nach dem gegen welche Norm Sie verstoßen haben – Bußgelder in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro bzw. bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres  gemäß Art. 83 Abs. 4 DSGVO oder in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro bzw. bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO (siehe dazu bereits Teil 2).

Ja, das sind Summen, da bilden die meisten Unternehmen nicht „mal eben“ eine Rückstellung für. Also, vielleicht doch weiterlesen…

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Mitautor: Christian Frerix*

Die wichtig(st)en Begriffe der Datenschutzgrundverordnung kurz erklärt

Wie wir in der letzten Woche in Teil 1 dieser Serie erläuterten, ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und wird ihre Wirkungen im Mai 2018 in aller Pracht entfalten.

Bis dahin sollten sich Unternehmen mit den damit für sie einhergehenden Änderungen tunlichst auseinandersetzen. Warum? Warum nicht wie bisher ignorieren? Nun, der alte Tiger Datenschutz hat – wie wir bislang nur zaghaft andeuteten – neue Zähne bekommen. Das bedeutet unter anderem, dass Verstöße gegen die Verordnung – je nach dem gegen welche Norm Sie verstoßen haben – mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro bzw. bis zu 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres  oder in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro bzw. bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres mit Geldbußen  geahndet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 4 u 5 DSGVO). Daneben sind nun auch klar Schadensersatzansprüche in der DSGVO verankert (vgl. Art. 82 DSGVO). Tja, bei diesen Beträgen fällt es schon schwer, eine „Rückstellung“ zu budgetieren geschweige denn tatsächlich einzukalkulieren. Dazu ein anderes Mal mehr; aber dies vielleicht als kleinen Anreiz, mit einem wachen Auge auf die anstehenden Änderungen zu schauen.

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Mitautor: Christian Frerix*

Der erste einordnende Überblick zur neuen EU-Datenschutzgrundverordnung

Im Dezember 2015 haben sich EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Ministerrat nach vierjährigem Hin und Her auf eine Reform des Datenschutzrechts geeinigt. Das Ergebnis ist die unter dem leicht einprägsamen Namen erarbeitete „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr“ (kurz: EU-Datenschutzgrundverordnung, noch kürzer: DSGVO). Nachdem jüngst auch das Europäische Parlament zugestimmt hat, ist die DSGVO am 04. Mai 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und damit 20 Tage später am 25. Mai 2016 in Kraft getreten.

Was?! In Kraft getreten?! Himmel! Schon? Und jetzt?! Und wieso wird erst heute darüber gebloggt!? Ganz ruhig. Alles ist gut. Und zwar einfach aus dem folgenden Grund: Die DSGVO ist zwar schon seit dem 25. Mai 2016 in Kraft, jedoch entfaltet sie gemäß Artikel 99 Absatz 2 DSGVO erst zwei Jahre nach dem Inkraftreten der Verordnung ihre Wirkung.

Folglich haben Unternehmen von nun an bis Mai 2018 zwei Jahre Zeit, ihre Datenverarbeitungsprozesse an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Sich angesichts dieser Übergangsfrist bis zum Februar 2018 mit geschlossenen Augen zurückzulehnen, könnte sich aber als äußerst unvorteilhaft erweisen. Denn aufgrund der vielen neuen Regelungen und Anforderungen sowie der stark erhöhten Bußgeldandrohungen sollten Unternehmen  besser jetzt beginnen, sich mit den kommenden Veränderungen im Umgang mit personenbezogenen Daten vertraut zu machen, um die Übergangszeit konstruktiv und ohne Hektik nutzen zu können.

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Gestern erschütterte, so schien es jedenfalls, kurz die Welt. Schließlich urteilte der EuGH in Sachen Meta Platforms (aka Facebook). Zusammenfassen ließe sich die Entscheidung (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21) wie folgt: Einerseits nichts Neues vom Kirchberg-Plateau in Luxemburg (dem Sitz des Europäischen Gerichtshofs). Andererseits klare Worte vom EuGH zur Auslegung der Rechtsgrundlagen der DSGVO im Bereich des personalisierten Online-Marketings. Und das macht das Urteil auch so spannend.

Hier nun im Einzelnen. Für Nichtjuristen. Schnell erklärt.

Worum geht es beim Fall „Bundeskartellamt versus Meta Platforms Inc., MetaPlatforms Ireland Ltd. und Facebook Deutschland GmbH“?

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2019 Meta (Facebook) mittels eines Beschlusses untersagt, „[…] die Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook von der Verarbeitung der Off-Facebook-Daten der User [d.h. all solchen Daten, die via Websites und Apps Dritter durch FB mittels APIs oder „Gefällt mir“ uä. Integrationen erhoben werden] abhängig zu machen und diese Daten ohne ihre Einwilligung auf der Grundlage der damals geltenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu verarbeiten. Außerdem verpflichtete das Bundeskartellamt diese Unternehmen, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen so anzupassen, dass aus ihnen eindeutig hervorgeht, dass die fraglichen Daten nicht ohne Einwilligung des betreffenden Nutzers erfasst, mit den Facebook-Nutzerkonten verknüpft und verwendet werden. Das Bundeskartellamt stellte klar, dass eine solche Einwilligung ungültig sei, wenn sie eine Bedingung für die Nutzung des sozialen Netzwerks darstelle.“ (Vorstehendes: EuGH, C 252/21, Rn. 151). Dagegen legte Meta Einspruch vor dem OLG Düsseldorf ein. Dieses war sich hinsichtlich etlicher Rechtsfragen des europäischen Rechts nicht sicher und ersuchte deswegen den EuGH – wie man das in diesen Fällen so macht – um eine sogenannte Vorabentscheidung. D.h. um die Klärung der folgenden Fragen:

  1. Haben nationale Wettbewerbsbehörden, wie das Kartellamt, überhaupt das Recht zu prüfen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten den Anforderungen der DSGVO entspricht oder dürfen das nur die Datenschutzaufsichtsbehörden?
  2. Gelten sensible Daten im Sinne des Art. 9 1 DSGVO (politische Interessen, Religionszugehörigkeit, Gesundheit, sexuelle Vorlieben) als durch den Nutzer „öffentlich-zugänglich“ gemacht, wenn der Nutzer bspw. irgendwo auf „Gefällt mir“ drückt (bspw. bei einer Facebook-Seite zur Depressionsforschung) und darf der Betreiber von sozialen Online-Netzen diese Daten deswegen nutzen?
  3. Welche Rechtsgrundlagen können die Betreiber sozialer Online-Netze für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer heranziehen?
  4. Können Nutzer, insbesondere bei sensiblen Daten, überhaupt wirksam eine Einwilligung erteilen, wenn das Unternehmen, dass die Einwilligung einholt, eine marktbeherrschende Stellung inne hat?

Dazu im Einzelnen, aber in aller Kürze wie folgt:

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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