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Arbeitsrecht

Die Hamburger Datenschutzbehörde hat heute morgen mittels einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass gegenüber der Modekette H&M ein Bußgeldbescheid in Höhe von 35,3 Millionen erlassen wurde.

Ruuuummmsss!

Die Gesellschaft H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG hat ihren Sitz in Hamburg, so dass der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (HmbBfDI) für Datenschutzverstöße dieses Unternehmens zuständig ist. Konkret ging es um ein Servicecenter des Unternehmens in Nürnberg. Dort fand eine „Mitarbeiterbetreuung“ statt, wie man sie bis dato wohl nur aus Schleckerfilialen kannte. Seit dem Jahr 2014 wurden von Beschäftigten in großem Umfang private Lebensumstände dokumentiert. Dies meint, dass nicht nur Urlaubs- oder Krankentage erfasst wurden (soweit normal wie zur Abrechnung notwendig), sondern freundliche „Welcome Back Talks“ geführt wurden. Dabei wurden dann sowohl Urlaubserlebnisse wie auch Krankheitssymptome und Diagnosen dokumentiert. Ebenso fanden sich Aufzeichnungen zum Privatleben der Mitarbeiter, die die Führungskräfte wohl dem Flurfunk entnahmen, wie religöse Bekenntnisse oder familiäre Probleme. Damit das ganze seine Ordnung hat, wurden diese Erkenntnisse digital gespeichert und waren einem Kreis von bis zu 50 Führungskräften zugänglich. Schließlich wurden diese Erkenntnisse auch zu Auswertungen von individuellen Arbeitsleistungen sowie zur Erstellung von Profilen der Beschäftigten genutzt, um daraus Maßnahmen und Entscheidungen das Arbeitsverhältnis betreffend zu ergreifen.

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Die eine oder andere LeserIn entsinnt sich oder war gar als TeilnehmerIn dabei: Am 18. Juni 2020 griffen wir (Dr. Patrick Zeising und ich) das Thema „Mobiles Arbeiten aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht“ in Form eines Webinars auf. Das hat nicht nur viel Spaß gemacht, sondern kam bei den TeilnehmerInnen auch außerordentlich gut an. Jedenfalls wenn man dem vielen netten Feedback, das wir hinterher erhielten, Glauben schenken darf. (Danke nochmal dafür!)

Die Themen Mitbestimmung und Betriebsvereinbarungen konnten wir im Rahmen dieses Webinars jedoch nur streifen. Was lag und liegt also näher, genau dazu ein eigenes Webinar aufzusetzen? Nichts. Und so haben wir uns zusammengesetzt und uns inhaltlich das Folgende überlegt:

Mobiles Arbeiten aus kollektiv- und datenschutzrechtlicher Sicht

Homeoffice | Betriebsverfassungsgesetz | DSGVO – Wie passt das zusammen?

Webinar am 20. Oktober 2020 –  9:00 Uhr bis circa 11:00 Uhr

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Es gibt viele Gründe, weshalb ein Unternehmen über den Wechsel des Datenschutzbeauftragten (DSB) nachdenken kann. Etwa weil er oder sie früher engagierter oder nicht so kritisch war. Möglicherweise geht der oder die DSB bald in Rente und man möchte die Übergabe frühzeitig einleiten. Vielleicht sind Sie auch schlicht über die Sichtweise des DSB nicht froh, der Ihrer Ansicht nach zu wenig pragmatisch und zu sehr als Projektverhinderer auftritt? Oder aber der externe DSB hat zu wenig Zeit für Sie und Sie möchten deshalb wechseln.

Sicherlich gibt es noch viel mehr Erwägungen, die Unternehmen zu dem Schritt bringen, den Datenschutzbeauftragten zu wechseln. Neben der Überlegung, wer die Aufgabe als nächstes übernehmen soll, steht natürlich die große Frage: Kann man eine(n) Datenschutzbeauftragte(n) kündigen und unter welchen Voraussetzungen? Die typische Juristinnen-Antwort lautet bekanntlich: Es kommt darauf an. Zum einen darauf, ob der Datenschutzbeauftragte extern oder intern ist. Ein interner DSB ist im Unternehmen beschäftigt und hat meistens zusätzlich zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten die Aufgabe übernommen, als Datenschutzbeauftragte(r) aktiv zu sein. Ein externer DSB dagegen ist bei einem Dienstleister beschäftigt und zumeist von mehreren Unternehmen als ihr DSB benannt worden. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Benennung zum Datenschutzbeauftragten befristet erfolgt ist.

Wir schauen uns also vier Konstellationen für die Frage der Kündigung und/oder Abberufung an:

  • Interne(r) Datenschutzbeauftragte(r) ohne Befristung
  • Interne(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Befristung
  • Externe(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Dienstleistungsvertrag ohne feste Laufzeit
  • Externe(r) Datenschutzbeauftragte(r) mit Dienstleistungsvertrag mit fester Laufzeit

Zudem wird erörtert, ob Covid19 ein Grund sein kann, die Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten zu beenden.

Noch ein kleiner Exkurs zur Ausräumung eines häufigen Missverständnisses, dann geht es los:

Ein Datenschutzbeauftragter hat nicht die Aufgabe, das gesamte Unternehmen – quasi im Alleingang – datenschutzkonform aufzustellen. Er kontrolliert und unterstützt das Unternehmen dabei, dass sich das Unternehmen um den Datenschutz kümmert. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes ist nach wie vor das Unternehmen selbst.

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Die Anwaltskanzlei Diercks öffnet wieder ihre Türen? Moment. Ist Rechtsanwältin Nina Diercks nicht erst zum 01. Januar 2020 zu MÖHRLE HAPP LUTHER gewechselt, um dort als Partnerin den Bereich IT- und Datenschutz zu verantworten?

Ja. Das stimmt. Und wie hier ausführlich nachzulesen ist, bin ich diesen Schritt genauso bewusst wie sehr gerne gegangen. Nach einem ebenso intensiven wie spannendem guten halben Jahr haben wir jedoch gemeinsam die Entscheidung getroffen, dass wir zwar fachlich wie menschlich außerordentlich gerne zusammenarbeiten, dies künftig jedoch anlassbezogen und unter getrennten Dächern fortführen möchten. Und so haben wir uns im besten Einvernehmen darauf verständigt, die Zusammenarbeit zum Ablauf des 15. August 2020 zu beenden.

Danke!  

Mein herzlicher Dank gilt an dieser Stelle allen Partner*innen und Mitarbeiter*innen bei MÖHRLE HAPP LUTHER, die mich und mein Team so herzlich in Ihrem Haus begrüßt und aufgenommen haben. Das gilt insbesondere für Henning Anders, Dr. Joachim Jung, Dr. Julia Luther, Dr. Helge Hirschberger, Dr. Tobias Möhrle, Dr. Andrea Kroepelin, Dr. Sven Oswald, Guido Gmoll, Peter Brieger sowie Maria Metke. Es war mir eine Freude mit Euch zu arbeiten und/oder Euch am Kaffeeautomaten zu treffen. Dass mit dem Treffen am Kaffeeautomaten wird künftig eher schwierig. Doch wenn wir in der einen oder anderen Angelegenheit fachbezogen zusammenarbeiten, dann hoffe ich doch sehr, dass dabei das eine oder andere Mal auch die Zeit für einen Kaffee bleibt – dies gerne auch in den neuen Räumen der „alten“ Anwaltskanzlei Diercks. Sicher habe ich nun bei dieser Aufzählungen jemanden vergessen. Das ist keine Absicht. Ich bitte jetzt schon um Nachsicht und Verzeihung.

Eine Person habe ich aber nicht vergessen, vielmehr gebühren Dr. Patrick Zeising eigene Zeilen:

Lieber Patrick,

an dieser Stelle ein besonderes Dankeschön für die stets vertrauensvolle Zusammenarbeit in den letzten Monaten – und zwar von den ersten Gesprächen, die wir führten, bis hin zu den letzten. Und so freue ich mich, dass dies gar nicht die letzten gemeinsamen Gespräche waren, sondern wir sicher noch Gelegenheit finden werden, zusammen zu arbeiten und/oder den besagten Kaffee oder ein sonstiges Kaltgetränk zu uns zu nehmen.    

Auf ganz bald,

Nina

Die Anwaltskanzlei Diercks 2020

Die Warmherzigkeit des Abschieds ändert jedoch nichts daran, dass ich mich sehr darauf freue, die Türen der Anwaltskanzlei Diercks am 16. August 2020 wieder an neuer Stätte zu öffnen ((ja, okay, am 17.08., am Sonntag wird niemand im Büro sein…;) ). Dabei wird mich nicht nur meine langjährige Assistentin Kathrin Meyer begleiten, sondern wir konnten auch Rechtsanwältin Ulrike Berger, die seit Ende Februar unser Team mit ihrer langjährigen Erfahrung im IT- und Datenschutzrecht verstärkt, gewinnen, diesen Weg mit uns zu gehen. Ebenso zieht unser studentischer Mitarbeiter Tobias Hinderks wieder mit, während unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Tobias Pollmann sich im Oktober dem 2. Staatsexamen stellen wird und in Folge dessen den Kopf ersteinmal in den Sand, vielmehr die Bücher steckt. (Viel Erfolg!!!)

Und so freue ich mich, dass wir Ihnen in bereits gewohnter Besetzung weiter in allen Rechtsfragen aus dem Bereich des IT- | Medien- | Datenschutz- und Arbeitsrechts zur Seite stehen zu können.

Räumlich zieht es uns zurück nach Hamburg-Eimsbüttel (well, Lokstedt, aber das klingt nicht so cool wie Eimsbush) und digital wird hier bald alles wieder in den bekannten Farben der Anwaltskanzlei Diercks bzw. des Diercks Digital Recht Blog strahlen.

Ich überlasse nun vorerst alle Arbeit Frau Berger und Frau Meyer, da ich mich nun in den lange geplanten Urlaub verabschiede. \o/ Frisch erholt bin ich dann ab dem 6. August wieder da!

In diesem Sinne,

auf ganz bald in alter, neuer Umgebung!

Mitautor: Tobias Pollmann*

Während es in den letzten Beiträgen wieder vermehrt um Datenschutz im engeren Sinne und dabei vor allem ein datenschutzgerechtes sowie datensicheres Homeoffice ging (Teil 1 und Teil 2!), wenden wir uns heute maßgeblich dem Arbeitsschutz zu. Allerdings nicht ohne doch noch auch in diesem Zusammenhang auf den Datenschutz zurückzukommen.

Am Mittwoch, den 15.04.2020 verkündete die Bundesregierung gemeinsam mit den Ministerpräsident*innen die ersten Lockerungen der strengen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronakrise. Damit jedoch das langsame „Hochfahren“ der Wirtschaft nicht schiefgeht und in kürzester Zeit die Lockerungen uns erneut an den Rand des Zusammenbruchs führen, bedarf es – nicht nur, aber auch – einiger einheitlicher Regeln zum Schutz der Arbeitnehmer*innen vor dem Coronavirus in den Betrieben. Diesem Thema hat sich das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angenommen und am Donnerstag, den 16.04.2020 ein Papier mit dem Titel „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vorgestellt.

Welche rechtlichen und tatsächlichen Implikationen dieses Papier hat, haben wir uns für Sie angeschaut.

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Diercks Digital Recht

 

Nina Diercks (M.Litt, University of Aberdeen) arbeitet seit 2010 als Rechtsanwältin. Sie führt die Anwaltskanzlei Diercks in Hamburg. Die Anwältin berät und vertritt Unternehmen bundesweit, ist jedoch ausschließlich im IT-| Medien-| Datenschutz und Arbeitsrecht tätig. Daneben steht die Nina Diercks gern und oft als Referentin auf der Bühne sowie als Interviewpartnerin und Gastautorin zur Verfügung. Dazu hat sie im Jahr 2010 diesen Blog (früher: Social Media Recht Blog) ins Leben gerufen. Mehr

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