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Compliance

Mitarbeit: Christian Frerix*

Wie auch hier in diesem Blog schon des öfteren beschrieben, gestaltet sich die Besetzung freier Stellen für Unternehmen zunehmend schwieriger. Abhängig von Region und/oder Branche bewerben sich auf offene Stellen entweder keine oder keine im Ansatz geeigneten Kandidaten. Von daher gehen viele Unternehmen (zwangsweise) inzwischen andere Wege. Sie machen sich auf und suchen selbst aktiv nach neuem Personal oder lassen suchen („sourcen“).

Ob mit der Aufgabe des „Active Sourcing“, der nachfolgenden Kandidatenansprache oder des Talent Relationship Managements nun Recruiter, Personalberater oder Headhunter betraut sind, ist in einer Hinsicht gleichgültig:  Es gilt, aus rechtlicher Sicht einige Spielregeln einzuhalten, wie ich bereits vor geraumer Zeit hier im Blog ausführlich dargelegt habe.

Warum nun dieser Artikel? Nun der Titel lässt es ahnen: Die Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018, eine bevorstehende Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-E) durch den deutschen Gesetzgeber sowie der geplante Erlass einer E-Privacy-Verordnung durch den EU-Verordnungsgeber sind Grund genug, sich erneut mit der Regulierung des Active Sourcing zu beschäftigen und einen Ausblick auf die ab 2018 geltenden Vorgaben zu wagen.

Sie sind Personaler? Sie langweilt der Datenschutz? Vielleicht langweilt es Sie nicht mehr so sehr, wenn Sie wissen, dass jeder Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Millionen EUR oder 4% des weltweiten Jahresumsatz – je nach Art des Verstoßes – bedroht ist.

Sie sind Geschäftsführer oder Vorstand und wollen, dass die Personalleitung einfach mal Personal ranschafft ohne „kompliziert“ zu sein? (Also, dass diese Sie bitte nicht zu sehr mit diesem Compliance-Tinnef nervt?) Nun, dann interessiert Sie als geschäftsführendes Organ vielleicht, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (ja, das sind Sie als Geschäftsführer oder Vorstand) für Schäden haften, die durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurden. (Sic! Siehe dazu Artikel 82 DSGVO).

Nach dem ich nun ihr Interesse geweckt habe, wie immer, der Reihe nach:

Den ganzen Artikel lesen.

Ja, Sie haben leider richtig gelesen. Doch bei allem Schrecken, ich verspreche Ihnen, am Ende des Tunnels ist noch Licht. Oder vielmehr leuchtet in diesem Artikel zuweilen (etwas mehr als) der Silberstreif am Horizont.

Nun aber von vorne und der Reihe nach:

Die Datenschutzbehörden NRW und die Datenschutzbehörde Berlin haben ihre sogenannten „Tätigkeitsberichte“ für 2016 veröffentlicht. In diesen Tätigkeitsberichten berichten die Behörden, nicht sehr überraschend, über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr. Etwa wie sie bestimmte Verhaltensweisen, Arbeitsprozesse oder eingesetzte Tools im öffentlichen Bereich (Behörden) oder nicht-öffentlichen Bereich (Unternehmen) geprüft und beurteilt haben.

In beiden Tätigkeitsberichten wird auch zum Thema Beschäftigtendatenschutz Stellung genommen, dabei unter anderem zu den Themen „Bewerbungsgespräche über Skype“ und „videobasierte zeitversetzte Interviews„. Darum soll es dann auch hier im Folgenden gehen.Den ganzen Artikel lesen.

Mitautor: Christian Frerix

Update durch: Tobias Hinderks

Update: Dieser Artikel wurde am 19. April 2018 im Hinblick auf die nun feststehenden Normen des BDSG-Neu im Hinblick auf den Datenschutzbeauftragten überarbeitet.

Viele Unternehmensverantwortliche wissen um die Pflicht zur Bestellung einer/s Datenschutzbeauftragten (DSB; die im Folgenden verwendete männliche Form gilt für Personen beiderlei Geschlechts gleichermaßen). Dennoch führt die „Spezies“ der Datenschutzbeauftragten in der unternehmerischen Wahrnehmung oftmals noch ein Schattendasein. Und ebenso so oft scheint es so zu sein, als habe derjenige den Hut des internen DSB auf, der schlicht den Kopf nicht schnell genug weggezogen hat. Ein Grund dafür mag darin liegen, dass die Beschäftigung mit diesem Thema häufig mehr Fragen aufwirft, als sie beantwortet. Brauche ich einen DSB? Was macht dieser überhaupt? Wer darf es überhaupt sein? Und ist dieser dann echt unkündbar? Und überhaupt, was muss denn noch alles beachtet werden?

Sollten auch Sie zu denjenigen gehören, die sich Tag und Nacht  (okay, okay, hin und wieder, eben wenn Sie denken „Da war doch noch was….?“) mit diesen Fragen beschäftigen, dann sollten Sie mit den folgenden Zeilen Ihre Antworten finden.

Und auch wenn Sie bereits einen DSB beschäftigen oder selbst einer sind,  lohnt sich das Weiterlesen. Als datenverarbeitende Stelle kommen Sie nämlich gerade in Zeiten der Anpassung interner Betriebsabläufe an die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bis 2018 nicht um dieses Thema herum.

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Nach einer Meldung vom gestrigen Tage (09.02.) (u.a. bei Heise, GoogleWatchBlog, ZDNet) verlangt Google Play nun, dass in den Store eingestellte Apps eine Datenschutzerklärung enthalten – und droht mit dem Entfernen der Apps aus dem Store, wenn nicht bis zum 15. März (!) Datenschutzrichtlinien vorliegen. Mhm, dachte ich, okay, der 15.03., das ist mal ein knackiger Zeithorizont für die App-Betreiber und wird bei dem einen oder anderen für Schweiß auf der Stirn sorgen. Aber sonst? Eigentlich ist das alles doch nichts Neues?

Nun aber von vorne und der Reihe nach: Wie ist die Rechtslage, was will Google und was müssen Sie als App-Betreiber tun?

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Vielleicht ist es dem einen oder anderen aufgefallen: Von Mitte September bis kurz vor Weihnachten war es hier, wie auch auf den anderen digitalen Kanälen, relativ ruhig. Das hatte einen handfesten Grund. Nicht nur, dass viel Mandatsarbeit zu erledigen war (ja, das auch), nein, ich hatte vielmehr vergangenes Jahr beschlossen, dass ich den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ erlangen möchte.

„Wie, Sie machen auch Arbeitsrecht?!“

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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